Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren auf Entlassung der Betreuerin ist nicht statthaft.
Normenkette
FGG §§ 19, 67
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 04.07.1994; Aktenzeichen 13 T 4975/94) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 728/93) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Juli 1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.
II. Die Betroffene hat der Verfahrenspflegerin und der Betreuerin deren notwendigen Kosten im Verfahren der Erstbeschwerde und im Verfahren der weiteren Beschwerde zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I
Für die Betroffene wurde in einem Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag der Betreuerin auf deren Entlassung mit Beschluß des Amtsgericht vom 10.5.1994 eine Verfahrenspflegerin bestellt. Die Beschwerde der Betroffenen hiergegen wies das Landgericht mit Beschluß vom 4.7.1994 zurück. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde der Betroffenen, die sie damit begründet, daß sie einen Verfahrensbevollmächtigten habe und die Bestellung der Verfahrenspflegerin Mißtrauen gegen diesen bedeute.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Allerdings ist, in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses, die Erstbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers die Beschwerde nicht statthaft ist.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 67 FGG stellt keine den Rechtszug abschließende Entscheidung dar. Sie soll nur den Fortgang des Verfahrens fördern. Es handelt sich also um eine Zwischenentscheidung, die nur für dieses Verfahren und in diesem sogar nur für die Instanz (§ 67 Abs. 2 FGG) Bedeutung hat. Solche vorbereitenden Verfügungen sind grundsätzlich unanfechtbar (BayObLG FamRZ 1986, 1236 m.w.Nachw.). Sie konnten schon bisher nur ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn sie – für sich allein betrachtet vom Betroffenen bei Vermeidung von Nachteilen ein bestimmtes Verhalten verlangen und dadurch in so erheblichem Maße in seine Rechte eingreifen, daß ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BayObLG a.a.O.).
Selbst für solche Verfügungen ist aber durch das Betreuungsgesetz die Anfechtbarkeit eingeschränkt worden. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Vorführung zur Untersuchung gegen den Willen des Betroffenen ist nunmehr durch § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die Vorführung zur Unterbringung zwecks Beobachtung zur Gutachtensvorbereitung nach § 68b Abs. 4 Satz 5 FGG und für die Vorführung zur Untersuchung im Unterbringungsverfahren (§ 70e Abs. 2 FGG). Dieser damit zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zur zügigen Durchführung des Verfahrens gebietet es, den wertungsmäßig gleichliegenden Tatbestand der Verfahrenspflegerbestellung gleich zu behandeln. Diese Überlegung führt zur Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung (vgl. BayObLGZ 1993, 157/158 f. m.w.Nachw.).
Der entgegenstehenden Literaturmeinung (Bassenge/Herbst FGG RPflG 6. Aufl. § 67 FGG Anm. 4 f.; Damrau/Zimmermann Betreuungsgesetz § 67 FGG Rn. 22; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 67 Rn. 14; Zimmermann FamRZ 1994, 286) vermag der Senat nicht zu folgen. Der Hinweis auf die in § 625 ZPO getroffene Regelung (Zimmermann a.a.O.) überzeugt nicht. Ob die Beiordnung eines Anwalts nach § 625 ZPO mit der Beschwerde angefochten werden kann ist umstritten. Die Rechtsprechung läßt die Beschwerde allerdings zu (zum Meinungsstand vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 52. Aufl. Rn. 5, Zöller ZPO 18. Aufl. Rn. 4 je zu § 625). Die nur für Scheidungssachen anwendbare Regelung ist aber nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung mit der Verfahrenspflegerbestellung gemäß § 67 FGG nicht zu vergleichen. Durch § 625 ZPO soll die anwaltliche Beratung über die Scheidung und Die Regelung der elterlichen Sorge sichergestellt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 625 Rn. 1). Der beigeordnete Rechtsanwalt hat nur die Stellung eines Beistandes (§ 625 Abs. 2 ZPO). Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG will hingegen die Wahrung der Belange des Betroffenen im Verfahren gewährleisten (BT-Drucks, 11/4528 S. 89 und S. 171). Sie entspricht weitgehend der Bestellung eines Prozeßpflegers nach § 57 ZPO. Diese kann aber ebenfalls nicht angefochten werden (allgemeine Ansicht; vgl. MünchKomm/Lindacher/ZPO Rn. 18 zu § 57 m.Nachw. und für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit Redeker/von Oertzen Verwaltungsgerichtsordnung 10. Aufl. § 62 Rn. 10).
Die Entscheidung über die Kostenerstattung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird gemäß § 131 Abs. 2, §§ 30, 31 KostO festgesetzt.
Unterschriften
Karmasin, Dr. Schreieder, Dr. Seitz
Fundstellen
Haufe-Index 1084263 |
Rp... |