Leitsatz (amtlich)
Ausschluss eines Angebots wegen unklarer und widersprüchlicher Angaben zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz.
Verfahrensgang
Vergabekammer Nordbayern (Beschluss vom 15.01.2004; Aktenzeichen 320. VK-3194-46/03) |
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 15.1.2004 bis zu einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache zu verlängern, wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin (Vergabestelle) schrieb die Natursteinarbeiten zur Errichtung eines U-Bahnhofs im Offenen Verfahren nach § 3a Nr. 1 Buchst. a VOB/A aus. Das Verfahren wurde am 5.8.2003 im Amtsblatt der EU bekannt gemacht. Im Eröffnungstermin am 18.9.2003 hatten zehn Unternehmen, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, Angebote abgegeben. Nach der rechnerischen Prüfung lag die Antragstellerin mit einem Bruttoangebot von 388.694,49 Euro an erster Stelle, die Beigeladene mit einem Bruttoangebot von 494.025,21 Euro an vierter Stelle. Im Verhältnis zum zweitplatzierten Bieter war das Angebot der Antragstellerin noch um rund 11 % niedriger.
In ihrem Angebot erklärte die Antragstellerin unter Nr. 7 für Leistungen, auf die ihr Betrieb eingerichtet ist, dass sie diese im eigenen Betrieb auch ausführen wird. Die nachfolgende Spalte für die Übertragung solcher Leistungen an Nachunternehmer, auf die ihr Betrieb nicht eingerichtet ist, blieb unangekreuzt. Mit dem Angebot benannte die Antragstellerin in der ausgefüllten Anlage 2.1.1 zum Angebot einen Nachunternehmer für das elektrotechnische Los, obwohl ihr Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet wäre. Für Teilleistungen, auf die ihr Betrieb nicht eingerichtet ist, gab sie als Anlage 2.1.2 ein leeres Formblatt ab. Das als Anlage 5.6 eingereichte Formblatt "Angaben zur Preisermittlung bei Leistungen des Ausbaugewerbes" enthält in der Spalte zur Ermittlung der Angebotssumme unter dem Kostenpunkt "Nachunternehmer-Leistungen" keinen Eintrag.
Mit Schreiben vom 21.11.2003 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr Angebot werde ausgeschlossen, weil es widersprüchliche Angaben bezüglich der Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer enthalte. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag der Beigeladenen zu erteilen. Dies rügte die Antragstellerin am 24.11.2003. Auf die Mitteilung der Antragsgegnerin, dass es bei dem Ausschluss verbleibe, hat die Antragstellerin am 28.11.2003 die Nachprüfung beantragt mit dem Ziel, der Vergabestelle den Ausschluss zu untersagen. Sie hat eine Verletzung ihrer Bieterrechte im Wesentlichen damit begründet, dass ihre Angaben zum Nachunternehmereinsatz widerspruchsfrei, jedenfalls aber auslegungsfähig seien und zu einem eindeutigen Ergebnis führten. Sie habe nämlich für die Elektroanlagen einen Subunternehmer einsetzen wollen und benannt. Schließlich seien durch das geringfügige Versehen weder der Wettbewerb berührt noch die Eindeutigkeit ihres Angebots in Frage gestellt. Das Ankreuzen der schon konkret vorhandenen Erklärung zum beabsichtigten Nachunternehmereinsatz sei aber auch jetzt noch nachholbar.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hält den Ausschluss wegen widersprüchlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz für zwingend und hat sich im Verfahren vor der Vergabekammer zudem darauf berufen, dass das Angebot wegen fehlender Auskömmlichkeit ausgeschlossen werden müsse. Auch die Beigeladene hat sich dem angeschlossen.
Mit Beschluss vom 15.1.2004 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung vertritt die Kammer die Auffassung, die Antragsgegnerin habe das Angebot der Antragstellerin als Unterpreisangebot zu Recht ausschließen können. In einer gewichtigen Einzelposition (Nr. 2.2.00010: Verteilungen) habe ein von der Antragstellerin selbst eingeräumtes Missverhältnis zwischen Leistung und Preis bestanden. Diese Unauskömmlichkeit werde an anderer Stelle des Angebots nicht ausgeglichen. Ob das Angebot auch wegen widersprüchlicher Angaben zum Nachunternehmereinsatz auszuschließen sei, könne offen bleiben.
Gegen den Beschluss der Vergabekammer richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie trägt unter Vorlage ihrer Kalkulation zu Einzelpositionen vor, dass sie auch dann kein Unterangebot abgegeben habe, wenn ihr beim Elektrolos ein Berechnungsfehler unterlaufen sei. Denn ihr verbleibe aus anderen Positionen ein respektabler Gewinn, der den Verlust in dieser Einzelposition mehr als ausgleiche. Ihre Angaben zu Nachunternehmerleistungen seien dahin auslegungsfähig, dass sie einen Nachunternehmer für das elektrotechnische Los vorgesehen habe, weil sie als Fachbetrieb für die Verlegung von Natursteinen erkennbar darauf nicht eingerichtet sei. Zugleich hat die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorläufig zu verlängern.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache zu verlän...