Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldung
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 11.06.2001; Aktenzeichen 1 T 16696/00) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 806/98 WEG) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner zu 2 und 5 gegen Nr. III b des Beschlusses des Landgerichts München I vom 11. Juni 2001 werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner zu 2 und 5 tragen jeweils zur Hälfte und jeweils als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Sie haben die den Antragstellern im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte und jeweils als Gesamtschuldner zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.100 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer aus Reihenhäusern bestehenden Wohnanlage. Diese wies seit ihrer Errichtung Baumängel auf; Nachbesserungsversuche schlugen fehl. Gemäß bestandskräftigem Eigentümerbeschluß vom 7.12.1995 sollten auf der Grundlage eines bestimmten Sachverständigengutachtens Sanierungsarbeiten am Außenverputz durchgeführt werden. Diese wurden schließlich im Mai 1998 begonnen. Am 28.7.1998 beschlossen die Wohnungserbbauberechtigten gewisse Abweichungen vom ursprünglichen Sanierungsplan. Die Antragsgegner weigerten sich zunächst, die Sanierungsarbeiten ausführen zu lassen, weil sie die beschlossenen für ungenügend hielten. Die Antragsgegner zu 1 und 5 fochten deshalb auch den Eigentümerbeschluß vom 28.7.1998 gerichtlich an, blieben damit jedoch in allen Instanzen ohne Erfolg. Die abschließende Entscheidung des Senats stammt vom 2.12.1999 (2Z BR 161/99 = NJW-RR 2000, 606).
Mit Anträgen vom 7.9. und 14.10.1998 haben die Antragsteller von den Antragsgegnern verlangt, die Durchführung der von der Hausverwaltung vergebenen Sanierungsarbeiten zu dulden und den damit befaßten Unternehmern den notwendigen Zutritt zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2000 vor dem Amtsgericht haben die Antragsgegner mit Ausnahme der Antragsgegner zu 3 die Abweisung des Duldungsantrags begehrt. Mit Beschluß vom 1.8.2000 hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen. Gleichfalls abgewiesen hat das Amtsgericht einen im selben Verfahren gestellten Antrag der Antragsgegner zu 3 auf Feststellung, daß die Gemeinschaft der Wohnungserbbauberechtigten ihnen gegenüber keine Schadensersatzansprüche wegen Mehrkosten bei der Sanierung besitze.
Gegen diesen Beschluß richteten sich sofortige Beschwerden der Antragsteller sowie der Antragsgegner zu 3. Nachdem die Sanierungsarbeiten an der Wohnanlage am 31.1.2001 abgeschlossen waren, haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben dem nicht widersprochen.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 11.6.2001 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß den Antragstellern keine Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegner zu 3 wegen der durch die Bauverzögerung entstandenen Mehrkosten für die Fassadensanierung zustehen. Unter Nr. III b seiner Entscheidung hat das Landgericht angeordnet, daß die Antragsgegner zu 1, 2, 4 und 5 als Gesamtschuldner den Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu erstatten haben; diesen Ausspruch hat es mit Beschluß vom 10.7.2001 dahingehend berichtigt, daß die angeordnete Kostenerstattung beide Instanzen betrifft.
Der ursprüngliche Beschluß vom 11.6.2001 wurde den Antragsgegnern zu 2 und 5 am 22.6.2001, der Berichtigungsbeschluß vom 10.7.2001 den Antragsgegnern zu 2 am 13.7.2001 und den Antragsgegnern zu 5 am 25.8.2001 zugestellt. Mit sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner zu 2 vom 30.7.2001 und der Antragsgegner zu 5 vom 8.8.2001 wenden sich diese nunmehr gegen die Auferlegung außergerichtlicher Kosten in der Beschwerdeinstanz.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Rechtsmittel der Antragsgegner zu 2 und 5 sind zulässig (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, 2 und 4 FGG).
a) Ihrem Wortlaut nach richten sich die Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluß der Beschwerdekammer vom 16.7.2001. Ein solches Rechtsmittel erwiese sich zwar in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 3 ZPO in Wohnungseigentumssachen als statthaft (BGHZ 106, 370 = NJW 1989, 1281; Staudinger/Wenzel WEG § 44 Rn. 59; § 45 Rn. 31), hat zum Gegenstand der Überprüfung jedoch nur die Zulässigkeit der Berichtigung, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit (BayObLG NJW-RR 1997, 57; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 319 Rn. 26; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 319 Rn. 9). Weil sich der Umfang der Beschwer hinsichtlich der Kostenentscheidung für die Antragsgegner zu 2 und 5 erst aus dem Berichtigungsbeschluß mit hinreichender Deutlichkeit ergab, ist davon auszugehen, daß sich die Rechtsmittel gegen die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und somit gegen den Inhalt der landgerichtlichen Kostenentscheidung wenden.
b) Die zweiwöchige Frist für die Einlegu...