Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Gründe einer Beschwerdeentscheidung. Rechtliches Gehör im Wohnungseigentumsverfahren. Unzumutbarkeit einer Arztpraxis in einer Eigentumswohnanlage. Rücknahme einer Genehmigung des Verwalters
Orientierungssatz
1. Wird durch den Schriftsatz des Antragstellers im Wohnungseigentumsverfahren das Verfahren wieder aufgenommen und dadurch das Ruhen beendet, so genügt die Mitteilung des Schriftsatzes an den Antragsgegner dem Gebot des rechtlichen Gehörs. Einer Fristsetzung zur Äußerung bedarf es nicht.
2. Eine nur durch einen Laubengang mit Anliegerwohnung erreichbare Arztpraxis in einer Eigentumswohnanlage bewirkt eine schwerwiegende Einschränkung der Lebensgestaltung in den von dem Laubengang aus einsehbaren Teilen der anliegenden Wohnungen (Abgrenzung BayObLG München, 1973-01-04, Rpfleger 1973, 139).
3. Ist die Genehmigung des Verwalters zur Ausübung einer Arztpraxis in einer Eigentumswohnanlage wegen Überschreitung der Vollmacht rechtsunwirksam, so kann aus Gründen der Klarstellung die Rücknahme der Genehmigung verlangt werden; denn dies entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
4. Die Gründe der Beschwerdeentscheidung müssen (auch) erkennen lassen, auf welchem Weg das Beschwerdegericht zu den tatsächlichen Feststellungen gekommen ist.
Normenkette
WoEigG § 15; GG Art. 103; FGG § 25
Fundstellen
Dokument-Index HI541921 |
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