Leitsatz (amtlich)
Zur Aufhebung der Verfahrenspflegschaft im Verfahren der weiteren Beschwerde.
Normenkette
FGG § 70b
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 9619/01) |
AG Erlangen (Aktenzeichen 2 XVII 150/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 7.2.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde verworfen wird, soweit mit ihr die Entlassung der Betreuerin durch das Beschwerdegericht beantragt worden ist.
II. Der Antrag auf Entlassung des Verfahrenspflegers wird abgewiesen.
III. Der Betroffenen wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde keine Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I. Das AG bestellte für die Betroffene am 27.7.2000 eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge einschließlich der insoweit notwendigen Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten. Mit Beschluss vom 31.10.2001 genehmigte es die Unterbringung der Betroffenen bis längstens 31.10.2002 in der geschlossenen Abteilung einer soziotherapeutischen Einrichtung.
Gegen diesen Beschluss legte der Verfahrenspfleger namens der Betroffenen sofortige Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren bestellte sich ein Bevollmächtigter für die Betroffene und beantragte neben der Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung, die Betreuerin von ihrem Amt zu entbinden sowie ihn anstelle des bisherigen Verfahrenspflegers zum Verfahrenspfleger zu bestellen, hilfsweise, einen anderen Betreuer zu bestellen und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das LG hat am 7.2.2002 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die weiteren Anträge abgewiesen.
Die Betroffene wendet sich mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss. Mit ihrem durch den Verfahrenspfleger eingelegten Rechtsmittel möchte sie die Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung erreichen, mit ihrem durch die Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Rechtsmittel erstrebt sie dasselbe Ziel und darüber hinaus die Bestellung eines anderen Verfahrenspflegers sowie die Entlassung der Betreuerin, vorsorglich die Bestellung eines anderen Betreuers sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2, 70 Abs. 1 S. 2, 70g Abs. 3 S. 1, 70m Abs. 1 FGG); insbesondere konnte der Verfahrenspfleger eine Kollegin zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift bevollmächtigen (vgl. Bassenge, FGG, 9. Aufl., § 29 Rz. 4; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 29 Rz. 17). In der Sache hat es keinen Erfolg.
1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Die Betroffene leide seit 12 Jahren an einer Alkoholabhängigkeit und sei außerdem emotional instabil im Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung. Das Zusammenwirken der beiden Störungen sei eine psychische Krankheit, welche dazu geführt habe, dass die Betroffene ihren Willen nicht mehr frei bestimmen und auf freiwilliger Basis eine Therapie nicht durchstehen könne. Angesichts der langen Krankheitsgeschichte könne ihr nur noch eine Langzeittherapie helfen, wobei die geschlossene Unterbringung allein schon deshalb notwendig sei, um erneuten Alkoholgenuss und damit eine weitere Gehirnschädigung zu verhindern. Da der Antrag auf Entlassung der Betreuerin beim AG zu stellen sei, sei er als unzulässig zurückzuweisen. Es bestehe kein Grund, die bisherige Verfahrenspflegerin zu entlassen und an ihrer Stelle einen der Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO).
a) Das LG hat zutreffend die Genehmigung der Unterbringung durch die Betreuerin gebilligt.
aa) Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, d.h. die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gegen den Willen des Betreuten, bedarf der Genehmigung des VormG (§ 1906 Abs. 2 S. 1 BGB). Dieses muss die Genehmigung erteilen, solange sie zum Wohle des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLG v. 21.1.1993 – 3Z BR 169/92, BayObLGZ 1993, 14 [18, 19]; v. 5.2.1998 – 3Z BR 486/97, NJW-RR 1998, 1014 m.w.N.). Die Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn eine Heilbehandlung des Betroffenen notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BayObLG v. 24.10.1995 – 3Z BR 300/95, BayObLGReport 1996, 11 = BtPrax 1996, 28 [29]); OLG Düsseldorf v. 29...