Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 8215/99) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 702/98) |
Tenor
I. Der Antrag der Antragsteller zu 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wird abgewiesen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wird verworfen.
III. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
IV. Die Antragsteller zu 1 und zu 2 haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 33 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird und die seit ihrer Errichtung Baumängel aufweist.
Die Wohnungserbbauberechtigten beschlossen am 28.7.1998, die Sanierungsarbeiten, wie bereits mit Eigentümerbeschluß vom 7.12.1995 festgelegt worden ist, auf der Grundlage eines bestimmten Sachverständigengutachtens durchzuführen. Abweichend von diesem Gutachten sollte allerdings der Oberputz abgeschlagen und nicht abgefräst werden. Außerdem beschlossen die Wohnungserbbauberechtigten, daß der neu aufzubringende Oberputz eine Kunststoffarmierung enthalten muß. Schließlich ermächtigten die Wohnungserbbauberechtigten den Verwalter, die entsprechenden Aufträge zur Durchführung der Sanierungsarbeiten in Absprache mit der Baubetreuungsfirma, dem Verwaltungsbeirat und dem Verfahrensbevollmächtigten zu vergeben.
Die Antragsteller zu 1 und zu 2 haben beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 28.7.1998 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.4.1999 den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller zu 1 und zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller zu 2 haben im Beschwerdeverfahren außerdem den Hilfsantrag gestellt festzustellen, daß die beabsichtigte Renovierung nicht dem Eigentümerbeschluß vom 28.7.1998 entspricht. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 4.10.1999 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1 und zu 2 zurückgewiesen. Außerdem hat es den Hilfsantrag der Antragsteller zu 2 als unzulässig abgewiesen. Der Beschluß des Landgerichts wurde den in den Vorinstanzen anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern zu 1 am 28.10.1999 zugestellt. Die Verfügung, den Beschluß des Landgerichts dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 2 und den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen, wurde von der Geschäftsstelle des Landgerichts am 26.10.1999 ausgeführt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner erhielten den Beschluß nach ihrem Empfangsbekenntnis am 29.10.1999. Gegen den Beschluß des Landgerichts haben die Antragsteller zu 1 und zu 2 mit jeweils von ihnen selbst unterzeichneten, jeweils am 9.11.1999 beim Rechtsbeschwerdegericht eingegangenen Schreiben sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Nach dem Hinweis des Senats vom 16.11.1999 auf die Formunzulässigkeit ihres Rechtsmittels haben die Antragsteller zu 1 mit Anwaltsschriftsatz am 22.11.1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde beantragt und sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Außerdem ging am 22.11.1999 das Empfangsbekenntnis des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 2 ein, mit dem er bestätigte, den Beschluß des Landgerichts am 16.11.1999 erhalten zu haben. Mit einem gleichfalls am 22.11.1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz legte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zu 2 für diese sofortige weitere Beschwerde ein.
II.
1. Das Rechtsmittel der Antragsteller zu 1 ist unzulässig, ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
a) Die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung entweder durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers beim Amtsgericht, beim Landgericht oder beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden (§§ 43, 45 WEG i.V.m. §§ 27, 29, 21 FGG). Das von den Antragstellern zu 1 selbst unterzeichnete Schreiben vom 9.11.1999 ist somit kein in der gehörigen Form eingelegtes Rechtsmittel; die mit Anwaltsschriftsatz am 22.11.1999 eingelegte sofortige weitere Beschwerde wahrt die Frist nicht, da der Beschluß des Landgerichts den anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern zu 1 am 28.10.1999 zugestellt worden ist. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 kann im Hinblick auf das Rechtsmittel der Antragsteller zu 2 auch nicht als unselb...