Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Schadensersatzpflicht des Verwalters wegen beschädigten Sondereigentums eines Eigentümers
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 15.03.1989; Aktenzeichen 1 T 16594/88) |
AG München (Entscheidung vom 01.08.1988; Aktenzeichen UR II 140/88) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 15. März 1989 in den Nummern 1 und 2 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht München I zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist der Eigentümer einer Wohnung in einer größeren Wohnanlage mit 172 Wohnungen; der Antragsgegner ist der Verwalter dieser Anlage.
Im Laufe des 5. Juni 1985 wurde auf Anordnung des Antragsgegners vom Hausmeister der Wohnanlage das Flachdach des Hauses, in dessen oberstem Stockwerk die Wohnung des Antragstellers liegt, unter Wasser gesetzt, um Undichtigkeiten des Dachs festzustellen. Dabei drang in der Nacht vom 5. auf 6. Juni 1985 Wasser in die Wohnung des Antragstellers und in großen Mengen über ein undichtes Abluftrohr in den Keller des Anwesens, insbesondere das Kellerabteil des Antragstellers. Nach der Behauptung des Antragstellers wurden dadurch Möbel, Fußbodenbelag und andere im Keller lagernde Gegenstände durchnäßt und unbrauchbar.
Der Antragsteller hatte mit Schreiben vom 10.6.1985 dem Antragsgegner den Schaden angezeigt. Dieser meldete ihn erst am 9.5.1986 der Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümer. Zugunsten der Wohnungseigentümer bestand damals bei derselben Versicherungsgesellschaft auch eine Leitungswasserversicherung. Ein Angebot dieser Versicherung, zur Abgeltung aller Schäden 800 DM zu bezahlen, lehnte der Antragsteller ab. Ein Antrag des Antragstellers, die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung von 11 800 DM zu verpflichten, wurde rechtskräftig als unzulässig abgewiesen, weil der Antragsteller darauf bestanden hatte, den Antrag im Wohnungseigentumsverfahren zu verfolgen.
Am 30.4.1987 hat der Antragsteller nunmehr beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 11 800 DM als Schadensersatz zu verpflichten. Unter Hinweis auf seinen Sachvortrag im Verfahren gegen die Versicherung hat der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe die Wasserprobe unsachgemäß und ohne Warnung der Wohnungseigentümer nachts durchgeführt; dadurch sei es zu Schäden an seinem (des Antragstellers) Eigentum in Höhe von 11 800 DM gekommen, den der Antragsgegner auch deshalb ersetzen müsse, weil ihm anzulasten sei, daß die Versicherung nicht geleistet habe.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 1.8.1988 abgewiesen, das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 15.3.1989 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Landgericht hat dadurch das Gesetz verletzt, daß es die übrigen Wohnungseigentümer nicht am Verfahren beteiligt hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 WEG, § 27 Satz 2 FGG, §§ 550, 551 Nr. 5 ZPO).
1. Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Schadensersatz für Schäden an seinem Sondereigentum und beweglichen Vermögen geltend, der nach der Behauptung des Antragstellers daraus entstanden ist, daß der Antragsgegner seine Pflichten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verletzt hat. Damit liegt eine Streitigkeit „über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums” vor, die nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG im Wohnungseigentumsverfahren auszutragen ist. Gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG sind an einem solchen Verfahren alle übrigen Wohnungseigentümer materiell beteiligt. Das Landgericht hätte sie deshalb von Amts wegen auch formell am Verfahren beteiligen müssen. Die Beteiligung ist auch ein Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärung (BayObLG WuM 1988, 191; 1989, 36 f.). Einer der Fälle, in denen von vornherein nicht alle Wohnungseigentümer am Verfahren zu beteiligen sind (vgl. BayObLGZ 1961, 322/328; 1975, 177/180), ist hier nicht gegeben, denn dem Antragsteller können möglicherweise gegen die übrigen Wohnungseigentümer Ersatzansprüche aus § 14 Nr. 4 WEG, die verschuldensunabhängig sind (vgl. BayObLGZ 1987, 50 ff.), oder ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 BGB (vgl. OLG Celle MDR 1985, 236 sowie Weitnauer WEG 7. Aufl. § 14 Rn. 8, § 13 Rn. 4 a) zustehen.
Das Landgericht hat die Zuziehung der übrigen Wohnungseigentümer zum Verfahren unterlassen. Eine Genehmigung des bisherigen Verfahrens durch die übrigen Wohnungseigentümer ist nicht zu erwarten. Damit leidet das Verfahren des Landgerichts an einem Rechtsfehler, der nach § 27 Satz 2 FGG, §§ 550, 551 ...