Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Geschäftswert bei Antrag auf Unterlassung der Benutzung eines vermieteten Kfz-Stellplatzes sowie Höhe des Beschwerdewertes
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 31.12.1992; Aktenzeichen 1 T 17055/92) |
AG München (Entscheidung vom 20.08.1992; Aktenzeichen UR II 49/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 31. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 360 DM festgesetzt.
IV. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem Beschluß des Landgerichts wird verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der Antragsteller ist.
Der Antragsteller hat in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer beantragt, dem Antragsgegner die Benutzung eines bestimmten oberirdischen Kfz-Stellplatzes zu untersagen, der nach der Behauptung des Antragstellers zu der Wohnanlage gehört. Der Stellplatz ist vom Antragsteller namens der Wohnungseigentümer an jemanden für 30 DM im Monat vermietet worden, der nicht Wohnungseigentümer ist.
Das Amtsgericht hat dem Antrag am 20.8.1992 stattgegeben und den Geschäftswert entsprechend dem Regelwert des § 30 KostO auf 5 000 DM festgesetzt. Der Antragsgegner hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, mit der auch die Geschäftswertfestsetzung beanstandet wurde. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 30.12.1992 ausgeführt, der Geschäftswert könne nicht höher als 60 DM sein. Durch Beschluß vom 31.12.1992 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde verworfen; den Geschäftswert hat es für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor dem Amtsgericht auf 360 DM festgesetzt. Der Antragsgegner wendet sich sowohl mit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts, als auch mit der Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts; er hält den vierteljährigen Mietwert der Gebäude- und Grundstücksteile für maßgebend.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung ist zulässig, aber unbegründet.
a) Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde scheitert nicht daran, daß der Beschwerdewert von 1 200 DM gemäß § 45 Abs. 1 WEG a.F. nicht überschritten wird. Das Landgericht hat aus diesem Grund die Erstbeschwerde als unzulässig behandelt und verworfen. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ist die sofortige weitere Beschwerde ohne Rücksicht auf einen Beschwerdewert zulässig (BGH NJW 1992, 3305; BayObLGZ 1990, 141/142).
b) Zu Recht hat das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 1 200 DM nicht übersteigt.
Maßgebend für den Geschäftswert ist gemäß § 48 Abs. 2 WEG das Interesse aller Beteiligten, also aller Wohnungseigentümer (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG). Das Landgericht hat dieses Interesse mit dem einjährigen Mietwert des Stellplatzes bewertet. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Antragsgegner selbst im Beschwerdeverfahren einen Geschäftswert von höchstens 60 DM für angemessen gehalten hat. Selbst wenn der dreijährige Mietwert zugrundegelegt würde, würde der Betrag von 1 200 DM nicht überschritten. In seiner Geschäftswertbeschwerde hält der Antragsgegner den vierteljährigen Mietwert der Gebäude- und Grundstücksteile für maßgebend; nach seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 2.9.1992 beträgt dieser Wert 90 DM.
Die Rechtsmittelbeschwer ist zwar nicht ohne weiteres mit dem Geschäftswert gleichzusetzen (BGH NJW 1992, 3305; BayObLGZ 1990, 141). Sie kann aber grundsätzlich nicht höher als der Geschäftswert sein.
c) Es erscheint angemessen, dem Antragsgegner als in allen Rechtszügen Unterlegenem die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 Satz 1, 2 WEG). Die Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 2 WEG.
2. Die Geschäftswertbeschwerde des Antragsgegners ist statthaft (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO). Mit dem Ziel einer Erhöhung des Geschäftswerts ist sie aber unzulässig. Dem Antragsgegner fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihn ein zu niedriger Geschäftswert nicht belastet (BayObLGZ 1993 Nr. 24). Der Geschäftswert ist für die Kosten maßgebend, nicht aber für die Rechtsmittelbeschwer im Sinn des § 45 Abs. 1 WEG. Diese bemißt sich nach anderen Grundsätzen, was nicht ausschließt, daß sie häufig mit dem Geschäftswert identisch ist.
Eine Kostenentscheidung ist zu der Geschäftswertbeschwerde nicht veranlaßt, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 KostO).
Unterschriften
L, D, Dr. D
Fundstellen