Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers
Verfahrensgang
LG München (Beschluss vom 14.07.1994; Aktenzeichen I - 13 T 23715/93) |
AG München (Aktenzeichen 10 UR II 835/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 14. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 164 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner und Theobald T. waren Miteigentümer zu je 1/2 eines Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 13.7.1972 bestellten sie an diesem Grundstück der Antragstellerin ein Erbbaurecht, zu dessen Veräußerung der Erbbauberechtigte der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers bedarf. Diesem ist in dem Bestellungsvertrag für das Erbbaurecht samt Zubehör ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingeräumt. Die Grundstückseigentümer verpflichteten sich schuldrechtlich unter näher genannten Voraussetzungen bis zum 31.12.1992 einer Veräußerung des Erbbaurechts an Peter P. zuzustimmen und für diesen einen Verkaufsfall von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch zu machen.
Am 5.4.1989 veräußerte die Antragstellerin das Erbbaurecht für 504 968 DM an Peter P. Miteigentümer des Erbbaugrundstücks waren zu diesem Zeitpunkt neben dem Antragsgegner die Ehefrau und Alleinerbin von Theobald T. Die genannten Miteigentümer übten ihr Vorkaufsrecht an dem Erbbaurecht aus.
Mit notariellem Vertrag vom 17.12.1990 veräußerten die Antragstellerin und Peter P. das Erbbaurecht an Ignaz W. für 1,64 Mio.DM.
Am 29.6.1993 erhielt der Antragsgegner in einem Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft den Zuschlag für das Erbbaugrundstück; er ist als Alleineigentümer dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Zu der Veräußerung des Erbbaurechts vom 17.12.1990 verweigert der Antragsgegner als Eigentümer des Erbbaugrundstücks seine Zustimmung.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 12.11.1993 die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Übertragung des Erbbaurechts „gemäß Urkunde … vom 17.12.1990” ersetzt. Die Beschwerde hiergegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 14.7.1994 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig aber unbegründet.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts sei begründet. Das Amtsgericht habe die beantragte Zustimmung zu Recht ersetzt. Die Antragstellerin könne gemäß § 7 Abs.1 ErbbauVO diese Zustimmung verlangen. Durch die Veräußerung werde der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet. Im Vertrag vom 13.7.1972 über die Bestellung des Erbbaurechts sei ein besonderer Zweck zwar nicht ausdrücklich bestimmt. Es könne jedoch auch die nachhaltige Erzielung des Erbbauzinses Zweck des Erbbaurechts sein. Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung dieses Vertragszwecks bestünden nicht. Die Bonität des Erwerbers bestreite der Antragsgegner nicht.
Die Einwendungen des Antragsgegners zur Wirksamkeit der vorangegangenen Veräußerungen des Erbbaurechts seien ohne Belang. Die Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs durch die Antragstellerin verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Eine Vereitelung der Rechte des Antragsgegners durch die positive Entscheidung im vorliegenden Verfahren komme nicht in Betracht. Durch die Erteilung der Zustimmung nach § 7 ErbbauVO begebe sich der Antragsgegner in keiner Weise der Möglichkeit, die Rechte aus dem Vorkaufsrecht auszuüben. Ein gutgläubiger Erwerb des Erbbaurechts sei wegen der Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch ausgeschlossen. Zudem wäre für eine Weiterveräußerung des Erbbaurechts wiederum die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs.1 FGG; § 550 ZPO) stand.
a) Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß die Veräußerung des Erbbaurechts vom 17.12.1990 den mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zweck weder wesentlich beeinträchtigt noch gefährdet. Seine Auffassung, daß bei dieser Sachlage der Erbbauberechtigte vom Grundstückseigentümer gemäß § 7 Abs.1 ErbbauVO die nach § 5 Abs.1 ErbbauVO erforderliche Zustimmung verlangen kann, trifft zu (vgl. BGHZ 100, 107/113) und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Solche hat auch die Rechtsbeschwerde nicht erhoben. Soweit sie geltend macht, die Rechtslage hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses werde im Falle der Weiterveräußerung unklarer, vermag dieser Einwand mit Rücksicht auf das Erfordernis der Grundbucheintragung des Erbbauberechtigten (§ 11 ErbbauVO) nicht zu überzeugen.
b) Das Amtsgericht hat die v...