Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 502/92)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 5149/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 27. Januar 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 119 753 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Nach der Gemeinschaftsordnung darf diese nur als Studentenwohnheim genutzt werden; die Nutzung der Wohnungen (Appartements) durch die Eigentümer ist auf die Vermietung an einen gewerblichen Zwischenmieter beschränkt. Nach § 4 des Vertrags zwischen der Gemeinschaft und der früheren gewerblichen Zwischenmieterin wird der Mietzins „abzüglich des jeweiligen Hausgelds zum 25. eines jeden Monats kostenfrei auf das Konto des Vermieters überwiesen”.

Über das Vermögen der gewerblichen Zwischenmieterin wurde im August 1991 das Konkursverfahren eröffnet. In einem Beschluß des Konkurs- und Vergleichsgerichts vom 22.4.1991 war die Sequestration des Gemeinschuldnervermögens angeordnet und bestimmt worden, daß der Sequester die Mietverwaltung der Wohnanlage sicherzustellen, insbesondere den Mietzins von den Endmietern einzuziehen und laufende Zahlungen zur Aufrechterhaltung der Objekt- und Mietverwaltung zu leisten habe.

Der Antragsgegnerin gehören in der Anlage 15 Einheiten unterschiedlicher Größe. Elf Einheiten sind mit einem Miteigentumsanteil von 21/10000, drei Einheiten (Wohnung und Garage) mit einem Miteigentumsanteil von 24/10000 und eine Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 40/10000 verbunden.

In der Versammlung vom 18.2.1992 beschlossen die Wohnungseigentümer – wobei einer Eigentümerin, der Firma A., die Mehrheit der Wohnungen und der Stimmen zusteht – zu TOP 8 den Wirtschaftsplan für die Abrechnungsperiode vom 1.5.1992 bis 30.4.1993; nach den mitbeschlossenen Einzelplänen entfallen danach auf die Antragsgegnerin für elf Einheiten monatliche Vorauszahlungen von jeweils 247 DM, für drei Einheiten monatliche Vorauszahlungen von jeweils 269 DM und für eine Einheit monatliche Vorauszahlungen von 437 DM. Der Wirtschaftsplan soll solange gelten, bis ein neuer beschlossen wird. In der Versammlung vom 14.12.1992 billigten die Wohnungseigentümer zu TOP 4b und c die Abrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) für das Wirtschaftsjahr 1991/92; die Einzelabrechnungen der Antragsgegnerin weisen einen Schuldsaldo von insgesamt 48 455,76 DM aus. Beide Eigentümerbeschlüsse wurden angefochten; die Verfahren sind noch in der ersten Instanz anhängig.

Die Antragsteller machen nunmehr, mit geringfügigen Änderungen während des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug, den Betrag von 48 455,76 DM aus der Abrechnung für 1991/92 und die Vorauszahlungen von insgesamt 3 961 DM monatlich aufgrund des am 18.2.1992 beschlossenen Wirtschaftsplans für die Monate Mai 1992 bis einschließlich Oktober 1993 gegen die Antragsgegnerin, die keine Zahlungen geleistet hat, geltend. Die Antragsgegnerin wendet vor allem ein, daß die in der Jahresabrechnung aufgeführten Ausgaben zum Teil nicht angefallen oder nicht berechtigt gewesen und daß die Ansätze im Wirtschaftsplan viel zu hoch seien. Außerdem macht sie geltend, daß der vom Konkursgericht bestellte Sequester und Konkursverwalter weder Wohngeldzahlungen an die Gemeinschaft noch Mietzahlungen an sie geleistet habe, daß sie selbst aber aufgrund § 4 des Vertrags mit der gewerblichen Zwischenmieterin und aufgrund eines früheren Eigentümerbeschlusses keine Zahlungen an die Gemeinschaft zu erbringen habe. Außerdem wirft sie dem Sequester kollusives Zusammenwirken mit der Mehrheitseigentümerin und mit der Verwalterin zugunsten der Mehrheitseigentümerin und zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer vor.

Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 22.2.1993 antragsgemäß verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen des Verwalters 84 845,76 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 4.1.1993 sowie weiter für Februar bis einschließlich Oktober 1993 monatlich jeweils 3 961 DM spätestens am dritten Tage eines Monats zu zahlen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 27.1.1994 die Entscheidung auf die Beschwerde der Antragsgegnerin dahin abgeändert, daß sie an die Antragsteller 119 753,76 DM nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen habe. Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluß sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat, teilweise durch Bezugnahme auf den Beschluß des Amtsgerichts, ausgeführt:

Die Antragsgegnerin schulde aufgrund der Eigentümerbeschlüsse vom 18.2. und 14.12.1992 die geforderten Beträge. Diese Beschlüsse seien trotz Anfechtung gültig und verbindlich, solange sie nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden seien. Einwendungen gegen ihren Inhalt und...

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