Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Forderung
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 166/88) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 9342/88) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg – Fürth vom 30. Dezember 1988 in den Nrn. I, II 2. Satz 2 und III aufgehoben.
II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 4% Zinsen aus 7,18 DM vom 2. Januar 1988, 1.236 DM vom 2. Mai 1988, 1.228 DM vom 2. August 1988 und 1.688 DM vom 1.7.1988 bis jeweils zum 26.10.1988 zu bezahlen Insoweit wird der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. Oktober 1988 abgeändert.
III. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin machte für die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage die auf die Wohnungen des Antragsgegners fallenden rückständigen Wohngeldvorauszahlungen und Beiträge zu einer Sonderumlage aus dem Jahr 1988 geltend. Mit Beschluß vom 28.10.1988 hat das Amtsgericht dem Antragsgegner die Zahlung von 4.159,18 DM nebst 4% Zinsen aus 7,18 DM seit 2.2.1988 sowie 4% Zinsen aus 1.236 DM seit 2.5.1988, aus 1.228 DM seit 2.8.1988 und aus 1.688 DM seit 2.7.1988 auferlegt und ihm die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin überbürdet. Gegen diesen Beschluß legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Bezahlung des Hauptsachebetrags, der am 27.10.1988 bei der Antragstellerin eingegangen ist, erklärten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 20.12.1988 übereinstimmend die Hauptsache in diesem Umfang für erledigt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 30.12.1988 in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts festgestellt, daß die Hauptsache in Höhe von 4.159,18 DM erledigt sei, den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 4% Zinsen aus 1.688 DM vom 1.7. bis 26.10.1988 zu bezahlen und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge hat es zu 3/5 der Antragstellerin und zu 2/5 dem Antragsgegner auferlegt; von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgesehen. Den Geschäftswert hat das Landgericht bis zum 19.12.1988 auf 4.159,18 DM und ab diesem Zeitpunkt auf 3.000 DM festgesetzt.
Gegen diesen ihr am 18.1.1989 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin mit am 30.1.1989 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hat sich nicht geäußert.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, eine Zahlungspflicht des Antragsgegners habe nur hinsichtlich des Beitrags zur Sonderumlage bestanden, der gemäß dem unangefochtenen Eigentümerbeschluß vom 25.6.1987 zum 1.7.1988 fällig geworden sei. Anders sei es bei den auf den Wirtschaftsplan gestützten Wohngeldvorauszahlungen, weil die Wohnungseigentümer am 30.3.1988 zwar über den „Gesamtwirtschaftsplan”, nicht aber über die „Einzelwirtschaftspläne” einen Beschluß gefaßt hätten.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Gemäß § 28 Abs. 1 Satz Nr. 2 WEG hat der vom Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr aufzustellende Wirtschaftsplan die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostenrechnung zu enthalten. Über den Wirtschaftsplan beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit (§ 28 Abs. 5 WEG). Sie sind gemäß § 28 Abs. 2 WEG verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. Dies erfordert die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer im Wirtschaftsplan. Eine solche Aufteilung ist nicht nur bei der Jahresabrechnung, sondern auch beim Wirtschaftsplan Voraussetzung für eine Zahlungspflicht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WEG; BayObLGZ 1987, 86/89; BayObLG WuM 1989, 264 und ständige Rechtsprechung).
b) Eine Einigung aller Wohnungseigentümer darüber, daß abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Beschluß über die „Einzelwirtschaftspläne” nicht erforderlich ist (vgl. BayObLG WuM 1989, 42), liegt hier nicht vor. Eine durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß gebilligte Jahresabrechnung für 1988, auf die die Forderung gestützt werden könnte (vgl. Weitnauer WEG 7. Aufl. § 28 Rn. 10 a m.w.Nachw.), lag jedenfalls im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung noch nicht vor. Auch ein Saldo aus einer Kontokorrentabrechnung (vgl. Palandt/Thomas BGB 49. Aufl. § 781 Anm. 2 d) kommt hier als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Die Zahlungspflicht kann schließlich auch nicht auf den Eigentümerbeschluß vom 25.6.1987 zu Tagesordnungspunkt 3 gestützt werden, demgemäß „die Vorauszahlungsbeträge des zuletzt verabschiedeten Wirtschaftsplans jeweils bis zur Genehmigung ei...