Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 171 C 1732/23) |
LG München I (Aktenzeichen 28 O 3679/23) |
Tenor
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht München.
Gründe
I. Der Kläger, ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt, erwirkte gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Mahnbescheide über eine Hauptforderung in Höhe von 6,77 EUR wegen "Nutzungsentschädigung-Besitzstörung vom 14.12.22" zuzüglich 76,44 EUR Rechtsanwaltskosten für vorgerichtliche Tätigkeit und Zinsen. Nach Widerspruch verfolgte er sein Begehren vor dem Amtsgericht München als Streitgericht fort. Er trug mit der Anspruchsbegründung vom 23. Januar 2023 vor: Die Beklagte zu 2) habe am Vormittag des besagten Tags den auf den Beklagten zu 1) zugelassenen Pkw für mindestens 22 Minuten unbefugt auf privatem Grund unmittelbar vor dem Hauseingang zu den von ihm, dem Kläger, angemieteten Kanzleiräumen geparkt. Wegen verbotener Eigenmacht könne er Schadensersatz beanspruchen. Ausgehend von einer ortsüblichen Monatsmiete von 50,00 EUR netto für einen Parkplatz bemesse er die Höhe seines Anspruchs auf 1,67 EUR netto (Nutzungsentschädigung für einen Tag). Hinzu kämen die aufgewendeten Kosten für die Halterermittlung in Höhe von 5,10 EUR. Die Rechtsanwaltskosten seien für sein vorgerichtliches Schreiben vom 29. Dezember 2022 (Anlage K 7) angefallen. Die Beklagten traten dem Klagebegehren mit Einwänden gegen den Grund und die Höhe des Anspruchs entgegen. Mit Schriftsatz vom 3. März 2023 erweiterte der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass zusätzlich zur Zahlung von Schadensersatz von beiden Beklagten Unterlassung begehrt werde. Diese hätten es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 5.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einem Jahr, oder Ordnungshaft bis zu einem Jahr zu unterlassen, den Parkplatz und Eingangsbereich vor seiner Anwaltskanzlei mit Kraftfahrzeugen zum Parken und/oder Halten zu nutzen.
Das Amtsgericht München wies die Parteien mit Beschluss vom 9. März 2023 darauf hin, dass eine Neubestimmung des Streitwerts erforderlich sei. Regelmäßig werde für einen Unterlassungsanspruch ein Streitwert von 5.000,00 EUR angesetzt. Der daneben erhobene Zahlungsanspruch sei zu addieren. Dies bedinge die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts.
Der Kläger wandte sich gegen die angekündigte Bewertung. Er machte geltend, der Unterlassungsanspruch betreffe eine vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 48 Abs. 1 GKG. Dessen Wert sei entsprechend § 41 Abs. 1 GKG mit dem Jahreswert der Nutzungsentschädigung in Höhe von 600,00 EUR, maximal entsprechend § 9 ZPO mit deren dreieinhalbjährigen Wert in Höhe von 2.500,00 EUR anzusetzen. Selbst bei Annahme einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit i.S.d. § 48 Abs. 2 GKG sei mit Blick auf Umfang und Bedeutung der Sache kein Streitwert im Betrag von über 2.100,00 EUR festzusetzen. Da der Zahlungsanspruch aus dem Unterlassungsanspruch hergeleitet werde, habe zudem nach § 48 Abs. 3 GKG eine Zusammenrechnung zu unterbleiben. Nur vorsorglich werde die Verweisung an das Landgericht München I beantragt.
Die Beklagten vertraten im Schriftsatz vom 22. März 2023 die Auffassung, der nach § 3 ZPO zu schätzende Zuständigkeitsstreitwert für den Unterlassungsanspruch sei mit 5.000,00 EUR pro Unterlassungsschuldner zu bewerten, denn dem Kläger sei es erkennbar extrem wichtig, seine Klageansprüche inklusive der geltend gemachten Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Die Werte für den Zahlungsanspruch und die Unterlassungsansprüche seien gemäß § 5 ZPO zu addieren.
Mit Beschluss ebenfalls vom 22. März 2023 hat das Amtsgericht München den Streitwert für das bei ihm anhängige Verfahren vorläufig auf 10.083,00 EUR festgesetzt, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen. Die Verweisung beruhe auf § 506 Abs. 1, § 281 Abs. 1 ZPO. Die jeweiligen Streitwerte der auf Zahlung und Unterlassung gerichteten Ansprüche seien zu addieren, wobei die Unterlassungsansprüche zwei prozessuale Ansprüche bildeten. Wegen deren Bewertung schließe sich das Gericht der Argumentation der beklagten Partei an. Es gehe dem Kläger erkennbar um die Verhinderung weiterer Vorfälle der streitgegenständlichen Art und nicht vorrangig darum, eine Nutzungsentschädigung für "wildes Parken" durchzusetzen. Es handele sich um eine Streitigkeit nichtvermögensrechtlicher Natur. Daher sei der Streitwert gemäß § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 RVG mit jeweils 5.000,00 EUR anzusetzen.
Über die dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Klägers vom 23. März 2023 hat das Amtsgericht nicht entschieden.
Das Landgericht München I hat die Parteien darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht der Streitwert des Verfahrens den Betrag von 5.000,00 EUR nicht übersteige. Dem Kläger gehe es um die ungestörte Benutzung des Zugangs zu den von ihm angemieteten Kanzleiräumen. Es erscheine sachgerecht, sein Interesse in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf der Grundlage einer in Betracht kommenden Mietminderung zu bewerten. Es liege ...