Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwalterbestellung
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 9320/98) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 8/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Amtsgerichts München vom 29. April 1998 in Nr. II lautet:
… (= weitere Beteiligte) wird zur Verwalterin bis 10.12.2000 bestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.280 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der Antragsgegnerin errichtet und teilweise verkauft wurde. Der Antragstellerin zu 1 sowie den Antragstellern zu 2, einem Ehepaar, gehört jeweils eine Wohnung mit je 180/1000 Miteigentumsanteilen. Der Antragsgegnerin gehören die restlichen 640/1000 Miteigentumsanteile. Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung bestimmt, daß die Abstimmung in der Versammlung der Wohnungseigentümer entsprechend den Miteigentumsanteilen erfolgt.
Nachdem der frühere Verwalter durch Eigentümerbeschluß abberufen worden war, bestellte das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung vom 3.11.1997 die weitere Beteiligte, die schon im Unternehmen des früheren Verwalters für die Wohnanlage tätig gewesen war, zur Notverwalterin mit der Verpflichtung, bis zum Jahresende eine Eigentümerversammlung zur Neuwahl des Verwalters einzuberufen. Bei der am 10.12.1997 durchgeführten Versammlung waren sämtliche Wohnungseigentümer anwesend. Der Versammlungsniederschrift zufolge stellten sich die weitere Beteiligte, die „Hausverwaltung S.” und der Sohn der Antragsgegnerin zur Wahl. S. und der Sohn der Antragsgegnerin waren nicht anwesend. Die weitere Beteiligte stellte sich vor und teilte mit, daß das Verwalterentgelt gleich bleiben und der Vertrag über einen Zeitraum von drei Jahren laufen würde. Die Antragsgegnerin erklärte der Versammlungsniederschrift zufolge, sie könne der weiteren Beteiligten nicht vertrauen, da sie Wohngelder aufgrund Eigentümerbeschlusses „per gerichtlicher Zuhilfenahme” beigetrieben habe. Im übrigen wolle sie sich das Geld mit Hilfe einer neuen Hausverwaltung wieder zurückholen, da sie einen Großteil der Reparaturkosten für die Wohnanlage selbst trage. Anschließend wurde über den Antrag abgestimmt, die weitere Beteiligte ab sofort zur Verwalterin zu bestellen. Dafür sprachen sich die Antragsteller mit insgesamt 360/1000 Miteigentumsanteilen aus, dagegen die Antragsgegnerin mit 640/1000 Miteigentumsanteilen. Sodann schlug die Antragsgegnerin S. als Verwalter vor. Sie konnte jedoch keine Aussage über dessen genaue Anschrift und die Höhe des Verwalterentgelts machen. Bei der Abstimmung über den Antrag, S. zum Verwalter zu bestellen, sprachen sich die Antragsgegnerin mit 640/1000 Miteigentumsanteilen dafür und die Antragsteller mit insgesamt 360/1000 Miteigentumsanteilen dagegen aus.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 10.12.1997, mit dem S. zum Verwalter bestellt wurde, für ungültig zu erklären (Nr. 1) sowie festzustellen, daß die weitere Beteiligte zur Hausverwalterin bis 10.12.2000 gewählt worden sei (Nr. 2). Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 29.4.1998 beiden Anträgen stattgegeben. Die Antragsgegnerin hat mit der sofortigen Beschwerde nur die Feststellung angegriffen, daß die weitere Beteiligte zur Verwalterin gewählt worden sei. Das Landgericht hat das Rechtsmittel am 7.10.1998 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Amtsgericht habe eine rechtsmißbräuchliche Ausübung des Stimmrechts der Antragsgegnerin nur für die Beschlußfassung über die Bestellung der Hausverwaltung S. festgestellt. Für den eigenständigen Beschluß, mit dem die Bestellung der weiteren Beteiligten abgelehnt worden sei, müsse ein Stimmrechtsmißbrauch ebenfalls bejaht werden. Die Antragsgegnerin habe mit ihrem Stimmenübergewicht eine Beschlußfassung verhindert, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte. Die Antragsgegnerin habe keinen sachlichen Grund vorgetragen, der gegen die Bestellung der weiteren Beteiligten zur Verwalterin spreche. Der gerichtlich bestellte Notverwalter brauche zur Verwalterwahl keine Alternativvorschläge zu unterbreiten, wenn er selbst bereit und in der Lage sei, das Amt zu übernehmen. Die Rahmenbedingungen des mit der weiteren Beteiligten abzuschließenden Verwaltervertrags seien durch ihren Hinweis auf den Vertrag mit dem früheren Verwalter ausreichend festgelegt worden; ein schriftlicher Vertrag sei nicht erforderlich gewesen. Der Umstand, daß die weitere Beteiligte den Betrieb des wegen Unfähigkeit abberufenen früheren Verwalters übernommen habe, spreche nicht g...