Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 298/93) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 12444/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 24. November 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 844 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; nach der Gemeinschaftsordnung darf diese nur als Studentenwohnheim genutzt werden, die Nutzung der Wohnungen durch die Eigentümer ist auf die Vermietung an einen gewerblichen Zwischenmieter beschränkt. Nach § 4 des Vertrags zwischen der Gemeinschaft und der gewerblichen Zwischenmieterin wird „der Mietzins abzüglich des jeweiligen Hausgeldes zum 25. eines jeden Monats kostenfrei auf das Konto des Vermieters überwiesen”.
Über das Vermögen der gewerblichen Zwischenmieterin wurde im August 1991 das Konkursverfahren eröffnet. In einem Beschluß des Konkurs- und Vergleichsgerichts vom 22.4.1991 war die Sequestration des Gesamtschuldnervermögens angeordnet und bestimmt worden, daß der Sequester die Mietverwaltung der Wohnanlage sicherzustellen, insbesondere den Mietzins von den Untermietern einzuziehen und laufende Zahlungen zur Aufrechterhaltung der Objekt- und Mietverwaltung zu leisten habe.
In der Versammlung vom 18.2.1992 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 8 den Wirtschaftsplan für die Zeit vom 1.5.1992 bis 30.4.1993; auf die Antragsgegner entfällt danach eine monatliche Vorauszahlung von 249 DM. Der Wirtschaftsplan soll solange gelten, bis ein neuer beschlossen wird. In der Versammlung vom 14.12.1992 billigten die Wohnungseigentümer zu TOP 4 b und c die Abrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) für 1991/1992; die Einzelabrechnung der Antragsgegner weist einen Schuldsaldo von 2 362,15 DM aus. Beide Eigentümerbeschlüsse wurden angefochten; die Verfahren sind noch in der ersten Instanz anhängig. Die Antragsteller machen nunmehr den Betrag von 2 362,15 DM sowie die monatlichen Vorauszahlungen von Mai 1992 bis einschließlich Oktober 1993 geltend. Amtsgericht und Landgericht haben die Antragsgegner antragsgemäß als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Antragsteller 6 844,15 DM nebst 4 % Zinsen aus 4 603,15 DM seit 4.1.1993 und (dieser Antrag wurde erst in der Beschwerdeinstanz gestellt) aus 2 241 DM seit dem 4.10.1993 zu zahlen. Die Antragsgegner haben gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsgegner müßten sowohl die in der Jahreseinzelabrechnung ausgewiesene Wohngeldschuld als auch die Wohngeldvorschüsse von Mai 1992 bis einschließlich Oktober 1993 zahlen. Die Anfechtung der mehrheitlich gefaßten Eigentümerbeschlüsse ändere daran nichts, solange diese nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden seien. Die Anfechtungsanträge seien noch nicht begründet worden, weshalb die Verfahren noch beim Gericht des ersten Rechtszugs ruhten. Gerade dies zeige, wie wichtig es sei, daß die Wohngeldschulden und die laufenden Wohngelder umgehend eingefordert werden könnten. Die Antragsgegner könnten deshalb mit ihren Einwendungen zur Höhe von Schuldsaldo und Vorauszahlungen nicht durchdringen.
Dies gelte auch für den Einwand, daß auf Grund des Beschlusses des Konkursgerichts der Konkursverwalter der gewerblichen Zwischenmieterin die Zahlungen leisten müsse. Die Antragsgegner blieben als Wohnungseigentümer Wohngeldschuldner. Es habe ihnen zwar freigestanden, sich der Dienste eines gewerblichen Zwischenmieters zu bedienen und mit diesem interne Vereinbarungen über die Verwendung des Mietzinses zu treffen. Sie hätten dadurch gegen den gewerblichen Zwischenmieter einen Anspruch auf Erfüllung der Wohngeldschuld erworben; im Außenverhältnis gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern seien sie aber Wohngeldschuldner geblieben. Das Risiko, daß das Wohngeld vom Zwischenmieter abgeführt werde, trügen weiterhin sie.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Anspruchsgrundlage sind die Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan (§ 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5 WEG); zur Zeit der Entscheidung des Landgerichts waren die Jahresabrechnung 1992/1993 oder ein neuer Wirtschaftsplan noch nicht beschlossen. Der Zinsanspruch in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ergibt sich aus § 284 Abs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. mit dem Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung und § 9 Nr. 2 a der Gemeinschaftsordnung. Daß die billigenden Eigentümerbeschlüsse innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG angefochten wurden, ändert an ihrer Bestandskraft und ihrer Wirksamkeit als anspruchsbegründende Tatsachen nichts, solange sie nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ...