Normenkette

§ 20 WEG, § 21 WEG, § 28 Abs. 5 WEG, § 43 Abs. 1, 4 WEG, § 551 Nr. 5 ZPO

 

Kommentar

Im entschiedenen Fall hatte ein Verwalter auf einem Flachdach auf Empfehlung einer Sanierungsfirma eine Wasserprobe durchgeführt (offensichtlich des nachts und ohne die Eigentümer zu verständigen), wodurch es zu Durchfeuchtungsschäden in der Wohnung des Antragstellers und auch in dessen Kellerraum mit Mobiliarbeschädigung kam. Dazu entschied das BayObLG:

1. Der Schadenersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter wegen Schäden an seinem Sondereigentum und beweglichen Vermögensgegenständen unterliegt nicht der Verwaltung der Wohnungseigentümer; damit ist der einzelne Eigentümer auch antragsbefugt; es handelt sich hier nicht um nur gemeinschaftlich geltend zu machende Ansprüche.

2. Ein Beschluss, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, berührt solche behaupteten Individual-Schadenersatzansprüche nicht. Ein Entlastungsbeschluss ist gesetzeskonform dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf etwaige Ansprüche gegen den Verwalter aus dessen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums bezieht. Ein Beschluss, der auch eine Verfügung über Einzelansprüche enthält, ist wegen absoluter Unständigkeit der Eigentümerversammlung im Übrigen nichtig.

3. In einem Verfahren, in dem ein Eigentümer vom Verwalter Schadenersatz wegen Schäden am Sondereigentum durch Reparaturmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum fordert, sind gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 WEG grundsätzlich alle Wohnungseigentümer materiell Beteiligte und deshalb von Amts wegen formell zum Verfahren hinzuzuziehen. Ein Verstoß dagegen führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.

Aus diesem Grund und zum Zweck weiterer Sachaufklärung (auch zur Feststellung der Schuld des Verwalters, welche naheliegen dürfte) wurde der Streit an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 15.06.1989, BReg 2 Z 48/89= WE 4/1990, 145)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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