Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Leitsatz (amtlich)
1. Werden Wohnungseigentümer zu Unrecht von der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung ausgeschlossen, führt dies zur Ungültigerklärung der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse, sofern nicht feststeht, daß diese auch bei einer Teilnahme der ausgeschlossenen Wohnungseigentümer ebenso gefaßt worden wäre.
2. Das Protokoll über die Eigentümerversammlung ist eine bloße Privaturkunde, der für ihren Inhalt keine erhöhte Beweiskraft zukommt.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 6
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 15.05.2001; Aktenzeichen 4 T 2757/00) |
AG Kaufbeuren (Aktenzeichen 3 UR II 11/00) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. Mai 2001 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Teil- und Wohnungseigentümer eines Gebäudes, das ein Restaurant, eine Kellerbar, zehn Appartements und neun Stellplätze, teils oberirdisch, teils in einer Tiefgarage, umfaßt. Fünf Appartements müssen nach der Gemeinschaftsordnung einer touristischen Nutzung zur Verfügung gestellt werden; sie dürfen von den Eigentümern im Jahr höchstens acht Wochen selbst genutzt werden.
Das Restaurant ist von seinen Eigentümern an einen Betreiber verpachtet, dem auch von den meisten Eigentümern die Vermietung der Appartements an Urlaubsgäste übertragen wurde. Lediglich die Antragsteller vermieten die drei ihnen gehörenden Appartements selbst. Nach einiger Zeit, in der das Restaurant nicht verpachtet war und die Anlage überwiegend leer stand, wurde die weitere Beteiligte durch Beschluß des Amtsgerichts vom 15.12.1999 zum Notverwalter bestellt. In der Eigentümerversammlung vom 29.1.2000 wurde die weitere Beteiligte einstimmig bis 31.12.2001 zum Verwalter bestellt und beauftragt, nachträglich die Jahresabrechnungen für 1997, 1998 und 1999 zu einem Pauschalpreis von je 600 DM zuzüglich Mehrwertsteuer aufzustellen.
In der folgenden Eigentümerversammlung vom 18.5.2000 entstand zu Beginn ein Streit über die Teilnahme eines von den Antragstellern zu 1 und zu 3 zugezogenen Rechtsanwalts, der dann durch Mehrheitsbeschluß von der Teilnahme ausgeschlossen wurde. Die zunächst anwesenden Antragsteller zu 1 und zu 3 entfernten sich vor Behandlung der vorgesehenen Tagesordnungspunkte, wobei die Begleitumstände zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig sind. Anschließend wurden zu Tagesordnungspunkt (TOP) 3 der Antrag der Antragsteller zu 1 und zu 3 auf Abberufung der weiteren Beteiligten als Verwalter abgelehnt, unter TOP 4 die Jahresabrechnungen für 1998 und 1999 genehmigt, zu TOP 5 dem Verwalter für die Jahresabrechnungen 1998 und 1999 je eine Vergütung von 600 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt, zu TOP 6 der Abschluß zusätzlicher Versicherungen nachträglich genehmigt; zu TOP 8a wurde die Sanierung einer Umfassungsmauer am Hauseingang, zu TOP 8b die Erneuerung des Farbanstrichs an Balkonbrettern und Schirmbrettern und zu TOP 8c der Einbau eines Wärmemessers an der Heizung beschlossen; zu TOP 9 schließlich wurde der Wirtschaftsplan für 2000 genehmigt. Die Beschlüsse zu TOP 5 und 8c wurden einstimmig, die übrigen Beschlüsse gegen die Stimmen der Antragsteller zu 2 beschlossen.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 18.5.2000 für ungültig zu erklären. Sie rügten vor allem, die Antragsteller zu 1 und zu 3 sowie der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt seien zu Unrecht von der Eigentümer Versammlung ausgeschlossen worden. Den Antragstellern zu 1 und zu 3 sei nach dem beschlossenen Ausschluß des Rechtsanwalts nicht gesagt worden, daß sie jetzt wieder an der Versammlung teilnehmen dürften. Die damaligen Vorgänge seien im Versammlungsprotokoll des Verwalters unrichtig dargestellt. Außerdem trugen sie inhaltliche Beanstandungen vor.
Mit Beschluß vom 4.12.2000 hat das Amtsgericht den Eigentümerbeschluß zu TOP 8c (Einbau eines Wärmemessers) für ungültig erklärt und im übrigen die Anträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 15.5.2001 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der die Antragsteller ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat vorerst Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der zunächst in der Eigentümerversammlung anwesende Rechtsanwalt sei nicht als Rechtsbeistand, sondern als bevollmächtigter Vertreter der Antragsteller zu 1 und zu 3 ausgeschlossen worden. Da die Wohnungseigentümer selbst anwesend gew...