Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 651/92) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 5051/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 21. Dezember 1993 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Eigentümerbeschluß vom 16. Juli 1992 zu Tagesordnungspunkt 4 über die Jahresgesamtabrechnung 1991, die Einzelabrechnungen 1991 und die Verwalterentlastung in folgenden Punkten für ungültig erklärt wird:
Bezüglich der „Wohngeldabrechnung”
- in Abschnitt „Einnahmen” die Posten „Wohngeld gesamt” und „Einnahmen gesamt”,
- in Abschnitt „Ausgaben” die Posten „laufende Instandhaltung” und „Ausgaben gesamt”,
- die Aufstellung über die „Bank- und Geldkontenentwicklung” in den Abschnitten „Zugang” und „Abgang”,
- die Einzelabrechnungen im gleichen Umfang,
- die Entlastung der Verwalterin.
II. Die Gerichtskosten in allen Instanzen haben die Antragsteller und die Antragsgegner jeweils als Gesamtschuldner zur Hälfte zu tragen.
Die Kostenentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts werden dementsprechend abgeändert.
Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.
Am 16.7.1992 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 die Gesamt- und Einzelabrechnungen des Jahres 1991 billigten und der Verwalterin Entlastung erteilten; unter TOP 7 genehmigten sie den Wirtschaftsplan für 1992.
Die Antragsteller haben am 17.8.1992 (einem Montag) beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 17.2.1993 den Eigentümerbeschluß zu TOP 7 zum Teil für ungültig erklärt. Im übrigen hat es die Anträge abgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller insoweit sofortige Beschwerde eingelegt, als der Antrag auf Ungültigerklärung von TOP 4 abgewiesen worden ist. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 21.12.1993 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Jahresgesamtabrechnung müsse zwar in der Form einer Einnahmen- und Ausgabenüberschußrechnung dargestellt werden; sie sei aber nicht schon dann für ungültig zu erklären, wenn in ihr auch buchhalterische Abgrenzungsposten enthalten seien. Entscheidend sei allein, ob die erstellte Abrechnung auf der Einnahmen- und Ausgabenseite auch für einen Laien verständlich sei. Dies sei hier zu bejahen.
Wie sich aus der „Geld- und Bankkontenentwicklung” ergebe, hätten die Gesamteinnahmen im Jahr 1991 einen Betrag von 887.275,86 DM ausgemacht. Die darin enthaltenen Nachzahlungen für das Jahr 1990 und die Vorauszahlungen für das Jahr 1992 seien zu Recht nicht in die „Wohngeldabrechnung” für das Jahr 1991 aufgenommen worden. Dort seien vielmehr nur die Einnahmen und Ausgaben aufzuführen, die anteilig das Jahr 1991 beträfen.
In der Aufstellung „Bank- und Geldkontenentwicklung” sei zwar unter dem Abschnitt „Zugang” ein Posten „Nachforderung 1990” in Höhe von 22.195,50 DM enthalten. Durch die Beweisaufnahme sei jedoch geklärt worden, daß es sich bei diesem Betrag um für das Jahr 1990 geschuldetes und im Jahr 1991 bezahltes Wohngeld handle. Der gleichfalls unter dem Abschnitt „Zugang” aufgeführte Sicherheitseinbehalt von 3.451,36 DM sei so zu erklären, daß eine Handwerkerrechnung in der Jahresabrechnung 1991 voll als Ausgabe eingestellt, tatsächlich aber nicht in voller Höhe bezahlt worden sei.
Im Jahr 1991 seien zwar insgesamt 973.584,73 DM tatsächlich ausgegeben worden, davon beträfen aber nur 800.780,84 DM das Abrechnungsjahr 1991 als solches. Aus diesem Grunde werde zu Recht auch nur der zuletzt genannte Betrag in der „Wohngeldabrechnung” aufgeführt.
Das in der „Bank- und Geldkontenentwicklung” unter dem Abschnitt „Abgang” aufgeführte „Guthaben 1990” sei als Guthaben aufgrund der Jahresabrechnung 1990 zu verstehen. Der unter diesem Abschnitt aufgeführte Sicherheitseinbehalt von 2.397,87 DM sei ebenso wie die „Verbindlichkeiten 1990” im Jahr 1991 ausbezahlt worden. Unter dem Abschnitt „Abgang” sei ferner noch das Guthaben eines Wohnungseigentümers aufgrund der Heizkostenabrechnung 1990 in Höhe von 4.028,75 DM aufgeführt.
Auch die Aufstellung über die Instandhaltungsrücklage sei nicht zu beanstanden. Die Hausverwalterin habe nachvollziehbar erklärt, daß die in der „Entwicklung der Instandhaltungsrücklage” genannte Summe von 34.073,71 DM ein Betrag sei, der zunächst vom Girokonto abgebucht und dann 1992 vom Festgeldkonto entnommen worden sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand. Der Eigentümerbeschluß über die Jahresgesamt- und die Einzelabrech...