Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Unzulässigkeit einer widersprüchlichen Eintragung im Grundbuch
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 10.11.1986; Aktenzeichen 1 T 15794/86) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. November 1986 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde sowie – insoweit wird Nr. 11 des Beschlusses des Landgerichts abgeändert – für das Beschwerdeverfahren wird auf 450 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungserbbaurechtsanlage, die aus zwei Gebäuden und einer Tiefgarage besteht. Die Beteiligte zu 2 ist im Grundbuch als Eigentümerin zweier im Dachgeschoß des „neungeschossigen” Hauses gelegener Wohnungen eingetragen. Der Beteiligte zu 1 begehrt die Eintragung von Amtswidersprüchen gegen die Eintragung der Wohnungserbbaurechte an diesen Dachgeschoßwohnungen zugunsten aller Wohnungserbbauberechtigten.
Die Eintragungsvermerke vom 18.3.1986 über die in Rede stehenden Wohnungserbbaurechte lauten:
„146/10.000 Anteil am Erbbaurecht an Grundstück … verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung und 2 Kellerräume Nr. 112 (bzw. 113) laut Aufteilungsplan; …
Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums Bezugnahme auf Bewilligung vom 10.12.1964 und 18.11.1985 sowie Nachtrag vom 30.1.1986 …”
Die Eintragungsbewilligung (Teilungserklärung) vom 10.12.1964 lautet (D):
„ 9-geschossiges Gebäude
40. Bruchteil von 6472/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen 72 Wohnungen, Nr. 37–108 des Aufteilungsplans, und an den nicht Wohnzwecken dienenden Raumeinheiten Nr. 112 und 113 des Aufteilungsplans sowie überhaupt allen Räumen des 9-geschossigen Gebäudes …”
Die Eintragungsbewilligung (Teilungserklärung) vom 18.11.1985 mit Nachtrag vom 30.1.1986 teilt das Wohnungserbbaurecht Nr. 40 in Miteigentumsanteile auf, die jeweils mit dem Sondereigentum an bestimmten Räumen verbunden sind. Eine Bestimmung über die beiden Treppenhäuser, die Flure und die beiden Aufzüge ist, in dieser Eintragungsbewilligung nicht enthalten. Auch der mit ihr verbundene Aufteilungsplan weist diese Räume nicht als Sondereigentum aus.
2. Der Beteiligte zu 1 hat, angeregt, gegen die Eintragung der Wohnungserbbaurechte Nrn. 112 und 113 Amtswidersprüche einzutragen. Mit Beschluß vom 27.6.1986 hat das Amtsgericht die Eintragung von Amtswidersprüchen abgelehnt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 10.11.1986 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 GBO verneint. Weder habe das Grundbuchamt die Eintragung der Teilung des neungeschossigen Gebäudes und der beiden Wohneinheiten Nrn. 112 und 113 unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen, noch sei das Grundbuch durch diese Eintragung unrichtig geworden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, weil die Eintragungen, gegen die im vorliegenden Fall Amtswidersprüche eingetragen werden sollen, ihrem Inhalt nach unzulässig sind. Gegen eine ihrem Inhalt nach unzulässige Eintragung kann ein Amtswiderspruch nicht eingetragen werden (OLG München JFG 14, 105/112 f.; Horber/Demharter GBO 17. Aufl. Anm. 3d, Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann – KEHE – Grundbuchrecht 3. Aufl. RdNr. 4, jeweils zu § 53 GBO).
a) Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung, die einen Rechtszustand verlautbart, den es nicht geben kann (BayObLGZ 1977, 103/104; 1987 Nr. 63; Staudinger BGB 12. Aufl. § 892 RdNr. 16; Horber/Demharter Anm. 16c, KEHE RdNr. 15, jeweils zu § 53 GBO). Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung auch, wenn sie etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann (RGZ 113, 223/231; 130, 64/67; BayObLGZ 1961, 24/35; 1987 Nr. 63). Die inhaltliche Unzulässigkeit muß sich aus dem Eintragungsvermerk und den dort in zulässiger Weise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen selbst ergeben; auf die rechtlichen Vorgänge, die der Eintragung im übrigen zugrunde liegen, darf nicht zurückgegriffen werden (BayObLGZ 1987 Nr. 63). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
b) Die Eintragungen vom 18.3.1986 bezeichnen die Treppenhäuser, Flure und Aufzüge in dem neungeschossigen Haus sowohl als Sondereigentum als auch als Gemeinschaftseigentum:
Die Eintragungsbewilligung (Teilungserklärung) vom 10.12.1964 bezeichnet „überhaupt alle Räume des neungeschossigen Gebäudes” als Sondereigentum. Die Eintragungsbewilligung (Teilungserklärung) vom 18.12.1985 und der mit ihr verbundene Aufteilungsplan bezeichnet diese Räume aber nicht als Sondereigentum. Damit werden diese Räume als Gemeinschaftseigentum dargestellt (§ 1 Abs. 5 WEG).
Die in Rede stehenden Eintragungen vom 18.3.1986 sind daher in sich widersprüchlich und deshalb ihrem Inhalt nach...