Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Unterteilung von Sondereigentum
Verfahrensgang
LG Passau (Entscheidung vom 09.05.1986; Aktenzeichen 2 Z 75/86) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 9. Mai 1986 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Durch übereinstimmende notariell beglaubigte Erklärungen vom 7., 8., 10. und 23.7.1969 teilten die damaligen Miteigentümer ihr Grundstück gemäß § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentum auf. Zu den insgesamt 12 Einheiten gehörten u. a.:
- ein Miteigentumsanteil von 162, 221/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im ersten Obergeschoß gelegenen Pension („Pension I”); diese bestand aus neun Doppelzimmern, neun Dielen, neun Bädern, elf Balkonen, einem Flur, einem WC, einem Personalraum, einem Frühstücksraum und einem als „Büro”, „Rezeption” und „Empfang” bezeichneten Raum;
- ein Miteigentumsanteil von 75, 587/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im vierten Obergeschoß rechts gelegenen Pension („Pension V”), bestehend aus sechs Doppelzimmern, sechs Dielen, sechs WC's und sechs Balkonen;
- ein Miteigentumsanteil von 112, 022/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im vierten Obergeschoß links gelegenen Pension („Pension IV”), bestehend aus neun Doppelzimmern, neun Dielen, neun WC's und neun Balkonen.
Doppelzimmer, Diele, WC und Balkon bildeten innerhalb der Pension IV und V (oben b und c) jeweils in sich eine geschlossene Einheit; die Einheiten lagen jeweils rechts und links eines Ganges (Flurs). Der Flur gehörte jeweils ebenfalls zum Sondereigentum; er grenzte mit einer Schmalseite an das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Treppenhaus. Zu jedem der Miteigentumsanteile (a bis c) gehörte noch ein Raum im Keller.
Die Teilung wurde im Grundbuch vollzogen.
2. a) Durch notariell beglaubigte Erklärung (im folgenden: Unterteilungserklärung) vom 16.10.1970 teilten die damaligen Eigentümer des unter 1 a) beschriebenen Raumeigentums dieses weiter in folgende Teileigentumseinheiten auf:
- Miteigentumsanteil von 37, 435/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im ersten Obergeschoß gelegenen „Reception”, bestehend aus einer Reception, einem Büro, einem Frühstücksraum, einem WC, einem Balkon; im Aufteilungsplan als „Reception” bezeichnet;
- Miteigentumsanteil von 112.307/1000 verbunden mit der im ersten Obergeschoß gelegenen Pension, bestehend aus neun Doppelzimmern, neun Dielen, neun Bädern, neun Balkonen, im Aufteilungsplan als „Pension I” bezeichnet (nunmehr eingetragen im Grundbuch von … Bd. … Bl. …);
- Miteigentumsanteil von 12, 479/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem im ersten Obergeschoß gelegenen Personalraum, bestehend aus einem Raum, einer Diele, einem Bad, einem Balkon; im Aufteilungsplan als „Personal I” bezeichnet.
Die Unterteilung wurde im Grundbuch vollzogen.
Der in der ursprünglichen Teilungserklärung und im ursprünglichen Aufteilungsplan mit „Empfang” bezeichnete Bereich sowie der dem ursprünglichen Raumeigentum zugewiesene Kellerraum wurden bei der Unterteilung vom 16.10.1970 nicht erwähnt und keiner der neu gebildeten Einheiten zugeteilt. Im neuen Aufteilungsplan (im folgenden: Unterteilungsplan) liegt der mit „Empfang” bezeichnete Bereich außerhalb der neu gebildeten Sondereigentumseinheiten und ist nicht als Sondereigentum bezeichnet.
b) Durch notariell beglaubigte Erklärung (Unterteilungserklärung) vom 30.4.1973 teilte der damalige Eigentümer das unter 1 b) genannte Teileigentum weiter auf in sechs Miteigentumsanteile von 75, 587/6000 jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, diese jeweils bestehend aus Doppelzimmer, Diele, WC und Balkon (im Unterteilungsplan als Wohnungen 5/1 bis 5/6 bezeichnet). Der Flur ist in der Unterteilungserklärung nicht aufgeführt und im Unterteilungsplan nicht als Sondereigentum dargestellt. Der zu dem oben 1 b) genannten Raumeigentum gehörende Keiler wurde bei der Unterteilung ebenfalls keinem Miteigentumsanteil als Sondereigentum zugeteilt. Vielmehr ist in der Unterteilungserklärung folgendes bestimmt:
Für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes.
Abweichend hiervon gilt:
1. …
2. Zur Klarstellung wird bestimmt, daß der zu dem Miteigentumsanteil von 75.587/1000 an dem Grundstück gehörige Kellerabteil den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen 5/1 bis 5/6 zur gemeinschaftlichen Nutzung zusteht. Die übrigen Miteigentümer sind von der Nutzung nach wie vor ausgeschlossen.
Die Unterteilung wurde im Grundbuch vollzogen (eingetragen nunmehr u. a. Bd. … Bl. … und Bd. … Bl. …
c) Durch notariell beglaubigte Erklärung (Unterteilungserklärung) vom 3.9.1974 teilte der damalige Eigentümer das unter 1 c) beschriebene Teileigentum weiter auf in acht Miteigentumsanteile zu 12, 447/1000 und einen Miteigentumsanteil zu 12, 446/1000, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, diese jeweils bestehen...