Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 13.08.1998; Aktenzeichen 1 HKT 5581/97)

AG Augsburg (Beschluss vom 21.11.1997; Aktenzeichen 6a AR 461/97)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 13. August 1998 aufgehoben.

II. Auf die Beschwerde der Gesellschaft wird der Beschluß des Amtsgerichts – Registergericht – Augsburg vom 21. November 1997 aufgehoben.

III. Die Akten werden zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Registergericht – Augsburg zurückgegeben.

 

Tatbestand

I.

Der beurkundende Notar meldete mit am 27.8.1997 beim Amtsgericht München eingegangenen Schreiben die im Wege der Ausgliederung zur Neugründung errichtete Vor-GmbH zur Eintragung im Handelsregister an. Beigefügt war u.a. eine Schlußbilanz des im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragenen ausgliedernden Einzelkaufmanns mit dem Stichtag 31.12.1996, nicht aber ein Sachgründungsbericht. Die Einlaufstelle des Amtsgerichts München reichte mit Schreiben vom 27.8.1997 die Unterlagen mit dem Hinweis zurück, daß angesichts des Sitzes der Gesellschaft örtlich zuständig das Amtsgericht Augsburg sei. Mit Schriftsatz vom 1.9.1997 sandte der Notar das Einreichungsschreiben erneut dem Amtsgericht München mit der Bitte um Weiterleitung an das Amtsgericht Augsburg zu, wo dieses am 17.9.1997 einging. Das Amtsgericht Augsburg wies mit „Zwischenverfügung” vom 22.10.1997 darauf hin, daß durch die Anmeldung beim unzuständigen Gericht die 8-Monats-Frist nach §§ 125, 17 UmwG nicht gewahrt und daneben der in der Anmeldung bereits aufgeführte Sachgründungsbericht nicht vorgelegt worden sei, und forderte zu einer Stellungnahme auf. Gestützt auf diese beiden Gesichtspunkte wies es dann die Anmeldung zurück. Die Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts Augsburg wendet sich die weitere Beschwerde, die vorbringt, die Schlußbilanz sei rechtzeitig eingereicht worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Eintragung der Gesellschaft stehe entgegen, daß durch die Einreichung zum unzuständigen Amtsgericht München die Frist der §§ 125, 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG nicht gewahrt sei.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.

Bei der hier vorliegenden Anmeldung der durch die Ausgliederung entstehenden Gesellschaft (§ 137 Abs. 1, § 160 Abs. 1 UmwG) ist die Vorlage einer fristwahrenden Schlußbilanz des übertragenden Einzelkaufmannes nicht erforderlich (vgl. Goutier/Knopf/Tulloch/Bermel UmwG § 17 Rn. 4 ff.; Lutter/Karollus UmwG § 154 Rn. 11; Engelmeyer Die Spaltung von Aktiengesellschaften nach dem neuen Umwandlungsrecht S. 258 f.; Schöne Die Spaltung unter Beteiligung von GmbH S. 56; a.A. Widmann/Mayer UmwG § 160 Rn. 13). § 17 Abs. 2 UmwG, der gemäß §§ 125, 135 Abs. 1 UmwG Anwendung findet, betrifft dem klaren Wortlaut nach nur die Anmeldung zum Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers (§ 137 Abs. 2 UmwG). Auch der beim übertragenden Einzelkaufmann gegebene Zweck der zeitnahen Vorlage der Schlußbilanz (vgl. Dehmer UmwG 2. Aufl. § 17 Rn. 8 ff., 14; Goutier/Knopf/Tulloch/Bermel § 17 Rn. 7; Lutter/Bork § 17 Rn. 4) liegt bei der Anmeldung des entstehenden Rechtsträgers nicht in gleicher Weise vor. Hiervon unabhängig ist es dem Registergericht des neuen Rechtsträgers im Rahmen seiner Prüfungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften, etwa gemäß § 9c GmbHG, nicht verwehrt, sich die Bilanz des übertragenden Rechtsträgers vorlegen zu lassen, da auf die Anmeldung des neuen Rechtsträgers die Vorschriften Anwendung finden, die für die Gründung der entsprechenden Gesellschaftsform gelten (§ 135 Abs. 2 Satz 1 UmwG). Die Einhaltung der Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG kann nicht gefordert werden.

Ob diese Frist auch durch die Einreichung der Schlußbilanz bei einem unzuständigen Gericht gewahrt wird, bedarf daher keiner Entscheidung. Bei materiellen Fristen wird dies im Rahmen von echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bejaht (BGH NJW 1998, 3648; BayObLGZ 1998, 94/96 zu § 23 Abs. 4 WEG), weitergehend als bei der Abgabe von Willenserklärungen gegenüber dem Gericht (BayObLGZ 1994, 40/50) und anders als bei der Wahrung der Beschwerdefrist (BayObLGZ 1988, 119/121).

2. Die Entscheidung des Landgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 27 Abs. 1 FGG, § 563 ZPO.

Zwar wurde die Eintragung der Antragstellerin vom Registergericht auch deshalb zurückgewiesen, weil kein Sachgründungsbericht vorlag. Ein solcher ist gemäß § 159 Abs. 1, § 58 Abs. 1 UmwG, § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zwingend erforderlich. Der Bericht hat die für die Angemessenheit der Leistung von Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen, beim Übergang eines Unternehmens auch die Ergebnisse der letzten beiden Geschäftsjahre. Er soll die Kapitalaufbringung bei einer Sachgründung zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger sichern u...

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