Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsabwehr. Berichtigung des Beschlusses des Landgerichts vom 12.8.1999 gemäß § 319 ZPO
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 168/99) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 12739/99) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 27.10.1999 wird verworfen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.160 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin zu 1 war bis Ende 1998 Verwalterin. Antragsgegner zu 1 und 2 wurden in mehreren Verfahren gegen den Antragsteller von der Antragsgegnerin zu 3, einer Rechtsanwältin, vertreten.
Der Antragsteller hat sich mit einem gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß gerichteten Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Antragsgegner gewandt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluß vom 12.8.1999 zurückgewiesen. In der Entscheidungsformel hat es ausgesprochen, daß der Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. In den Gründen ist ausgeführt, es entspreche billigem Ermessen, den Antragsteller auch zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zu verpflichten.
Mit Beschluß vom 27.10.1999 hat das Landgericht den Beschluß vom 12.8.1999 von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO berichtigt; es hat die Entscheidungsformel um den Ausspruch ergänzt, daß der Antragsteller die den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zu verwerfen, da gegen den Berichtigungsbeschluß des Landgerichts kein Rechtsmittel statthaft ist.
1. In Wohnungseigentumssachen kann ein Beschluß wegen offenbarer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO berichtigt werden (BayObLGZ 1985, 184/187 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 4.9.1986, BReg 2Z 85/86). Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen einen solchen Beschluß richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (BGHZ 106, 370 ff.; BayObLG WuM 1989, 104). Dies betrifft nicht nur die besondere Vorschrift des § 319 Abs. 3 ZPO, sondern auch die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit von Beschwerde und weiterer Beschwerde in § 567 Abs. 3 und 4, § 568 Abs. 2 ZPO. Es gilt hier nichts anderes als in anderen Fällen, in denen zur Schließung von Regelungslücken im Wohnungseigentumsverfahren Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend herangezogen werden (vgl. BayObLGZ 1965, 137/139 zu § 320 ZPO; BayObLG WuM 1993, 768 und WE 1995, 346 zu § 252 ZPO; BayObLGZ 1991, 414/416 zur Versagung der Prozeßkostenhilfe).
Nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist gegen Entscheidungen des Landgerichts im Beschwerdeverfahren eine Beschwerde nicht statthaft, wenn nicht einer der in § 567 Abs. 3 Satz 2 genannten Ausnahmefälle vorliegt. Die Bestimmung des § 319 ZPO ist hier nicht aufgeführt; die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluß des Landgerichts ist somit trotz § 319 Abs. 3 Halbsatz 1 nicht statthaft (vgl. auch BGH NJW-RR 1990, 893; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 319 Rn. 9).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Von der Anordnung der Kostenerstattung sieht der Senat ab, da die Antragsgegner nicht zum Verfahren zugezogen wurden.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG; der Geschäftswert bemißt sich nach den Kosten, die der Antragsteller den Antragsgegnern im Hauptsache-Beschwerdeverfahren erstatten muß.
Unterschriften
Dr. Tilch, Lehr, Dr. Delius
Fundstellen
Haufe-Index 545622 |
NZM 2000, 348 |
ZMR 2000, 236 |
ZWE 2000, 133 |