Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 311/91) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 11 106/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 2. Juni 1992 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Eigentümerbeschluß vom 19. April 1991 zu Tagesordnungspunkt 3 über die Jahresgesamtabrechnung für 1990 (vgl. Rundschreiben des Verwalters Nr. 112 vom 1. März 1991) in folgenden Punkten für ungültig erklärt wird:
im Abschnitt „Ausgaben”
der Posten 32 „Umzugspauschalen”,
im Abschnitt „Einnahmen”
die Posten
„Tatsächlich gezahlte Wohngelder und Sonderumlagen”
„Forderung an Wohngelder (Zahlungsrückstände)”
„Verbindlichkeiten (Überzahlungen)”
- der Abschnitt „Abrechnung über die Instandhaltungsrücklage” insgesamt,
- der Abschnitt „Vermögensstand per 31.12.1990” insgesamt;
ferner der Eigentümerbeschluß vom gleichen Tag über die berichtigte Einzelabrechnung vom 4. April 1991 für den Antragsteller hinsichtlich der nach dem Posten „Summe Ausgaben gesamt” folgenden Posten; schließlich der Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 4 (Entlastung des Verwalters für das Geschäftsjahr 1990) im gleichen Umfang.
II. Von den Gerichtskosten vor dem Amtsgericht und dem Landgericht haben der Antragsteller 2/3 und die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/3 zu tragen. Die Kostenentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts werden dementsprechend abgeändert.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegner, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 130 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohnanlage, die seit vielen Jahren vom weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Am 19.4.1991 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 die Gesamt- und Einzelabrechnungen des Jahres 1990 billigten, unter TOP 4 dem Verwalter sowie unter TOP 5 dem Verwaltungsbeirat Entlastung erteilten, unter TOP 6 zahlreiche Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen und deren Finanzierung durch eine Sonderumlage sowie die Gewährung von Zuschüssen für die Erneuerung von Wohnungsfenstern beschlossen und unter TOP 10 die Anbringung einer Glastrennwand samt Türe vor zwei Wohnungen genehmigten.
Der Antragsteller hat am 16.5.1991 beim Amtsgericht beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 2.6.1992 den Eigentümerbeschluß zu TOP 3 über die Gesamtabrechnung insoweit für ungültig erklärt, als in den Einnahmen Forderungen und Verbindlichkeiten enthalten sind und unter Einnahmen und Ausgaben Umzugspauschalen aufgeführt sind, die erst im Folgejahr tatsächlich zu bezahlen waren. Im übrigen hat es die Anträge abgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 30.6.1993 auch den Eigentümerbeschluß zu TOP 4 über die Entlastung des Verwalters im gleichen Umfang wie den Eigentümerbeschluß über die Gesamtabrechnung für ungültig erklärt, im übrigen aber die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde nur insoweit eingelegt, „als seinem Antrag vom 15.5.1991 über das Wirtschaftsjahr 1990 nicht stattgegeben wurde.”
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Der Senat legt sein Begehren dahin aus, daß er lediglich noch die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 3 (Billigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für 1990) und zu TOP 4 (Entlastung des Verwalters für 1990) erreichen will. Denn diese beiden Eigentümerbeschlüsse betreffen das Wirtschaftsjahr 1990; mit ihnen befaßt sich der Antragsteller hauptsächlich in seiner Beschwerdebegründung.
1. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt:
Abgesehen von der Beanstandung durch das Amtsgericht sei die Jahresabrechnung 1990 korrekt. Die 5 776,23 DM, die in der Einzelabrechnung des Antragstellers unter Zahlungen angegeben seien, verminderten nicht die Wohngeldschuld für 1990, weil diese Zahlung die Wohngeldverbindlichkeiten für 1988 und 1989 betreffe. Dazu sei der Antragsteller durch Beschluß der Kammer vom 5.9.1990 verpflichtet worden. Die vom Antragsteller im Jahr 1987 bezahlten 6 306,34 DM könnten nicht auf die Wohngeldschuld für 1990 angerechnet werden. Der in der Beilage zur Gesamtabrechnung 1990 für die Wohnung des Antragstellers als „Rückstand zum Soll” ausgewiesene Betrag von 6 031,79 DM stelle nur eine Buchhaltungsgröße dar. Die „Zinszahlung” des Antragstellers von 334,15 DM sei erst 1991 erfolgt, gehöre also nicht in die Jahresabrechnung für 1990. Auch die Beanstandungen wegen Wasserschäden und Leistungen der AOK für Lohnfortzahlung des erkrankten Hausmeisters beträfen nicht das Jahr 1990. Sow...