Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 05.05.1993; Aktenzeichen 4 O 6883/92) |
Tenor
I. Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4 wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Mai 1993 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, daß sich der Aufsichtsrat der X-Aktiengesellschaft gemäß § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG 1976 zusammensetzt.
III. Die Gesellschaft trägt die Kosten beider Rechtszüge; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 500.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Bei der Antragsgegnerin, der X-Aktiengesellschaft, besteht ein nach § 76 Abs. 1 BetrVG 1952, § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG gebildeter Aufsichtsrat, der aus vier Mitgliedern der Aktionäre und zwei Mitgliedern der Arbeitnehmer besteht. Sie ist das leitende Unternehmen eines Konzerns mit mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen.
Im Bundesanzeiger vom 15.7.1992 hat der Vorstand der Gesellschaft bekanntgegeben, daß die Gesellschaft nunmehr regelmäßig mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäftige und der Aufsichtsrat deshalb nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 mit sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammenzusetzen sei. Am 11.8.1992 hat der Antragsteller, ein Aktionär, bei dem zuständigen Landgericht beantragt zu entscheiden, ob der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG. § 76 Abs. 1 BetrVG 1952 i.V.m. § 95 Abs. 1 AktG und § 10 der Satzung der Aktiengesellschaft aus sechs Mitgliedern und zwar aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder gemäß § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 5 MitbestG 1976 zusammenzusetzen sei. Die Beteiligten zu 3 (Betriebsräte der beteiligten Konzernunternehmen) und 4) (beteiligte Gewerkschaft) haben beantragt festzustellen, daß der Aufsichtsrat der Gesellschaft nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes 1976 zusammenzusetzen sei. Die Gesellschaft und deren Vorstand haben um eine sachgerechte Entscheidung gebeten. Die Aufsichtsratsmitglieder (Beteiligte zu 2 haben die Feststellung beantragt, den Aufsichtsrat wie bisher gemäß § 76 BetrVG 1952 zu bilden.
2. Die Satzung der Gesellschaft lautet auszugsweise:
„§ 2
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens sind
1.1 die Errichtung, der Betrieb und die Beratung von Krankenhäusern, von Kur-, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen jeder Art. von Bildungs- und Schulungseinrichtungen sowie von Einrichtungen des Fremdenverkehrs, des Gaststätten- und des Beherbergungsgewerbes,
1.2 die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von sowie der Handel mit medizinisch-technischen Produkten und die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von sowie der Handel mit Gegenständen aller Art. die der Einrichtung oder dem Betrieb der in Ziffer 1.1 genannten Häuser und Einrichtungen dienen,
1.3 die Verwaltung von Grundbesitz, insbesondere von Wohnungs- und Teileigentum.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem in Ziffer 1 beschriebenen Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland, zum Abschluß von Unternehmens- und Interessengemeinschaftsverträgen, zur Übertragung von Teilen des Unternehmens auf ein anderes Unternehmen, sowie zur Beteiligung an Unternehmen, deren Gegenstand dem der Ziffer 1 entspricht oder mit ihm zusammenhängt.
§ 4
Grundkapital
1. Das Grundkapital beträgt DM 30.000.000,00, in Worten: Deutsche Mark dreißig Millionen.
2. Das Grundkapital ist eingeteilt in 400.000 Stammaktien im Nennbetrag von je DM 50,00 und 200.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im Nennbetrag von je DM 50,00. Die Ausstattung der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ergibt sich aus § 6 Ziff. 1 und § 21 der Satzung. Die Aktien aus der am 24. Juli 1991 beschlossenen Kapitalerhöhung erhalten für das Geschäftsjahr 1991 die Hälfte der den Aktien gleicher Gattung zustehenden, im Geschäftsjahr 1992 fälligen Dividende.
§ 5
Aktien, Stimmrecht
1. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Dies gilt auch für Kapitalerhöhungen, falls nichts anderes bestimmt wird.
§ 6
Vorzugsdividende, Gewinnberechtigung, Gewinnauszahlung
1. Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind mit einer Vorzugsdividende gemäß § 21 Ziffer 1 und 2 der Satzung und mit einer Mehrdividende gemäß § 21 Ziffer 3 der Satzung dergestalt ausgestattet, daß eine Vorzugsaktie stets eine um 2 % höhere Dividende als eine Stammaktie erhält, mindestens aber eine nachzahlbare Vorzugsdividende in Höhe von 10 % ihres Nennbetrages.
§ 14
Vergütung des Aufsichtsrates
1. …
2. Über die in Ziffer 1 genannte Vergütung hinaus erhalten alle Mitglieder des Aufsichtsrates zusammen eine veränderliche Vergütung in Höhe von 3 % des Bilanzgewinns, vermindert um einen ...