Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 283 C 17608/23) |
LG München I (Aktenzeichen 41 O 3025/23) |
Tenor
Sachlich zuständig ist das Landgericht München I.
Gründe
I. Mit seiner zum Landgericht München I erhobenen Klage vom 9. März 2023 wendet sich der Kläger gegen Prämienerhöhungen seiner privaten Krankenversicherung und verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft und Rückzahlung von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung.
Der Kläger hat in Klageschrift folgende Anträge angekündigt:
"1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, der Klägerseite für alle Beitragserhöhungen im versicherten Zeitraum vom 05.03.2014 bis 09.03.2023 außer für die Beitragserhöhungen aus den Jahren 2017, 2018 und 2022 gem. § 259 BGB Auskunft über die Höhe der Prämieneinnahmen in den jeweiligen Krankenversicherungstarifen zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Versicherungsnummer ... zu erteilen, mit Ausnahme der Prämieneinnahmen aus Pflegepflichtversicherungstarifen; dies durch - die Mitteilung der im jeweiligen Jahr aktiven Tarife und - der für diese Tarife im jeweiligen Jahr vorgenommenen Beitragserhöhungen unter Angabe des Datums der Beitragserhöhung.
2. Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1) noch genau zu benennenden, einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite im Zeitraum zwischen dem 05.03.2014 und dem 09.03.2023, die die Beklagtenseite gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer ... vorgenommen hat, unwirksam sind sowie dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1) noch genau zu beziffernden Betrag zu reduzieren ist, wobei sämtliche Tarife der Pflegepflichtversicherung von dieser Feststellung ausgeschlossen sind.
3. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag, der sich aus den aufgrund der unter 2. festgestellten Unwirksamkeit ergebenden rechtsgrundlosen Zahlungen der Klagepartei an die Beklagte ergibt, zu zahlen, nebst der gezogenen Nutzungen hieraus seit ungerechtfertigter Zahlung bis zur Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
4. ..."
Zur Klagebegründung hat der Kläger insbesondere vorgetragen, die Beklagte habe die Prämien nach § 203 Abs. 2 VVG erhöht. Sämtliche Beitragsanpassungen in dem Zeitraum, für den er "Rückforderungen" geltend mache, seien jedoch wegen formaler Fehler in den von der Beklagten verwendeten Anschreiben und Informationsschreiben an ihre Versicherungsnehmer ("Beiblätter") oder materieller Fehler, die die treuhänderische Zustimmung rechtsfehlerhaft machten, unwirksam. Er, der Kläger, habe die anteiligen Erhöhungsbeiträge jeweils bezahlt und bezahle sie auch aktuell noch. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch diene "allein der Bezifferung des Leistungsanspruchs". Die Nachträge, aus denen sich die genaue Höhe sowie der Zeitpunkt der einzelnen Erhöhungen ergäben, lägen ihm, dem Kläger, nicht mehr vollständig vor; er habe nur noch die Nachträge der Jahre 2017, 2018 und 2022. Vorerst würden nur die seit 1. Januar 2020 bezahlten Beträge zurückgefordert. Zur Höhe des Streitwerts, den der Kläger auf 16.000,00 EUR beziffert hat, hat er vorgetragen, er gehe von einem Wert des Feststellungsantrags zu 2) in Höhe von 8.000,00 EUR (Feststellung unwirksamer Beitragserhöhungen für zukünftige Zahlungen) sowie von einem Wert des Leistungsantrags zu 3) in Höhe von 8.000,00 EUR aus (Rückzahlung bereits gezahlter Erhöhungsbeträge). Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten negativen Feststellung, dass die Beitragserhöhungen unrechtmäßig erfolgt seien, sei der Streitwert gemäß § 9 ZPO und § 48 Abs. 1 GKG mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des streitigen Unterschiedsbetrags zu bemessen, da es sich um eine Klage auf Erhöhung oder Herabsetzung wiederkehrender Leistungen handle (vgl. BGH, Beschluss vom16.02.2012 - V ZB 271/11; BeckOK ZPO/Wendtland, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 9 Rn. 9, 10). Für die Berechnung des Streitwerts sei eine der realistischen Erwartung entsprechende Höhe des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG, § 4 Abs. 1 Hs. 1) nach § 3 Hs. 1 ZPO zu schätzen (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 18. Aufl. 2021, ZPO § 3 Rn. 34). Er gehe bei dem Leistungsantrag (Klageantrag zu 3) von einer Anspruchshöhe in Höhe von 8.000,00 EUR aus. Diese Schätzung werde auf den Mittelwert der Rückzahlungsansprüche gestützt, welche in Parallelverfahren gegen die Beklagte und deren Mitbewerber und Mitbewerberinnen präzise berechnet worden seien. Seine Rechtsschutzversicherung habe eine eigene Schätzung vorgenommen und halte diesen Streitwert für adäquat.
Mit Beschluss vom 15. März 2023 hat das Landgericht den Streitwert vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwer...