Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeld
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 04.12.1998; Aktenzeichen 1 T 10049/98) |
AG München (Aktenzeichen UR II 319/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 4. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage. Die Antragstellerin ist die frühere Verwalterin; sie macht in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche für die Jahre 1993 bis 1997 geltend. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3.5.1998 die Antragsgegnerin verpflichtet, 29 434,16 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin zu zahlen; in Höhe von 1 342,55 DM hat es den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 4.12.1998 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt:
Die Antragsgegnerin sei schuldig, 29 434,16 DM an rückständigem Wohngeld zu zahlen; in Höhe von 1 342,55 DM sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Antragsgegnerin hätten keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts sei ein Verwalter auch nach seinem Ausscheiden noch als ermächtigt anzusehen, das anhängige Verfahren bis zum Abschluß fortzuführen, wenn wie hier die Wohnungseigentümer die Ermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen hätten. Eine Aufrechnung gegenüber Wohngeldforderungen sei nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung zulässig; solche Gegenforderungen würden hier nicht geltend gemacht.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dessen zutreffende Ausführungen Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin wendet ein, die Antragstellerin habe die Gegenforderungen, mit denen aufgerechnet werde, nicht substantiiert bestritten; sie ist der Auffassung, die Gegenforderungen stünden somit unstreitigen Forderungen gleich, eine Aufrechnung mit solchen Forderungen müsse deshalb zulässig sein. Dem kann nicht gefolgt werden.
Da die Wohnungseigentümer auf die pünktliche Zahlung der Beiträge zur Sicherung ihrer Liquidität angewiesen sind und diese deshalb nicht durch eine Auseinandersetzung mit Gegenansprüchen gefährdet werden darf, ist die Aufrechnung eines Wohnungseigentümers gegen die Beitragsansprüche nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. die Zusammenstellung bei Staudinger/Bub BGB 12. Aufl. § 28 Rn. 228) grundsätzlich ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen zulässig. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann gegenüber Wohngeldforderungen nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden (vgl. Palandt/Bassenge BGB 58. Aufl. § 16 WEG Rn. 10 m.w.N.). Solchen Ansprüchen können entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht Gegenforderungen gleichgestellt werden, bei denen wie hier streitig ist, ob der Aufrechnungsgegner die Gegenforderung substantiiert bestritten hat. Auch in einem solchen Fall würden bei Zulassung der Aufrechnung wegen des Streits über die Gegenansprüche der Verwaltung die für die Bewirtschaftung der Anlage erforderlichen flüssigen Mittel oft nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Abgesehen davon sind auch nicht bestrittene Forderungen anerkannten Forderungen rechtlich nicht gleichzustellen (vgl. Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 290 Rn. 1).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Unterschriften
Dr. Tilch, Lehr, Dr. Delius
Fundstellen
Haufe-Index 1447325 |
WuM 2000, 147 |