Leitsatz (amtlich)
1. Ein Beschluss über eine Abrechnung kann nicht deshalb angefochten werden, weil Hobbyräume zu Wohnzwecken genutzt werden und dieser Umstand bei einer der Gemeinschaftsordnung entsprechenden Kostenverteilung nicht berücksichtigt wird.
2. Ein Beschluss über die Ermächtigung des Verwalters zum Vorgehen gegen eine zweckbestimmungswidrige Nutzung kann nicht deshalb angefochten werden, weil der Beschlussantrag vom Verwalter vorgelegt wurde und dieser sich in einem Interessenkonflikt befindet.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 07.01.2004; Aktenzeichen 1 T 18009/03) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 639/01 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 7.1.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für alle Rechtszüge wird auf 60.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss des AG München vom 7.8.2003 wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Am 9.6.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt.
Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 wurden die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2000 mehrheitlich genehmigt.
Unter TOP 8 wurden mehrheitlich folgende Beschlüsse gefasst:
"Antrag 2:
Die Hausverwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, bei fassadenändernden baulichen Änderungen wie Balkonverglasungen oder Wintergärten nur dann ggf. auch gerichtlich gegen den jeweiligen Eigentümer vorzugehen, und auf einen Rückbau zu bestehen, wenn nach Auffassung von Baufachleuten statische Bedenken bestehen und keine Unbedenklichkeitsbestätigung eines Statikers oder die Genehmigung der zuständigen Behörde (LBK) vorgelegt werden können.
Antrag 4:
Die Hausverwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, gegen Eigentümer ggf. auch gerichtlich vorzugehen, wenn Hobbyräume von mehr als zwei Personen zu Wohnzwecken genutzt werden."
Die Antragstellerin hat beim AG beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das AG hat die Anträge am 7.8.2003 abgewiesen. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 7.1.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Genehmigung der Abrechnung für das Jahr 2000 entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, da sie entsprechend den in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilungsschlüsseln erfolgt sei. Die von der Antragstellerin geforderte Abrechnung entgegen der Teilungserklärung widerspreche hingegen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Hieran ändere auch eine zweckwidrige Nutzung von Hobbyräumen nichts.
Auch die Beschlüsse zu TOP 8.2 und 8.4 entsprächen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Beschlussfassungen beschränkten sich darauf, die Hausverwaltung allgemein zum Vorgehen gegen bauliche Veränderungen und vereinbarungswidrige Nutzungen zu ermächtigen, soweit die in den Beschlüssen genannten Voraussetzungen vorlägen. Die Verwaltung sei dann befugt, ohne weitere Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft ggf. auch gerichtlich vorzugehen. Eine Genehmigung von einzelnen baulichen Veränderungen oder Nutzungsänderungen sei mit der Beschlussfassung nicht verbunden. Die Eigentümer seien nicht gehindert, in konkreten Einzelfällen über die allgemeine in TOP 8.2 und 8.4 geregelte Ermächtigung hinaus die Hausverwaltung zu beauftragen, gegen bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen vorzugehen. Ebenso sei auch der einzelne Eigentümer nicht gehindert, hinsichtlich bestimmter baulicher Veränderungen oder Nutzungsänderungen Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Senat schließt sich den Ausführungen des LG in vollem Umfang an und nimmt hierauf Bezug.
a) Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen auszuführen: Bei einer vereinbarungswidrigen Nutzung von Hobbyräumen, die zum Anfall höherer Kosten führt, kann ein Wohnungseigentümer ggf. Unterlassungsansprüche geltend machen oder bei grober Unbilligkeit eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zur Änderung des Verteilungsschlüssels verlangen. Ob die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch oder einen Zustimmungsanspruch gegeben sind, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Ein Unterlassungsanspruch führt nicht zu einer Änderung der Kostenverteilung. Ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels würde, selbst wenn er gegeben wäre, erst Wirksamkeit entfalten, wenn die Änderung durch Vereinbarung oder eine diese ersetzende Entscheidung des Gerichts wirksam geworden wäre. Zuvor kann der Anspruch auch nicht einredeweise gegen Beschlüsse geltend gemacht werden (BayObLG WuM 1997, 234 [235]).
b) Es ist grundsätzlich Sache des Verwalters, wie er Beschlussanträge formuliert. Es ...