Leitsatz (amtlich)
Eine in ihrer Ausübung auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkte Dinstbarkeit kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen für die Beschränkung der Ausübung dem Grundbuchamt nachgewiesen sind. Dazu kann es genügen, dass auf Urkunden, auch amtliche Veränderungsnachweise, Bezug genommen wird, die dem Grundbuchamt vorliegen und im Antrag ausreichend bezeichnet sind.
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 01.09.2003; Aktenzeichen 60 T 2191/03) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des LG Landshut vom 1.9.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 2) hat den Beteiligten zu 1) die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Im Grundbuch war an einem landwirtschaftlichen Grundbesitz, der später aufgeteilt wurde, in Abteilung II ein Ver- und Entsorgungsleitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. 50/109 eingetragen. Die Eintragung beruhte auf einer notariellen Urkunde vom 13.7.1987. Hierin wurde dem jeweiligen Eigentümer von Flst. 50/109 eine Grunddienstbarkeit des Inhalts eingeräumt, dass dieser berechtigt ist, „die in dem dienenden Grundstück verlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen (Abwasserkanal, Wasserleitung usw.) dauernd zu belassen, zu benützen und instand zu halten”.
Am 30.5.2003 haben die Beteiligten zu 1), die Eigentümer der dienenden Grundstücke, notariell beantragt, die belasteten Grundstücke mit Ausnahme eines bestimmten Grundstücks lastenfrei abzuschreiben. Der Beteiligte zu 2), dem das herrschende Grundstück gehört, hat Einwendungen gegen die Abschreibung erhoben.
Das Grundbuchamt hat am 24.6.2003 die lastenfreie Abschreibung verfügt und dem Beteiligten zu 2) den Vollzug am 30.6.2003 bekannt gegeben. Dem Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) vom 4.8.2003 hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das LG hat die Beschwerde mit Beschl. v. 1.9.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2).
II. Die nach §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Beschwerde sei mit dem Ziel, einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen, zulässig; sie sei jedoch nicht begründet. Grundlage für die lastenfreie Abschreibung bilde § 1026 BGB. Nach der Bewilligungsurkunde sei eine räumliche Beschränkung der Dienstbarkeit vorgenommen worden. Das folge aus deren Wortlaut und dem beigefügten Lageplan. Die Dienstbarkeit umfasse nur den tatsächlich vorhandenen Bestand. Ein Recht zur Verlegung der Versorgungs- und Entsorgungsleitungen lasse sich dem Wortlaut der Bestellungsurkunde nicht entnehmen.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Zutreffend hat das LG die Zulässigkeit der Erstbeschwerde gegen die lastenfreie Abschreibung mit dem Ziel bejaht, das Grundbuchamt anzuweisen, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen.
a) Die lastenfreie Abschreibung stellt sich im Grundbuchverfahren als Löschung der Grunddienstbarkeit dar, sei es dass im Grundbuch ein ausdrücklicher Löschungsvermerk für das Grundstücksteil eingetragen wird, sei es dass die Dienstbarkeit auf das neue Grundstück nicht mitübertragen wird (vgl. Opitz, Rpfleger 2000, 367; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 46 Rz. 19). Auch die Löschung sowohl nach § 46 Abs. 1 GBO wie nach § 46 Abs. 2 GBO ist eine Eintragung i.S.v. § 53 Abs. 1 GBO (BayObLG v. 12.12.1986 – BReg. 2 Z 125/86, RPfleger 1987, 101) . Sie setzt grundsätzlich eine Bewilligung (§ 19 GBO) oder aber den Nachweis der Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 GBO) voraus.
b) Die Voraussetzungen eines Widerspruchs liegen nicht vor, weil das Grundbuchamt nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Löschungen vorgenommen hat.
(1) War, wie hier, das gesamte Grundstück mit der Dienstbarkeit belastet, so kann dennoch die Ausübung auf einen realen Teil beschränkt sein. Dabei kann die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt werden (vgl. § 1023 Abs. 1 S. 2 BGB) oder lediglich der tatsächlichen Nutzung überlassen bleiben (BGH v. 3.5.2002 – V ZR 17/01, BGHReport 2002, 713 = MDR 2002, 1000 = NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 1018 Rz. 7). Ist der Dienstbarkeitberechtigte rechtlich und nicht nur tatsächlich dauernd gehindert, bestimmte Teile des Grundstücks zu benutzen, so werden bei einer Grundstücksteilung die von der Dienstbarkeit nicht betroffenen Grundstücksteile von der Belastung frei (§§ 1026, 1090 Abs. 2 BGB). Mit dem Vollzug der Grundstücksteilung erlischt die Dienstbarkeit auf dem von ihr nicht betroffenen Grundstücksteil kraft Gesetzes. Das Grundbuch ist zugleich mit der Abschreibung zu berichtigen, indem die Dienstbarkeit gem. § 46 Abs. 2 GBO entweder nicht mitübertragen oder gem. § 46 Abs. 1 GBO durch Vermerk ausdrücklich gelöscht wird (vgl. Opitz, Rpfleger 2000, 367 [370 f.]). Dabei sind die Voraussetzungen des § 1026 BGB dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen (BayObLG v. 8.12.1982 – BReg. 2 Z 42/82, RPfleger 1983, 143; v. 16.4.1987 – BReg. 2 Z 37...