Leitsatz (amtlich)
1. Die Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bewirkt nicht die Hauptsacheerledigung bezüglich des ursprünglich angeordneten Einwilligungsvorbehalts.
2. Hat das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu Unrecht als unzulässig verworfen, kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst entscheiden, wenn es keiner weiteren Ermittlungen mehr bedarf.
Normenkette
BGB § 1903; FGG §§ 27, 69i Abs. 6, § 69h
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 08.07.1999; Aktenzeichen 7 T 117/99) |
AG Regensburg (Beschluss vom 18.02.1997; Aktenzeichen XVII 1113/96) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 8. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den genannten Beschluß wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Regensburg vom 18. Februar 1997 nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 18.2.1997 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer und, für den Fall von dessen Verhinderung, eine Ersatzbetreuerin. Als Aufgabe übertrug es dem Betreuer die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Ferner ordnete das Amtsgericht an, daß der Betroffene zu einer Willenserklärung, die die Vermögens Verwaltung und die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden betrifft, der Einwilligung des Betreuers bedarf.
Gemäß Beschluß vom 9.2.1999 verlängerte das Amtsgericht die Betreuerbestellung und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts.
Gegen beide Beschlüsse legte der Betroffene Rechtsmittel ein. Das Landgericht hat am 8.7.1999 die Beschwerde gegen die Betreuerbestellung und die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts als unzulässig verworfen und die Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde gegen die Verlängerung dieser Maßnahmen als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren und sofortigen weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsmittel sind zulässig, bleiben aber ohne Erfolg. Zwar hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die ursprüngliche Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zu Unrecht als unzulässig verworfen. Dieses Rechtsmittel erweist sich jedoch als sachlich unbegründet.
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Betreuerbestellung vom 18.2.1997 durch die Verlängerung der Maßnahme verfahrensrechtlich überholt und die gegen die Betreuerbestellung gerichtete Beschwerde des Betroffenen damit unzulässig wurde (vgl. BayObLG BtPrax 1994, 61; OLG Hamm FamRZ 1993, 722/723).
2. Die Bestätigung der Verlängerung der Betreuerbestellung durch das Landgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Das Landgericht hat – teils im Wege der Bezugnahme – ausgeführt:
Der Betroffene leide an einer schleichend verlaufenden chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Krankheit äußere sich in einer seit vielen Jahren fortschreitenden expansiven Wahnentwicklung mit starken querulatorischen Zügen. Der Betroffene sei darauf fixiert, von Behörden und Institutionen systematisch ungerecht behandelt zu werden, weise in diesem Bereich seines Erlebens eine deutliche Kritikminderung auf und unterliege einer zunehmend realitätsfernen Einschätzung seiner eigenen Lage und seiner Rechte, weshalb er in zahlreiche gerichtliche Verfahren mit den verschiedensten Behörden verstrickt sei.
Aufgrund des krankheitsbedingten Verhaltensmusters sei der Betroffene in den Bereichen der Betreuung weiterhin nicht in der Lage, seinen Willen frei zu bestimmen und seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Wegen der engen Verflechtung seiner Einkommenssituation mit dem Umgang mit Behörden, insbesondere den Trägern der Sozialversicherungen und der Sozialhilfe, bestünde ohne Aufrechterhaltung der Betreuung die Gefahr eines neuerlichen sozialen Abstiegs und weiterer wirtschaftlicher Einbußen.
Der ausgewählte Betreuer habe sich bewährt und bereits eine Stabilisierung der sozialen und finanziellen Lage des Betroffenen bewirkt.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
aa) Ist einem Volljährigen ein Betreuer bestellt, setzt die Verlängerung dieser Maßnahme in dem angeordneten Umfang voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten in den Bereichen der Betreuung weiterhin nicht besorgen kann und Betreuung insoweit auch zukünftig erforderlich ist (§ 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. BayObLG FamRZ 1998, 921). Ohne das Einverständnis des Betroffenen ist die Verlängerung der Betreuerbestellung ferner nur zulässig, wenn der Betroffene krankheits- oder behinderungsbedingt nicht im Stande ist, seinen Willen frei zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211), d.h. seinen Willen unbeeinf...