Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Zwangssicherungshypothek
Leitsatz (amtlich)
Zur Belastung eines Erbbaurechts mit einer Zwangssicherungshypothek zur Sicherung einer Pflichtteilsforderung.
Normenkette
BGB § 586 Abs. 1, § 588 Abs. 3, § 1036 Abs. 2, § 1039 Abs. 1, § 1122 Abs. 1 u. 2; ErbbauRG § 5 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 2, §§ 8, 33 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 63 Abs. 1 u. 3, § 64 Abs. 1 u. 2, §§ 66, 70 Abs. 2 Nr. 1, §§ 81, 84; GNotKG §§ 22, 46 Abs. 3 Nr. 1, § 60 Abs. 1 u. 2; ZPO § 93 a Abs. 1, § 851 Abs. 2, § 857 Abs. 3
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 12. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 5 vom 31. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
3. Die Beteiligte zu 1 hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren und das Anschlussbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 5 ist Eigentümerin von Grundbesitz an zwei Grundstücken, an denen jeweils ein Erbbaurecht bestellt ist. In den beiden Erbbaugrundbüchern sind die Beteiligten zu 2, 3 und 4 in Erbengemeinschaft als Erbbauberechtigte eingetragen. In Ziff. III. § 11 des Erbbaurechtsvertrages vom 9.4.1958 ist bestimmt und in den jeweiligen Erbbaugrundbüchern eingetragen, dass zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts die Zustimmung des Eigentümers erforderlich ist.
Die Beteiligte zu 1 hat gegen die Beteiligten zu 2, 3 und 4 sowie sieben weitere Erben nach dem am 12.10.2014 verstorbenen Erblasser einen titulierten Pflichtteilsanspruch in Höhe von 77.418,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 31.1.2015 aufgrund rechtskräftigen Anerkenntnisurteils vom 10.3.2016. Zum Nachlass gehören die zwei Erbbaurechte. Mit Erbteilsübertragungsvertrag vom 8.6.2016 erwarben die Beteiligten zu 2 und 3 die Anteile der sieben weiteren Erben. In diesem Vertrag übernahmen sie die Verpflichtung, die Erbteilsveräußerer von dem Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 1 freizustellen. Die Erbbauberechtigten leisten an die Beteiligte zu 1 auf deren Pflichtteilsanspruch monatliche Zahlungen von 500,00 EUR.
Der Gesamtwert der beiden Erbbaurechte beläuft sich gemäß eines Schätzgutachtens, das von der Beteiligten zu 5 nicht angegriffen wird, auf 255.000 EUR, die Heimfallentschädigung nach Ablauf der Erbbaurechtsverträge auf insgesamt 8.628 EUR. Der Rohertrag für jedes Haus beläuft sich auf 15.240 EUR.
Die Beteiligte zu 1 beantragte am 29.2.2016 beim Grundbuchamt aufgrund des Anerkenntnisurteils die Eintragung einer Sicherungshypothek für eine Teilforderung i.H.v. 65.000,00 EUR, aufgeteilt in Beträge zu je 32.500,00 EUR je Erbbaurecht. Das Grundbuchamt hat der Beteiligten zu 1 aufgegeben, die Zustimmung der Beteiligten zu 5 zur Eintragung der Sicherungshypothek vorzulegen. Die Beteiligte zu 5 hat mit Schreiben vom 2.5.2016 die Zustimmung verweigert. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.7.2016 hat die Beteiligte zu 1 deshalb das Recht der erbbauberechtigten Erbengemeinschaft auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Belastung der Erbbaurechte mit einer Sicherungshypothek i.H.v. 84.413,27 EUR gegen die Beteiligte zu 5 pfänden und sich überweisen lassen.
Unter Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 15.7.2016 hat die Beteiligte zu 1 sodann mit Schreiben vom 18.8.2016 beim Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung der Beteiligten zu 5 zur Belastung der Erbbaurechte mit einer Sicherungshypothek in Höhe von (insgesamt) 77.418,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 31.1.2015 beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Zustimmung der Beteiligten zu 5 werde ohne ausreichenden Grund verweigert. Die begehrte Belastung der Erbbaurechte sei mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar. Ordnungsgemäßes Wirtschaften erfordere, dass den Erbbauberechtigten ein wirtschaftlicher Gegenwert für die Belastung zufließe. Dies sei dann der Fall, wenn diese die Sicherungshypothek der Antragsgegnerin bezahlen würden und sie mit einer Tilgungshypothek einer Bank beleihen ließen, denn im Nachlass sei nicht so viel Bargeld vorhanden gewesen, dass der Pflichtteil hätte bezahlt werden können. Eine Überbelastung werde nicht vorgenommen. Angesichts der Mieterträgnisse wirke sich die Tatsache der Übernahme einer Tilgungshypothek auf die wirtschaftliche Lage der Erbbauberechtigten nicht besonders aus. Nach Absicherung der Forderung auf dem Erbbaurecht sei die Beteiligte zu 1 bereit, mit den Erbbauberechtigten einen Ratenzahlungsvergleich zu schließen dergestalt, dass in den nächsten 20 Jahren die Schuld einschließlich Zinsen bezahlt werde.
Die Beteiligte zu 5 hat Antragszurückzuweisung beantragt. Sie rügt, eine Identität zwischen den ...