Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 404/98) |
AG Landshut (Aktenzeichen 14 UR II 24/97 und 25/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 24. April 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, zwei Ehepaare, und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt in § 7 Nr. 3:
Verursacht der Inhaber einer Wohnungseigentumseinheit, insbesondere durch Nichtbeachtung dieser GO, zusätzliche Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten, so hat er diese allein zu tragen.
Der Verwaltervertrag sieht vor, daß die Verwalterin für zusätzliche Leistungen eine gesonderte Vergütung beanspruchen kann. In der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 30.10.1997 wurde als Tagesordnungspunkt (TOP) 10 aufgeführt:
Beschluß über die Weiterberechnung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand an Herrn J. (Antragsteller zu 4) und Herrn W. (Antragsteller zu 2).
In der Eigentümerversammlung wurden der Versammlungsniederschrift zufolge von einem Rechtsanwalt und von der Hausverwaltung Auskünfte über die „derzeitigen Rechtsverfahren” erteilt, unter anderem wurde die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen die Antragsteller zu 3 und 4, der Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs mit ihnen und ein Gerichtsverfahren der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die Eigentümergemeinschaft wegen Mängeln der Tiefgarage erwähnt. Zu TOP 10 lautet die Versammlungsniederschrift:
Wie bereits beschlossen, ist durch die Hausverwaltung zusätzlicher Verwaltungsaufwand zu berechnen. Beanstandet wurde …, daß für das Jahr 1996 … ein Stundensatz von DM 80,–, statt wie vertraglich festgelegt, DM 140,– berechnet wurde. Es ist für das Jahr 96 eine Nachberechnung durchzuführen.
Mit 19 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und einer Stimmenthaltung wurde dann beschlossen, daß die Gemeinschaft die Kosten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand den jeweiligen Schadensverursachern, für das Jahr 96 Herrn W. (Antragsteller zu 2) und Herrn J. (Antragsteller zu 4), weiterbelasten soll.
Den Anträgen der Antragsteller, den Eigentümerbeschluß zu TOP 10 für ungültig zu erklären, hat das Amtsgericht am 22.12.1997 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist durch Beschluß des Landgerichts vom 24.4.1998 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Auch die Antragstellerinnen zu 1 und 3 hätten ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses. Aus dem Beschluß und der Regelung des § 7 GO ergebe sich, daß die jeweiligen Wohnungseigentümer mit den der Gemeinschaft zur Last fallenden Kosten belastet werden sollten.
Der Eigentümerbeschluß belaste die Antragsteller unmittelbar. Die Wohnungseigentümer hätten nicht lediglich den Verwalter beauftragt festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Sonderverwaltungsaufwand entstanden sei, sondern unmittelbar beschlossen, daß dieser Aufwand weiterbelastet werde.
§ 7 Abs. 3 GO enthalte eine Abweichung von dem Grundsatz, daß die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen sind. Ob eine Belastung einzelner Wohnungseigentümer hier möglich sei, könne dahinstehen. Der Eigentümerbeschluß sei jedenfalls wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Sein Inhalt könne auch nicht im Weg der Auslegung festgestellt werden. Es werde nicht ausgeführt, welcher konkrete Verwaltungsaufwand weiterbelastet werden solle. Die Beteiligten seien zunächst davon ausgegangen, es handle sich um Sonderaufwand aus Rechtsstreitigkeiten zwischen den Antragstellern und der Eigentümergemeinschaft; Entsprechendes habe das Amtsgericht ausgeführt. Nunmehr werde von den Antragsgegnern vorgetragen, daß es neben den gerichtlichen Verfahren auch andere Probleme mit den Antragstellern zu 2 und 4 gebe.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend hat das Landgericht auch für die Antragstellerinnen zu 1 und 3 ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des seinem Wortlaut nach nur ihre Ehemänner betreffenden Eigentümerbeschlusses bejaht. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde reicht für die Anfechtung grundsätzlich das Interesse eines Wohnungseigentümers aus, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu erreichen. Denn das Anfechtungsrecht dient nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Dazu gehört, daß rechtswidrige oder fehlerhafte Beschlüsse nicht ausgeführt werden müssen (BayObLG WE 19...