Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

 

Beteiligte

die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in … (Eigentümerliste im Beschluß des Amtsgerichts)

 

Verfahrensgang

AG Bad Neustadt a.d. Saale (Aktenzeichen UR II 12/85)

LG Schweinfurt (Aktenzeichen 2 T 59/86)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Landgerichts Schweinfurt vom 2. Juli 1987 und des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d.S. vom 13. Juni 1986 aufgehoben.

II. Der Antrag, den Eigentümerbeschluß vom 25. April 1985 zu Tagesordnungspunkt 7 (Absatz 1) für ungültig zu erklären, wird abgewiesen.

III. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d.S. vom 21. Juli 1987 für das Verfahren in allen Rechtszügen auf je 6 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 36 Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Auf den Wohnungseigentumsrechten ruht zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks je eine Reallast des Inhalts, daß diese mit Wärme (Zentralheizung) und Gebrauchswarmwasser zu versorgen sind. Das Nachbargrundstück ist mit vier Einfamilienhäusern und einem Sechsfamilienhaus bebaut. Das Gebäude der Wohnungseigentümer und die Gebäude auf dem Nachbargrundstück sind einheitlich mit Heizkostenverteilern ausgestattet, die auf dem Verdunstungsprinzip beruhen.

In der Eigentümerversammlung vom 25.4.1985 wurde der Einbau von Wärmemengenzählern zum Zweck der Vorerfassung des Wärmeverbrauchs des Nachbargrundstücks erörtert. Die Wohnungseigentümer faßten hierzu folgenden Beschluß (Tagesordnungspunkt 7, Absatz 1):

Die Miteigentümergemeinschaft beschließt den Einbau der vorgeschlagenen Wärmemengenzähler entsprechend dem Kostenvoranschlag der Fa. v.B. vom 7.12.1984.

In der Folgezeit wurden die Wärmemengenzähler eingebaut. Die Kosten von etwa 6 000 DM wurden in der Jahresabrechnung 1985 auf alle Wohnungseigentümer einschließlich der Antragsteller umgelegt. Der Eigentümerbeschluß hierüber wurde nicht angefochten.

Mit Beschluß vom 13.6.1986 hat das Amtsgericht antragsgemäß den Eigentümerbeschluß vom 25.4.1985 zu Tagesordnungspunkt 7 (Absatz 1) für ungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 2.7.1987 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller sei nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie die Jahresabrechnung nicht angefochten hätten, durch die die Kosten für den Einbau der Wärmemengenzähler auch auf sie umgelegt worden seien. Im Hinblick auf die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 25.4.1985 hätten sie die Jahresabrechnung nicht gesondert anfechten müssen. Der Eigentümerbeschluß vom 25.4.1985 sei für ungültig zu erklären gewesen, weil er nicht einstimmig gefaßt worden sei. Bei dem beschlossenen Einbau der Wärmemengenzähler handle es sich nicht um eine bauliche Veränderung, aber um Aufwendungen, die nicht der Instandhaltung oder Instandsetzung dienten. Daher sei Einstimmigkeit erforderlich gewesen. Für den Einbau der Wärmemengenzähler habe kein unabwendbares Bedürfnis bestanden. Da alle versorgten Räume mit einheitlichen Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet seien, seien die Wohnungseigentümer nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV zu einer Vorerfassung des Wärmeverbrauchs auf dem Nachbargrundstück gezwungen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV könnte bei unterschiedlichen Nutzungs- und Gebäudearten eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchgeführt werden. Hieraus ergebe sich aber keine unabweisliche Notwendigkeit für die Anschaffung der Wärmemengenzähler. Denn bei dem Sechsfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück handle es sich nicht um einen so grundsätzlich anderen Gebäudetyp wie bei dem Gebäude der Wohnungseigentümer. Es könne dahinstehen, ob die Frage anders zu entscheiden wäre, wenn auf dem Nachbargrundstück nur Reihenhäuser stünden.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht geht davon aus, daß es sich bei dem Einbau der Wärmemengenzähler nicht um eine bauliche Veränderung, sondern um Aufwendungen handelt, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen. Die Frage kann unentschieden bleiben, weil gemäß § 22 Abs. 1 WEG bauliche Veränderungen rechtlich nicht anders zu behandeln sind als Aufwendungen.

b) Das Landgericht hält die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses deshalb für rechtens, weil der Einbau der Wärmemengenzähler gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht mit Stimmenmehrheit habe beschlossen werden können; denn die Maßnahme gehe über eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinaus. Es kann dahinstehe...

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