Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Forderung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 295/85) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 15117/86) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 24. Juni 1986 und des Landgerichts München I vom 23. Juli 1987 im Kostenausspruch aufgehoben und im Hauptsacheausspruch dahingehend abgeändert, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, an die Antragsteller 1 068,98 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit 6. Mai 1983 zu bezahlen.
II. Im übrigen werden der Antrag der Antragsteller abgewiesen und die sofortige und sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten in allen drei Instanzen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 1/3, die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 367,30 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Hochhäusern bestehenden Wohnanlage. Zu der im obersten Stockwerk gelegenen Wohnung der Antragsgegnerin gehört ein Wintergarten, dem ein etwas tiefer gelegenes Vordach vorgelagert ist. Auf diesem Vordach, das durch ein senkrechtes Abflußrohr entwässert wird, hat die Antragsgegnerin einige Pflanzkästen mit Bewuchs, darunter Nadelgehölzen, aufgestellt.
Bereits im Jahr 1979 war die Antragsgegnerin von der Verwalterin der Wohnanlage darauf hingewiesen worden, daß durch abfallende Blätter und Nadeln der Ablaufgully auf dem Vordach verstopft werde und die Antragsgegnerin für die Folgen daraus aufkommen müsse. Zugleich war sie aufgefordert worden, die Pflanzkästen von dem zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Vordach zu entfernen.
Ende des Jahres 1982 zeigten sich an der Wand des an die Wohnung der Antragsgegnerin angrenzenden Hauses Nässeschäden, als deren Ursache die Verwalterin eine Verstopfung des Abflußrohrs im Vordach vor dem Wintergarten der Antragsgegnerin vermutete. Da die Antragsgegnerin auf Bitten der Verwalterin, das Abflußrohr zu überprüfen und eine mögliche Verstopfung zu beseitigen, nicht reagierte, ließ die Verwalterin am 21.12.1982 von einem Fachmann die Ursache der Wasserschäden überprüfen; als Ursache wurde eine Verstopfung des Abflußrohrs festgestellt. Als die Antragsgegnerin am Nachmittag des 21.12.1982 weder telefonisch noch durch Klingeln an der Wohnungstüre erreichbar war, warf die Verwalterin ihr einen Brief in den Wohnungsbriefkasten und befestigte ein weiteres Exemplar außen an der Wohnungstüre. In diesem Brief kündigte die Verwalterin an, daß angesichts der Untätigkeit der Antragsgegnerin die Rohrverstopfung am folgenden Tag, dem 22.12.1982 beseitigt werde. Die Antragsgegnerin werde deshalb aufgefordert, den Arbeitern um 7.30 Uhr durch ihre Wohnung Zutritt zum Vordach zu gewähren. Andernfalls werde den Arbeitern vom Hausmeister mittels des Generalschlüssels das Betreten der Wohnung ermöglicht.
Die Antragsgegnerin, die nach ihrem Sachvortrag sich am Nachmittag des 21.12.1982 in ihrer Wohnung befunden hatte, verließ sie am späten Nachmittag und kehrte erst um 2.30 Uhr zurück. Dabei fand sie den Brief der Hausverwaltung vor. Da sie nicht um 7.30 Uhr im Schlaf gestört werden wollte, befestigte sie ihrerseits an der Außenseite ihrer Wohnungstür einen Brief an die Verwalterin, in der sie das Ansinnen, jemand um 7.30 Uhr durch ihre Wohnung gehen zu lassen, zurückwies und mitteilte, daß ab 13.00 Uhr ihre Wohnung betreten werden könne.
Als am 22.12.1982 um 7.30 Uhr die Arbeiter des beauftragten Unternehmens an der Wohnung der Antragsgegnerin klingelten, wurde ihnen nicht geöffnet. Nach Rücksprache mit der Verwalterin forderte das Unternehmen daraufhin eine hydraulische Motorleiter mit Arbeitskorb an, die zwischen 9.30 Uhr und 10.30 Uhr erschien. Mit Hilfe der Leiter wurden anschließend von außen das Vordach und das Abflußrohr gereinigt.
Die Verwalterin mußte für die Motorleiter 757,10 DM, für die Ursachenfeststellung des Wasseraustritts am 21.12.1982 und die Reinigungsarbeiten einschließlich Wartezeiten 814,73 DM bezahlen.
Diese Beträge verlangten die Antragsteller von der Antragsgegnerin ersetzt. Sie haben deshalb beim Amtsgericht den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1 576,83 DM nebst 4% Zinsen seit 6.5.1983 zu verpflichten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 24.6.1986 den Antragstellern 1 571,83 DM nebst 4 % Zinsen zugesprochen und den Antrag im übrigen (5 DM Mahnauslagen) abgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 23.7.1987 die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1 367,30 DM nebst Zinsen verpflichtet und im übrigen den Antrag der Antragsteller sowie die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die vollständige Abweisung des Antrags.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist überwiegend unbegründet; sie schuldet 1 068,98...