Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 401, 470/93)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 21039/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. November 1993 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung wendet.

II. Die weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 gegen diesen Beschluß wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Geschäftswertbeschwerde wendet.

III. Die Antragsgegner zu 1 haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 900,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Am 18.5.1993 genehmigten die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß, daß einzelne Wohnungseigentümer eigene Mülltonnen anschaffen und dann von der allgemeinen Müllkostenverteilung ausgenommen werden.

Die Antragsteller haben beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 16.9.1993 entsprochen und den Geschäftswert auf 500,– DM festgesetzt. Die Antragsgegner zu 1 haben gegen die Hauptsacheentscheidung sofortige Beschwerde und gegen die Geschäftswertfestsetzung Beschwerde eingelegt; sie halten einen Geschäftswert von 2 000,– DM für angemessen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 18.11.1993 die sofortige Beschwerde und die Geschäftswertbeschwerde verworfen und den Geschäftswert auf 3 900,– DM festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner zu 1 mit ihren Rechtsmitteln.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts ist unbegründet, die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Geschäftswertbeschwerde ist unzulässig.

1. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts findet nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 KostO die Beschwerde statt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO). Gegen die Entscheidung, die das Landgericht als Beschwerdegericht getroffen hat, ist die weitere Beschwerde nicht statthaft, weil sie das Landgericht nicht zugelassen hat (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). Die weitere Beschwerde ist daher zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Geschäftswertbeschwerde richtet. Eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht veranlaßt, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KostO).

2. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts ist ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert zulässig, weil sie sich dagegen richtet, daß die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde (BGHZ 119, 216/217 = NJW 1992, 3305).

a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Geschäftswert für einen Antrag auf Feststellung, daß künftig über Betriebskosten anders abzurechnen sei, bemesse sich nach dem ungefähr zwölfeinhalbfachen Jahresbetrag der Kosten, um die bei einer Änderung einzelne Wohnungseigentümer entlastet und andere belastet würden. Danach ergebe sich hier ein Geschäftswert von 3 900,– DM. Der Wert des Beschwerdegegenstands der Antragsgegner zu 1 übersteige 1 500,– DM nicht; deshalb sei die sofortige Beschwerde unzulässig. Der Geschäftswert von 3 900,– DM entspreche dem Interesse aller Beteiligten. Auf die Antragsgegner zu 1 entfalle entsprechend ihrem Miteigentumsanteil ein Betrag von etwa 76,– DM.

b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands im Sinn des § 45 Abs. 1 WEG den Betrag von 1 500,– DM hier nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert. Für diesen ist gemäß § 48 Abs. 2 WEG das Interesse aller Beteiligten maßgebend. Demgegenüber bemißt sich der Beschwerdewert nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann daher zwar nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert (BGH NJW 1992, 3305; BayObLGZ 1990, 141). Ausgehend von dem angemessenen (vgl. BayObLG JurBüro 1987, 579) und auch von den Rechtsbeschwerdeführern nicht als zu niedrig beanstandeten Geschäftswert von 3 900,– DM hat das Landgericht den Wert des Beschwerdegegenstands der Antragsgegner zu 1 jedenfalls als nicht höher als 1 500,– DM angesehen. Dies enthält keinen Rechtsfehler. Nicht gefolgt werden kann der Meinung der Rechtsbeschwerdeführer, der Wert des Beschwerdegegenstands müsse schon im Hinblick auf angefallene gerichtliche und außergerichtliche Kosten höher als 1 500,– DM angesetzt werden. Denn nach dem allgemein gültigen Grundsatz des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO haben Kosten, sofern si...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?