Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung von Baumaßnahmen und Vorlage von Nachweisen. Antragsrücknahme und Kostenentscheidung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 940/91) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 373/96) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Mai 1996 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – abgeändert.
II. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts München vom 4. Dezember 1995 in Nr. I Absatz 1 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die auf der Abweisung seines Antrags Nr. III beruhende Kostenentscheidung des Amtsgerichts richtet; im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers verworfen.
III. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller vier Fünftel, die Antragsgegner als Gesamtschuldner ein Fünftel. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird nicht angeordnet.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13 200 DM, der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 9 200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner waren die Eigentümer einer von dem Antragsteller errichteten Wohnanlage. Gegen die Antragsgegner hat der Antragsteller u. a. Ansprüche auf Beseitigung verschiedener im Dachgeschoß vorgenommener Baumaßnahmen geltend gemacht und Unterlassung weiterer baulicher Änderungen beantragt. Zwischenzeitlich hat der Antragsteller die ihm gehörenden Wohnungen verkauft und das Eigentum hieran übertragen. Auch der Antragsgegner zu 2. ist nicht mehr Wohnungseigentümer; derzeit sind der Antragsgegner zu 1. und die weiteren Beteiligten die Eigentümer der Wohnanlage.
Der Antragsteller, der u. a. ursprünglich unter Nr. III den Antrag gestellt hat, die Antragsgegner zu verpflichten, durch einen Statiker nachzuweisen, daß die bauaufsichtlich genehmigte Statik eingehalten sei, hat diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 14.12.1994 zurückgenommen. In der Eigentümerversammlung vom 7.8.1995 haben die Wohnungseigentümer den von den Antragsgegnern vorgenommenen Dachgeschoßausbau genehmigt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 27.9.1995 daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt; die Antragsgegner haben der Erledigterklärung widersprochen.
Mit Beschluß vom 4.12.1995 hat das Amtsgericht den Antrag Nr. III abgewiesen (Nr. I Absatz 1 des Beschlusses) und entschieden, das Verfahren sei im übrigen in der Hauptsache erledigt; die Gerichtskosten hat es dem Antragsteller auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das Amtsgericht seinen Antrag Nr. III abgewiesen hat; ferner hat er sich gegen die Auferlegung von Kosten gewandt. Die Antragsgegner haben mit der unselbständigen Anschlußbeschwerde beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts die Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten anzuordnen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 8.5.1996 die Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist schon deshalb zulässig, weil das Landgericht seine sofortige Beschwerde verworfen hat (BGHZ 119/216/218; BayObLGZ 1990, 141/142). Ein Fall des § 27 Abs. 2 FGG liegt nicht vor. Sachlich hat das Rechtsmittel zum Teil Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers sei unzulässig. Soweit dieser sich gegen die Abweisung seines Antrags Nr. III wende, sei er materiell nicht beschwert. Da ein zulässiges Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung nicht vorliege, sei auch die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig. Gegen die Entscheidung, die Hauptsache sei erledigt, wende sich der Antragsteller nicht, so daß auch insoweit die Anfechtung der Kostenentscheidung nicht möglich sei. Die unselbständige Anschlußbeschwerde sei mangels zulässiger Beschwerde unzulässig.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts war zulässig, soweit der Antragsteller die Abweisung seines Antrags Nr. III und die Kostenentscheidung, soweit sie auf dieser Entscheidung beruht, angefochten hat. Im übrigen war das Rechtsmittel unzulässig.
a) Wird in einem Wohnungseigentumsverfahren ein Sachantrag zurückgenommen, fehlt die Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung. Weist das Gericht den Sachantrag trotzdem zurück, ist diese Entscheidung grundsätzlich anfechtbar, denn durch die Abweisung des Antrags ist der Antragsteller beschwert im Sinn des § 20 Abs. 1 FGG. Entsprechend der Regelung für den Zivilprozeß (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ...