Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Auslegung und Wirksamkeit einer Verzinsungsklausel für Wohngeldrückstände im Verwaltervertrag
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 03.03.1994; Aktenzeichen 1 T 13 770/93) |
AG München (Entscheidung vom 02.07.1993; Aktenzeichen UR II 218/93) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 3. März 1994 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 2. Juli 1993 dahin abgeändert, daß der Antragsgegner an Zinsen aus 5 447,87 DM nur zu zahlen hat:
12 % vom 31.12.1992 bis zum 18.03.1993, 11,5 % vom 19.03. bis zum 22.04.1993, 11,25 % vom 23.04. bis zum 01.07.1993, 10,75 % vom 02.07. bis zum 09.09.1993, 10,25 % vom 10.09. bis zum 21.10.1993, 9,75 % vom 22.10.1993 bis zum 17.02.1994, 9,25 % vom 18.02. bis zum 14.04.1994, 9 % vom 15.04. bis zum 12.05.1994 und 8,5 % seit dem 13.05.1994.
Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 447 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller machten im vorliegenden Verfahren zunächst die Wohngeldvorschüsse für 1992 und eine Sonderumlage (insgesamt 5 530,24 DM) geltend; nach der Billigung der Jahresabrechnung 1992 am 19.4.1993 stellten sie den Antrag auf den sich daraus ergebenden Schuldsaldo des Antragsgegners von 5 447,87 DM um. Gemäß § 4 des Verwaltervertrags, wonach „rückständige Hausgelder … durch die säumigen Eigentümer mit monatlich 4 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz für den laufenden Monat zu verzinsen” sind, verlangen sie außerdem 12 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 31.12.1992.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 2.7.1993 antragsgemäß verpflichtet. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 3.3.1994 zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Zinsen teilweise Erfolg.
1. Der Einwand des Antragsgegners, der Verwalter und die von diesem bestellten Verfahrensbevollmächtigten seien nicht zur Vertretung der Antragsteller berechtigt, greift nicht durch. Der Antragsteller kann gegen die Wirksamkeit der Bestellung und des zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter geschlossenen Vertrags nichts Konkretes vorbringen; er äußert nur allgemeine Mutmaßungen und Unterstellungen. Nach § 2 (Nr. 2.25) des Vertrags ist der Verwalter berechtigt, die Gemeinschaft bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber säumigen Hausgeldschuldnern zu vertreten und solche Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich auch in eigenem Namen geltend zu machen; das Recht zur Vertretung der Wohnungseigentümer schließt auch das Recht ein, Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte zu bestellen (BayObLGZ 1988, 287/289 f. mit weit. Nachw.). Einer Bestellung durch Eigentümerbeschluß bedarf es nicht.
2. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Verpflichtung des Antragsgegners ergebe sich gemäß § 16 Abs. 2, § 28 WEG aus dem bestandskräftigen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung vom 19.4.1993. Die Versammlung sei ausweislich der Niederschrift beschlußfähig gewesen; nur der Antragsgegner habe die Billigung der Jahresabrechnung verweigert. Der Eigentümerbeschluß sei nicht angefochten worden und damit Grundlage für den richtig bezifferten Zahlungsantrag. Einwendungen, die nur im Beschlußanfechtungsverfahren vorgebracht werden könnten, seien im Zahlungsverfahren von vornherein ausgeschlossen.
Der Verwaltervertrag sei gültig. Aus ihm ergebe sich der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen. 12 % seien in jedem Falle angemessen.
Der Antragsgegner könne nicht mit bestrittenen Gegenforderungen aufrechnen.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält bis auf die zugesprochenen Zinsen der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Antragsgegner ist aufgrund des bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 19.4.1993 über Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen 1992 gemäß § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und 5 WEG zur Zahlung des verlangten Betrags von 5 447,87 DM verpflichtet. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen können nur im Beschlußanfechtungsverfahren geltend gemacht werden; Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Beschlusses sind nicht ersichtlich.
Die Aufrechnung mit den von den Antragstellern bestrittenen Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen die Wohngeldforderung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zulässig (vgl. BayObLGZ 1988, 212/215 mit weit. Nachw.; BayObLG WuM 1991, 413).
b) Der Ausspruch der Vorinstanzen zum Zinsanspruch kann nicht in vollem Umfang Bestand haben. Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in § 4 des Verwaltervertrags; ebenso wie der Verwalter vertraglich ermächtigt ...