Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Aufnahme der im Wirtschaftsjahr gezahlten Versicherungsprämien in die Jahresabrechnung
Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 11.02.1998; Aktenzeichen 4 T 196/98) |
AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 47/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 677 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die seit dem 12.11.1996 vom weiteren Beteiligten verwaltet wird; zuvor war der Antragsteller zu 1) der Verwalter. Die Teilungserklärung vom 6.3.1991 bestimmt in Nr. 14.1, daß die Kosten der Bewirtschaftung des Objekts von den Sondereigentümern im Verhältnis der Größe ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind, und in Nr. 14.3.8, daß die Eigentümerversammlung über die Verteilung der Kosten des Wasserverbrauchs und der Kanalbenutzungsgebühren beschließt. Gemäß Nr. 14.9 läuft das Geschäftsjahr jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Im Hinblick auf den Verwalterwechsel und wegen fehlender Buchführungsunterlagen beschlossen die Wohnungseigentümer am 19.3.1997, zur Angleichung solle eine Jahresabrechnung für den Zeitraum vom 1.10.1995 bis 31.12.1996 erstellt werden. Dieser Beschluß wurde nicht angefochten.
Die vom Verwalter für diesen Zeitraum erstellte Jahresabrechnung samt Einzelabrechnungen wurde in der Eigentümerversammlung vom 8.10.1997 zu Tagesordnungspunkt 1 von den Wohnungseigentümern mehrheitlich genehmigt.
Die Antragsteller haben beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Sie haben die Position „Versicherungen”, die einen Betrag von 12 074,74 DM ausweist, beanstandet, weil für den Abrechnungszeitraum nur Prämien in Höhe von 7 780,56 DM zu zahlen gewesen seien, ferner die Position „Wasser/Kanal” mit 2 382,82 DM, die nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach dem Verbrauch abzurechnen sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 13.1.1998 den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 11.2.1998 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
In der Jahresabrechnung seien die im Wirtschaftsjahr tatsächlich erzielten Gesamteinnahmen den tatsächlichen Ausgaben dieses Zeitraums gegenüberzustellen. Hinsichtlich der gezahlten Versicherungsprämien sei das Problem der Rechnungsabgrenzung durch die Festlegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs entstanden. Die Antragsteller hätten jedoch keinen Anspruch auf die Vornahme einer Rechnungsabgrenzung. Etwaige Probleme bei der Abrechnung mit ihren Mietern hätten sie selbst zu lösen. Ihre Antragsbegründung zeige, daß sie in der Lage seien, die entstehenden Differenzen zu berechnen.
Auch die Position „Wasser/Kanal” sei richtig abgerechnet. Ein Eigentümerbeschluß gemäß Nr. 14.3.8 der Teilungserklärung über die Verteilung der Kosten des Wasserverbrauchs und der Kanalbenutzung sei bisher nicht gefaßt worden, daher erscheine die Abrechnung nach Miteigentumsanteilen nicht unbillig. Hier sei auch zu berücksichtigen, daß der Versammlungsniederschrift vom 19.3.1997 zufolge erst eine Regelung über das Eichen der Wasseruhren getroffen werden müsse.
2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Die Position „Versicherungen” war mit dem im Abrechnungszeitraum tatsächlich gezahlten Betrag von 12 074,74 DM in die Abrechnung aufzunehmen. Die von den Antragstellern verlangte periodengerechte Aufteilung der gezahlten Versicherungsprämien nach den auf den Abrechnungszeitraum und auf sonstige Zeiträume entfallenden Beträgen hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Allerdings ist der vom Landgericht angenommene Zusammenhang zwischen der von den Antragstellern verlangten Abgrenzung und der von den Wohnungseigentümern als Ausnahme vom normalen Geschäftsjahr beschlossenen Ausdehnung des Abrechnungszeitraums auf die Zeit vom 1.10.1995 bis 31.12.1996 nicht gegeben, denn die Antragsteller machen geltend, daß die Versicherungsprämien über diesen Abrechnungszeitraum hinaus bis zum 31.8.1997 vorausbezahlt worden sind. Das Landgericht geht jedoch richtig davon aus, daß eine Abgrenzung der auf den Abrechnungszeitraum entfallenden Versicherungsprämien den für die Aufstellung der Jahresabrechnung geltenden Grundsätzen widersprechen würde.
(1) Die Jahresabrechnung ist auf der Grundlage der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben, also der Einzahlungen und Auszahlungen in einem Wirtschaftsjahr aufzustellen. Eine solche einfache Abrechnung entspricht am ehesten der gesetzlichen Regelung, wie sie in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 WEG, §§ 675, 666