Leitsatz (amtlich)
Die Anhörung des Betroffenen im Verfahren der Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen des Betroffenen ist nicht zwingend persönlich.
Normenkette
FGG § 69d Abs. 1
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 15.10.1997; Aktenzeichen 2 T 827/97) |
AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen XVII 187/94) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 15. Oktober 1997 aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Weiden i.d.OPf. zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Für den Betroffenen besteht eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Verkehr mit Behörden sowie Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt, wenn die Verpflichtung den Betrag von 50 DM übersteigt.
Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 7.7.1997 der früheren Betreuerin für die Zeit von Oktober 1995 bis 11.7.1996 eine Vergütung von insgesamt 15.953,32 DM aus dem Vermögen des Betroffenen bewilligt. Mit Beschluß vom 25.7.1997 hat das Vormundschaftsgericht dem jetzigen Betreuer für die Zeit vom 11.7.1996 bis 8.9.1997 eine Vergütung von 7.920 DM aus dem Vermögen des Betroffenen bewilligt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 15.10.1997 die Beschwerden des Betroffenen gegen beide Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die ehemalige Betreuerin und der jetzige Betreuer – beide Rechtsanwälte – seien Berufsbetreuer. Der Betroffene verfüge über ein Aktivvermögen von derzeit 31.000 DM. Die ehemalige Betreuerin und der jetzige Betreuer hätten deshalb einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen. Die beantragten und vom Amtsgericht zuerkannten Stundensätze von 80 DM und 200 DM für die ehemalige Betreuerin und von 180 DM für den jetzigen Betreuer seien nicht zu beanstanden.
2. Diese Ausführungen halten wegen eines Verfahrensfehlers der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.
Der Betroffene beanstandet, daß er von den Vergütungsanträgen und den ihnen zugrundeliegenden Aufstellungen keine Kenntnis erhalten habe und deshalb dazu nicht habe Stellung nehmen können. Die Rüge greift durch.
a) In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 66 FGG). Dies gilt auch für das Verfahren wegen Betreuervergütung (Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 66 FGG Rn. 1). In ihm soll das Gericht den Betroffenen persönlich anhören, es sei denn, daß die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist (§ 69 d Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGG). Dies bedeutet, daß grundsätzlich eine Anhörung vorgeschrieben ist, die aber nicht zwingend persönlich sein muß (BayObLG NJW 1993, 671; Knittel BtG § 69 d FGG Rn. 5; Bienwald Betreuungsrecht 2. Aufl. § 69 d FGG Rn. 4; a.A. Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 69 d Rn. 2). Dies folgt daraus, daß in § 69 d Abs. 1 Satz 1 FGG die noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 11/4528 S. 22) vorgesehene Formulierung „Das Gericht hat den Betroffenen … anzuhören” nicht übernommen wurde, wodurch die Pflicht zur persönlichen Anhörung vorsichtig gelockert werden sollte (BT-Drucks. 11/6949 S. 81; Jürgens BtR § 69 d FGG Rn. 3).
b) Amtsgericht und Landgericht haben den Betroffenen nicht angehört. Darauf kann die Entscheidung beruhen. Das Landgericht hat daher die Anhörung des Betroffenen unter Beachtung der für die Gewährung des rechtlichen Gehörs geltenden Grundsätze (vgl. BayObLG BtPrax 1993, 208; FamRZ 1994, 780; FamRZ 1997, 1358; OLG Düsseldorf BtPrax 1996, 188) nachzuholen.
Unterschriften
Karmasin, Dr. Plößl, Dr. Schreieder
Fundstellen
Haufe-Index 1083816 |
FamRZ 1998, 1185 |