Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 28.02.1996; Aktenzeichen 2 T 4604/95) |
AG Miesbach (Aktenzeichen UR II 96/93) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 28. Februar 1996 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 55 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Die Antragsgegnerin (nachfolgend GmbH) bestellte durch notariellen Vertrag vom 24.4.1990 an ihrem Grundstück in Hausham ein Erbbaurecht. Der Erbbauberechtigte war danach berechtigt, aber auch verpflichtet, eine Werkhalle mit allen dazu gehörigen Nebeneinrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Bauvorschriften nach den anerkannten Regeln der Baukunst mit allen dazu gehörigen technischen Einrichtungen zu erstellen. Nach § 5 Nr. 2a dieses Vertrages bedarf der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek u. ä. der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Am 27.3.1991 wurde das Erbbaurecht einschließlich der vereinbarten Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch eingetragen.
a) Der Erbbauberechtigte beauftragte die Antragstellerin (nachfolgend AG), auf dem Erbbaugrundstück eine Hangbefestigung anzubringen. Nach deren Durchführung stellte die AG dem Erbbauberechtigten 110 210,86 DM in Rechnung. Wegen dieses Betrages erwirkte die AG ein Versäumnisurteil, ferner einen Kostenfestsetzungsbeschluß über 5 764,74 DM, jeweils zuzüglich Zinsen. Zur Sicherung ihres Anspruches wurde zugunsten der AG am 3.11.1992 im Erbbaugrundbuch eine Vormerkung auf Eintragung einer Bauunternehmersicherungshypothek eingetragen. Am 9.11.1992 pfändete die AG den Anspruch des Erbbauberechtigten gegen den Grundstückseigentümer nach § 7 Abs. 2 ErbbauVO auf Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Zwangssicherungshypothek und ließ sich den Anspruch zur Einziehung überweisen.
b) Die GmbH machte danach ihren Heimfallanspruch geltend. Mit notarieller Urkunde vom 31.8.1993 übertrug der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht entschädigungslos auf die GmbH, die am 8.12.1993 als Erbbauberechtigte im Erbbaugrundbuch eingetragen wurde.
2. Die AG hat beantragt,
die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Zwangssicherungshypothek zu ersetzen.
Mit Beschluß vom 20.6.1995 hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 28.2.1996 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der AG. Sie trägt u. a. vor, durch die Übertragung des Erbbaurechts könne nicht in eine von der AG erworbene Rechtsposition eingegriffen werden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die befristete weitere Beschwerde statthaft, weil die Entscheidung des Amtsgerichts der sofortigen Beschwerde unterliegt (§ 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauVO, §§ 19, 27, 29 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 FGG; vgl. BGHZ 48, 88/91; BayObLG NJW-RR 1991, 71/72; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 29 Rn. 38; von Oefele/ Winkler, Handbuch des Erbbaurechts 2. Aufl. Rn. 4.253). Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt; es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
2. Das Landgericht hat ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die AG die Zustimmung zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach §§ 866, 867 ZPO aufgrund ihrer Vollstreckungstitel (Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluß) begehre, oder ob sie die Ersetzung der Zustimmung zur Eintragung des durch die Vormerkung gesicherten Vollrechts verlange. Ersteres scheitere daran, daß es insoweit an der Identität zwischen persönlichem Schuldner und Inhaber des Erbbaurechts fehle; denn die Titel richteten sich nicht gegen die GmbH, sondern gegen den früheren Erbbauberechtigten. Bei der zweiten Alternative sei bereits die Aktivlegitimation der AG problematisch. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 9.11.1992 betreffe nicht die Zustimmung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, sondern nur die Zwangsvollstreckung wegen der persönlichen Forderung der AG gegen den früheren Erbbauberechtigten. Woher solle also das Antragsrecht der AG stammen? Sie könne es grundsätzlich nur im Wege der Ermächtigung zur Ausübung oder Abtretung bzw. im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch Pfändung und Überweisung zur Ausübung gemäß § 851 Abs. 1, § 857 Abs. 3 ZPO (vgl. BGHZ 33, 76 ff.) erhalten, weil die Zustimmung seitens des Eigentümers dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erteilen sei und nicht unmittelbar dem Gläubiger gegenüber. An beidem fehle es vorliegend. In diesem Zusammenhang sei aber zu berücksichtigen, daß nunmehr ein Eigentümererbbaurecht vorliege mit der Folge, daß der Eigentümer als Erbbauberechtigter nicht...