Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Entscheidungserheblichkeit des protokollierten Abstimmungsergebnisses für die Frage: Eigentümerbeschluss oder Nichtbeschluss
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 8 T 6032/96) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 92/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 3. März 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
In der Eigentümerversammlung vom 25.3.1996 stimmten mehr Wohnungseigentümer für als gegen den Antrag der Antragstellerin: „Verlegung der Zuwegung … entsprechend Gartenaufteilungsplan …, da der Weg über das zur Wohnung … (= Antragstellerin) gehörende Sondernutzungsrecht führt”.
Im Anschluß an die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist in der Niederschrift ausgeführt:
Mangels Einstimmigkeit (bauliche Veränderung nach § 22 WEG) wird der Antrag abgelehnt.
Sodann ist der Wortlaut des § 22 WEG in der Niederschrift wiedergegeben.
Durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts vom 8.11.1996 ist ein Antrag, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, abgewiesen worden, weil der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist wurde nicht gewährt.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht am 23.8.1996 unter anderem beschlossen:
- Die Antragsgegner werden verurteilt, zusammen mit der Antragstellerin den Zugang zum Haus … entsprechend dem in der Teilungserklärung … mit ausgefertigtem Gartennutzungsplan … herzustellen.
- Die Antragsgegner werden verurteilt, nach Herstellung des … Zugangs zusammen mit der Antragstellerin den derzeitigen Zugang … ab der Stelle, an der er vom Zugang zum Anwesen … abzweigt und sodann über das Sondernutzungsrecht der Antragstellerin führt, zu beseitigen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1 bis 4 hat das Landgericht durch Beschluß vom 3.3.1998 diese Entscheidung in Nr. 2 dahin abgeändert, daß der derzeitige Zugang, der über das Sondernutzungsrecht der Antragstellerin führt, ab der Nordgrenze des Sondernutzungsrechts zu beseitigen ist; im übrigen wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Anspruch auf Verlegung des Zugangs ergebe sich aus dem Eigentümerbeschluß vom 25.3.1996. Ein Nichtbeschluß liege nicht vor. Die Wohnungseigentümer hätten nämlich nicht unter der Voraussetzung abgestimmt, daß der Beschluß nur bei Einstimmigkeit zustande komme. Die mündliche Verhandlung habe ergeben, daß die Frage, ob es sich um eine bauliche Veränderung mit der Folge der Notwendigkeit einstimmiger Beschlußfassung handle, ausgiebig diskutiert worden sei. Dazu seien gegensätzliche Auffassungen vertreten worden. Es sei dann abgestimmt worden, um der Diskussion ein Ende zu bereiten. Die Frage habe dann einer rechtlichen Klärung zugeführt werden sollen. Die Feststellung des Verwalters in der Niederschrift, mangels Einstimmigkeit sei der Antrag abgelehnt, sei im Hinblick auf das Abstimmungsergebnis unbeachtlich.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Weist die Versammlungsniederschrift formal einen Eigentümerbeschluß aus, dann ist durch Auslegung nicht nur zu ermitteln, welchen Inhalt der Eigentümerbeschluß hat, sondern auch, ob überhaupt ein Eigentümerbeschluß vorliegt, sofern insoweit Zweifel bestehen. Im einen wie im anderen Fall ist die Auslegung nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Dabei können jedoch Begleitumstände herangezogen werden, die in der Versammlungsniederschrift zum Ausdruck kommen. Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn der Eigentümerbeschluß formale Bestandskraft erlangt hat, also mögliche Mängel des Eigentümerbeschlusses einschließlich der Frage, ob überhaupt ein Beschluß zustandegekommen ist, nicht innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG durch Antrag auf Ungültigerklärung einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt worden sind. Ein Nichtbeschluß liegt abgesehen von dem Fall, daß nicht mehr Wohnungseigentümer für einen Antrag als dagegen gestimmt haben, auch dann vor, wenn den Wohnungseigentümern bei einer Abstimmung bewußt war, daß Stimmenmehrheit nicht ausreicht und die Versammlungsniederschrift keine Zweifel an der Ablehnung des Antrags offenläßt (BayObLG WuM 1997, 344 m.w.N.). Für die Frage, ob ein Beschluß oder ein Nichtbeschluß vorliegt, kommt der Feststellung des Verwalters dazu in der Versammlungsniederschrift keine ausschlaggebende Bedeutung zu (BayObLGZ 1984, 213/216; KG OLGZ 1990, 421/423). Nach diesen Grundsätzen, die der Senat zuletzt im Besch...