Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormundschaftssache. Adoption
Leitsatz (amtlich)
Ablehnung einer Erwachsenenadoption zwischen einem 44-jährigen deutschen Maurermeister als Annehmenden und zwei seiner 24 bzw. 21 Jahre alten jugoslawischen Bauarbeiter, deren Asylantrag abgelehnt wurde.
Normenkette
BGB § 1767 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Zwischenurteil vom 22.12.1998; Aktenzeichen 4 T 3279/98) |
AG Laufen (Zwischenurteil vom 29.06.1998; Aktenzeichen XVI 14/97) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 22. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 5.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1956 geborene Beteiligte zu 3 ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er hat vier Geschwister, die alle Kinder haben. Er ist Maurermeister und betreibt an seinem Heimatort ein Baugeschäft, in dem er neben einem Lehrling fünf Asylbewerber beschäftigt. Der Beteiligte zu 1 wurde am 20.1.1974 in Pe[cacute]ane in der zur Republik Serbien gehörenden Provinz Kosovo geboren. Er ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er kam im Frühjahr 1993 nach Deutschland, nahm eine Arbeit als Bauarbeiter beim Beteiligten zu 3 auf und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind in eigener Wohnung und wird vom Beteiligten zu 3 als „Altlehrling” beschäftigt.
Der Beteiligte zu 2 ist der Bruder des Beteiligten zu 1 und wurde am 5.3.1977 in Pe[cacute]ane/Kosovo/serbische Republik geboren; er ist ledig und jugoslawischer Staatsangehöriger. Er kam im Herbst 1995 nach Deutschland, wo er vom Beteiligten zu 3 als Bauarbeiter angestellt wurde und einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Er lebt in der Wohnung des Beteiligten zu 1. Er wird wie der Beteiligte zu 1 als „Altlehrling” im Betrieb des Beteiligten zu 3 beschäftigt.
Die Beteiligten haben mit notarieller Urkunde vom 4.12.1997 beantragt, auszusprechen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 durch den Beteiligten zu 3 als Kinder angenommen werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Beteiligten angehört und mit Beschluß vom 29.6.1998 den Adoptionsantrag abgelehnt. Dagegen haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beteiligten erneut angehört und die Beschwerde mit Beschluß vom 22.12.1998 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 28.3.2000, mit der sie ihren Adoptionsantrag weiterverfolgen.
II.
Die nicht fr ist gebundene weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung der beantragten Annahme als Kind zu haben. Aufgrund der persönlichen Anhörung der Beteiligten habe es die Überzeugung gewonnen, daß zwischen den Beteiligten eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung nicht gegeben oder zu erwarten sei. Daß die Beteiligten offensichtlich miteinander gut auskommen und sowohl im Betrieb des Beteiligten zu 3 als auch in der Freizeit harmonierten, genüge nicht. Der Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 3 seien erst seit sechs Jahren bekannt; den Beteiligten zu 2 kenne der Beteiligte zu 3 erst seit drei Jahren. Der Beteiligte zu 2 spreche noch sehr schlecht deutsch; eine Unterhaltung mit dem Beteiligten zu 3 sei nicht recht vorstellbar.
Der Beteiligte zu 1 habe eine Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind. Soweit der Beteiligte zu 3 die Adoption aus Gründen der Betriebsnachfolge wünsche, habe er dies nicht durch einen rechtsgeschäftlichen oder anderen Akt dokumentiert. Das Landgericht hat als nicht entscheidungserheblich angesehen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 Ausländer sind und aus einem Krisengebiet stammen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des annehmenden Beteiligten zu 3 die deutschen Gerichte zur Entscheidung über die Annahme international zuständig sind (§ 43b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG) und daß für diese Entscheidung gemäß Art. 22 Satz 1 EGBGB das deutsche Adoptionsrecht maßgebend ist (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 183). Sie waren nicht gehalten, die formellen Adoptionsvoraussetzungen im Hinblick auf Art. 23 Satz 1 EGBGB zu überprüfen, weil sie die sachlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind gemäß § 1767 Abs. 1 BGB zu Recht verneint haben.
b) Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger nur dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung bereits entstanden oder doch objektiv zu erwarten ist (§ 1767 Abs. 2, § 1741 Abs. 1 BGB; vgl. BayObLG NJWE-FER 1998, 78 m.w.N.). Eine solche Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern beschränkt sich unter den gegenwärtigen Verhältnissen, sowei...