Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 512/92)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 5736/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 3. September 1993 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist die Mutter der übrigen Beteiligten. Streitig ist, wer Verwalter der Wohnanlage ist.

Die Antragsgegnerin war in der Zeit vom 1.12.1973 bis zum 30.11.1978 zur Verwalterin bestellt. Anschließend verwaltete sie die Anlage faktisch bis Anfang 1992. Ende 1991 kündigte sie in einem Schreiben an ihre Kinder ihre Absicht an, die Verwaltung der Anlage zum Jahreswechsel dem Antragsteller zu übertragen. Ein entsprechender Beschluß sollte am 15.12.1991 gefaßt werden. Dazu kam es aber nicht, da zwischen der Antragsgegnerin einerseits und den übrigen Beteiligten andererseits ein heftiger Streit ausbrach.

Mit Schreiben vom 8.2.1992 lud der Antragsteller die Antragsgegnerin „im Namen der Verwaltung und aller Eigentümer zur nächsten Eigentümerversammlung am Sonntag, den 16.2.1992, … bei mir” ein. Auf dieser Eigentümerversammlung sollte der neue Verwalter bestellt werden. In ihrem Antwortschreiben vom 9.2.1992 führte die Antragsgegnerin aus: „Deine Einladung zur Eigentümerversammlung vom 16.2.1992 ist zu kurzfristig erfolgt und enthält eine Nötigung, vermutlich sogar schon eine Erpressung. … Für mich … ist dieses Papier nicht existent …”. Am 16.2.1992 erschienen in der Wohnung des Antragstellers dieser selbst und die weiteren Beteiligten, nicht aber die Antragsgegnerin. Bei dieser Zusammenkunft wurde die Bestellung des Antragstellers zum Verwalter für die Zeit vom 16.2.1992 bis zum 16.2.1994 „beschlossen”. Der „Beschluß” wurde nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 28.4.1993 lud die Antragsgegnerin ihrerseits „zur Eigentümerversammlung” vom 15.5.1993 und zu einer eventuellen „Wiederholungsversammlung” am 22.5.1993 ein. Als Tagesordnungspunkt kündigte sie die Abberufung des Antragstellers als Verwalter und die Bestellung eines außenstehenden Dritten zum Verwalter an. Bei den „Eigentümerversammlungen” vom 15.5.1993 und 22.5.1993 war nur die Antragsgegnerin anwesend. Sie „beschloß”, daß dem Antragsteller „ab sofort alle Verwaltereigenschaften aberkannt werden”. Gleichzeitig setzte sie sich „interimistisch wieder als faktische Verwalterin in der Eigenschaft wie bis zum 16.2.1992 …” ein. Auch diese „Beschlüsse” wurden nicht angefochten.

Seit 16.2.1992 betrachteten sich sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin als Verwalter der Wohnanlage und traten dementsprechend auch Dritten gegenüber auf. Sie beriefen jeweils als „Verwalter” mehrere „Eigentümerversammlungen” ein, wobei bei den vom Antragsteller einberufenen Versammlungen jeweils nur er und seine Geschwister erschienen, während bei den von der Antragsgegnerin einberufenen Versammlungen nur sie selbst anwesend war. In den jeweiligen „Eigentümerversammlungen” wurden stets „einstimmige Beschlüsse” gefaßt.

Der Antragsteller hat beantragt,

– festzustellen, daß er seit 16.2.1992 wirksam zum Verwalter der Wohnanlage bestellt sei, – der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM für die Dauer der Verwalterbestellung des Antragstellers die Behauptung zu untersagen, sie sei Verwalterin der Wohnanlage.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

– als Notverwalter eine nicht zur Familie gehörende Person zu bestellen.

Das Amtsgericht hat am 22.2.1993 den Anträgen des Antragstellers stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 3.9.1993 entschieden:

I. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 22.2.1993 wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, daß der Antragsteller in der Zeit vom 16.2.1992 bis 15.5.1993 Verwalter der Wohnanlage … war und daß ab 16.5.1993 keine rechtswirksame Verwalterbestellung vorliegt.

Im übrigen wird der Feststellungsantrag des Antragstellers vom 1.7.1992 abgewiesen.

III. Der Antrag Ziffer 2 des Antragstellers vom 1.7.1992 (Unterlassungsverpflichtung bezüglich der behaupteten Verwaltereigenschaft) wird abgewiesen.

IV. Die Antragsgegnerin wird ermächtigt und verpflichtet, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen mit dem alleinigen Tagesordnungspunkt „Verwalterbestellung”. Als zu wählender Verwalter kommt nur ein außenstehender berufsmäßiger Verwalter in Betracht. Insoweit können der Antragsteller und die weiteren Beteiligten einerseits sowie die Antragsgegnerin andererseits je zwei zur Annahme des Amtes bereite Verwalter vorschlagen. Im übrigen wird der Gegenantrag der Antragsgegnerin abgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmitte...

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