Leitsatz (amtlich)
Für die Frage, ob der Betreuer die Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen erhält, kommt es grundsätzlich auf die Vermögenslage des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz an. Hat aber der Betreuer die vom Vormundschaftsgericht bewilligte Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen entnommen, ist auf den Zeitpunkt der Entnahme abzustellen.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 07.04.1998; Aktenzeichen 2 T 827/97) |
AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen XVII 187/94) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 7. April 1998 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Für den Betroffenen besteht eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Verkehr mit Behörden sowie Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt, wenn die Verpflichtung den Betrag von 50 DM übersteigt.
Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 7.7.1997 der früheren Betreuerin (Beteiligte zu 1), für die Zeit von Oktober 1995 bis 11.7.1996 eine Vergütung von insgesamt 15.953,32 DM (64 Std. 1 Min. zu einem Stundensatz von je 200 DM und 40 Stunden zu je 80 DM) und mit Beschluß vom 25.7.1997 dem jetzigen Betreuer (Beteiligter zu 2), für die Zeit vom 11.7.1996 bis 8.9.1997 eine Vergütung von 7.920 DM (44 Stunden zu je 180 DM), jeweils einschließlich Mehrwertsteuer, aus dem Vermögen des Betroffenen bewilligt. Die bewilligten Vergütungen entnahm der Betreuer für seine Vorgängerin und sich selbst aus dem Vermögen des Betroffenen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 15.10.1997 die Beschwerden des Betroffenen gegen beide Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluß vom 21.1.1998 die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen, weil der Betroffene weder vom Amtsgericht noch vom Landgericht zu den Vergütungsanträgen gehört worden war.
Mit Beschluß vom 7.4.1998 hat das Landgericht nach Anhörung des Betroffenen dessen Beschwerden erneut zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner erneuten weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beschwerden des Betroffenen seien nicht begründet. Sei der Betreuer Berufsbetreuer und der Betreute vermögend, habe der Betreuer einen Anspruch auf Vergütung. Beide Beteiligte seien Berufsbetreuer. Ihnen sei die Betreuung mit Rücksicht auf ihre Qualifikation als Rechtsanwälte übertragen worden. Die Führung der Betreuung sei schwierig und zeitaufwendig, weil der Betroffene umfangreiche Aktivitäten mit entsprechendem Schriftwechsel entfalte und im Zusammenhang mit der Enteignung des Handwerksbetriebs des Betroffenen bzw. dessen Vaters in der ehemaligen DDR schwierige und mühselige Verfahren zu bewältigen seien. Nachdem der Betroffene bei Bewilligung der Vergütung ein Aktivvermögen von 31 000 DM gehabt habe, hätten die Beteiligten einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Zur Schätzung des Stundensatzes könne sich das Gericht an die Honorare anlehnen, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher die Betreuer angehören, bezahlt werden, wobei auch die Bürokosten einschließlich Personalkosten und Mehrwertsteuer zu berücksichtigen seien und ferner ein Risikozuschlag für freie Berufe hinzuzurechnen sei. Nach diesen Grundsätzen würden von der Rechtsprechung für Rechtsanwälte als Berufsbetreuer Stundensätze bis zu 300 DM für angemessen gehalten. Demnach seien die vom Amtsgericht bei beiden Beteiligten bewilligten Stundensätze angemessen. Hinsichtlich des Zeitaufwands schließe sich die Kammer dem Amtsgericht an. Die Kammer habe keine auffälligen Hinweise für einen ungerechtfertigt hohen Zeitaufwand gefunden. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, daß sämtliche Abrechnungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden seien. Soweit der Beschwerdeführer einwende, die Beteiligten hätten ihn durch Schlecht- bzw. Nichterfüllung ihrer Betreuerpflichten geschädigt, sei dies im Verfahren der Vergütungsbewilligung nicht zu berücksichtigen; hierüber habe gegebenenfalls das Prozeßgericht zu befinden.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Ist – wie jeweils hier – der Betreuer Berufsbetreuer und der Betroffene nicht mittellos, hat der Betreuer Anspruch auf die Bewilligung einer angemessenen Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB; vgl. BayObLGZ 1996, 37 ff. und 47 ff.; 1995, 35 ff.; KG BtPrax 1996, 184).
Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht bzw. das im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayObLGZ 1997, 146/147; 1996, 47/49).
Zu vergüten ist die Zeit, die der Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt hat (BayObLGZ 1996, 47/49). Die Feststellung, welche Zeit der Betreuer aufgewendet hat, st...