Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG Cham (Aktenzeichen UR II 6/86)

LG Regensburg (Aktenzeichen 2 T 262/86)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 30. November 1988 in Nr. 1 und Nr. 3 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, den Eigentümerbeschluß Nr. 5 der Versammlung vom 14. April 1986 für ungültig zu erklären, wird abgewiesen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 30. November 1988 wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs, des Beschwerdeverfahrens und des ersten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 9/10 und die Antragsgegner 1/10. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.

Die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Landgericht nach der Zurückverweisung der Sache wird auf 1.600 DM festgesetzt. Die Nr. 4 des Beschlusses vom 30. November 1988 wird insoweit teilweise abgeändert.

Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Amtsgericht wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Cham vom 13. August 1986 auf 2.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Der Antragsteller hat die in der Eigentümerversammlung vom 14.4.1986 gefaßten Beschlüsse Nr. 2 (Durchführung namentlicher Abstimmungen), Nr. 3 (Genehmigung des Protokolls einer früheren Versammlung), Nr. 4 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 1985) und Nr. 5 (Entlastung der Verwalterin) angefochten. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 15.7.1986 entschieden, die Beschlüsse der Eigentümer Versammlung seien „wirksam und gültig”. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 24.3.1987 zurückgewiesen. Über die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 10.7.1987 (BReg. 2 Z 47/87 = WuM 1988, 34/35) entschieden. Der Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses Nr. 2 ist als unzulässig abgewiesen, der Eigentümerbeschluß Nr. 3 für ungültig erklärt worden. Hinsichtlich der Eigentümerbeschlüsse Nr. 4 und Nr. 5 ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden. In den Gründen dieser Entscheidung ist ausgeführt, soweit die Genehmigung der Jahresabrechnungen angefochten sei, könne nicht ausgeschlossen werden, daß sich die zwischenzeitliche Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren UR II 10/85 hierauf auswirke. Dessen Gegenstand war die Genehmigung einer Rechnung für die Versetzung von Wäsche- und Teppichklopfstangen gewesen. Ohne die noch ausstehende Überprüfung der Jahresabrechnung könne auch der Beschluß betreffend die Entlastung der Verwalterin nicht abschließend beurteilt werden.

Nunmehr hat das Landgericht durch Beschluß vom 30.11.1988 den Eigentümerbeschluß Nr. 5 (Entlastung der Verwalterin) für ungültig erklärt und den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses Nr. 4 (Jahresabrechnung) zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat eine Begründung seines Rechtsmittels angekündigt, jedoch nicht eingereicht.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist begründet und führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung, soweit diese den Eigentümerbeschluß betreffend die Entlastung der Verwalterin für ungültig erklärt hat.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der vorliegende Antrag richte sich gegen die in der Eigentümerversammlung vom 14.4.1986 gefaßten Beschlüsse. Er sei deshalb in einem selbständigen Verfahren zu behandeln gewesen, auch wenn der Antragsteller geltendmache, von ihm angefochtene vorangegangene Eigentümerbeschlüsse sollten in die richterliche Entscheidung einbezogen werden, soweit sie durch die Eigentümerbeschlüsse vom 14.4.1986 bestätigt würden. Der Eigentümerbeschluß Nr. 5 über die Entlastung der Verwalterin entspreche nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern und insbesondere dem Antragsteller noch Ansprüche gegen die Verwalterin zustehen könnten. Diese habe nämlich auf Grund eines nur mit Mehrheit gefaßten Eigentümerbeschlusses vom 10.2.1984 den Wäschetrockenplatz verlegen lassen, obwohl der Antragsteller jenen Beschluß angefochten habe. Für den Eigentümerbeschluß betreffend die Verlegung der Wäschestangen wäre ebenso Einstimmigkeit erforderlich gewesen, wie für die Genehmigung der von der ausführenden Firma für diese Maßnahme erstellten Rechnung durch den Eigentümerbeschluß vom 11.2.1985. ...

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