Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
AG Günzburg (Aktenzeichen UR II 20/92) |
LG Memmingen (Aktenzeichen 4 T 2199/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 10. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Das Wohnungseigentum der Antragsgegner ist in der Teilungserklärung wie folgt bezeichnet:
Miteigentumsanteil zu 72.332/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Dachgeschoß, südlich vom Treppenhaus gelegenen in sich abgeschlossenen Wohnung, bestehend aus einem Wohn- und Eßzimmer, einem Schlafzimmer, einer Kochnische, einem Bad mit WC, einem Wintergarten, einem Balkon, einem Windfang und einer Abstellfläche, mit einer Wohnfläche von 44,56 m² und einer Grundfläche von 56,62 m², im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnet, sowie mit dem im Dachspitz gelegenen Abstellraum Nr. 8.
Der Abstellraum liegt zum Teil über der Wohnung der Antragstellerin. Die Zwischendecke zwischen den Wohnungen und dem Speicher besteht aus Balken, auf denen Bretter und eine Schicht Mineraldämmwolle verlegt sind. Ein Trittschallschutz ist nicht vorhanden. Zu dem Abstellraum im Speicher führt eine Einschubtreppe vom Treppenhaus aus.
Von der Wohnung der Antragsgegner aus ist die Zwischendecke durchbrochen und eine Wendeltreppe angebracht worden, die in den Abstellraum führt. Dieser wird von den Mietern der Antragsgegner als Wohn- und Schlafraum genutzt.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegnern zu untersagen, den Abstellraum als Wohn- und Schlafraum zu nutzen oder zu vermieten, und sie zu verpflichten, den von ihrer Wohnung aus bestehenden Zugang zu dem Abstellraum zu beseitigen. Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 22.10.1992 stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 24.5.1993 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Der Senat hat diese Entscheidung am 29.7.1993 wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat durch Beschluß vom 10.12.1993 die sofortige Beschwerde wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt:
Die Antragsgegner seien nicht berechtigt, den im Dachspitz gelegenen Raum als Wohn- oder Schlafraum zu nutzen. Die Bezeichnung dieses Raumes in der Teilungserklärung als Abstellraum stelle eine Zweckbestimmung dar; diese beinhalte ein Verbot für eine anderweitige Nutzung. Unerheblich sei, ob der Verkäufer den Antragsgegnern beim Kaufabschluß etwas anderes zugesagt habe.
Die Antragsgegner seien auch verpflichtet, den von ihrer Wohnung aus bestehenden, von ihnen angebrachten Zugang zu dem Abstellraum im Speicher zu beseitigen. Es liege auf der Hand, daß der Abstellraum über diesen Zugang häufiger aufgesucht werde als über die Einschubtreppe im Treppenhaus. Wegen des fehlenden Trittschallschutzes werde die Antragstellerin durch eine intensivere Nutzung des Speicherraumes mehr beeinträchtigt als durch die Nutzung des Raumes in einem seiner Beschaffenheit entsprechenden Rahmen. Wirksam könne dem nur durch eine Beseitigung des von der Wohnung der Antragsgegner aus bestehenden Zugangs zu dem Speicherraum begegnet werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Antragsgegner haben nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG eine Nutzung des Abstellraumes als Wohn- und Schlafraum zu unterlassen.
Es kann offenbleiben, ob die Bezeichnung des Abstellraumes in der Teilungserklärung als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (§ 15 Abs. 1 WEG) auszulegen ist oder ob sie nur der Beschreibung eines Raumes dient, auf den sich das Sondereigentum erstreckt. Auch im letzteren Fall darf nach den in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken der im Dachspitz gelegene Raum nur in einem seiner Beschaffenheit entsprechenden Rahmen, also nicht zu Wohn- und Schlafzwecken, genützt werden. Die Heranziehung eines solchen Raumes zu Schlaf- oder Wohnzwecken stört oder beeinträchtigt wegen der damit verbundenen intensiveren Nutzung regelmäßig mehr als die Nutzung des Raumes in einem seiner Beschaffenheit entsprechenden Rahmen (BayObLG WuM 1989, 269/264; NJW-RR 1991, 140; OLG Frankfurt OLGZ 1991, 185; vgl. ferner BayObLG NJW-RR 1989, 719/720 m.w.Nachw.).
Die Antragsgegner sind außerdem gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verpflichtet, den von ihrer Wohnung aus bestehenden, nach den Feststellungen des Landgerichts von ihnen geschaffenen Zugang zu dem Abstellraum zu beseitigen. Dieser Zugang wurde ersichtlich geschaffen, um den Abstellraum zu Wohn- un...