Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Änderung der Kostenverteilung bei Anfechtung des eine Abrechnung genehmigenden Beschlusses sowie Kostenentscheidung nach Rechtsmittelrücknahme
Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 27.09.1996; Aktenzeichen 4 T 1177/96) |
AG Lindau (Bodensee) (Entscheidung vom 03.05.1996; Aktenzeichen UR II 116/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 4 gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27. September 1996 und seine Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung in diesem Beschluß werden zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller zu 4 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren des ersten Rechtszugs und für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 30 000 DM festgesetzt; die Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen wird entsprechend abgeändert.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellern zu 1 und 2 sowie den Antragstellern zu 3 und 4 gehört je eine Dachgeschoßwohnung mit einem vom Wohnungsinnern aus zugänglichen Raum im Spitzboden. Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Teilungserklärung gibt in Teil II für jedes Wohnungs- oder Teileigentum eine als „DIN-Fläche” bezeichnete Quadratmeterzahl an und ordnet einem Quadratmeter „DIN-Fläche” einen Miteigentumsanteil von 0,486459 Tausendstel zu. Die so errechneten Miteigentumsanteile sind nach § 9 der Gemeinschaftsordnung (Teil III der Teilungserklärung) für die Aufteilung zahlreicher Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie für die Berechnung der Beiträge zur Instandhaltungsrücklage maßgebend.
In der Eigentümerversammlung vom 29.7.1993 haben die Wohnungseigentümer zum Tagesordnungspunkt 1 (Besprechung der Hausgeldabrechnung 1992, Prüfbericht des Verwaltungsbeirats, Entlastung der Hausverwaltung) mit Mehrheit beschlossen, der damaligen Verwalterin für das Jahr 1992 Entlastung zu erteilen. Zum Tagesordnungspunkt 5 haben die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan 1993 mit Mehrheit genehmigt.
Die Antragsteller haben beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Den Miteigentumsanteilen, auf denen die Kostenverteilung beruhe, lägen unrichtige Berechnungen der Wohnfläche ihres jeweiligen Wohnungseigentums zugrunde. Insbesondere sei die Einbeziehung der Dachräume nicht gerechtfertigt. Beim Wohnungseigentum der Antragsteller zu 3 und 4 sei die Wohnfläche um mehr als 25 % zu groß bemessen, bei dem der Antragsteller zu 1 und 2 um ca. 15 %. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3.5.1996 die Anträge abgewiesen. Den Geschäftswert des Verfahrens hat es auf 10 000 DM festgesetzt. Die Antragsteller haben sofortige Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen. Mit Beschluß vom 27.9.1996 hat das Landgericht den Antragstellern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt sowie den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 10 000 DM festgesetzt. Der Antragsteller zu 4 hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. Die gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtete sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 43 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 2 FGG) und auch im übrigen zulässig (§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. §§ 21, 22 Abs. 1 FGG). Soweit sich der Antragsteller zu 4 in seiner Rechtsmittelbegründung vom 14.1.1997 gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wendet, liegt eine Erstbeschwerde vor, die gemäß § 31 Abs. 3, § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 KostO zulässig ist. Das weitere Vorbringen des Antragstellers zu 4 ist als Anregung zu werten, die vom Amtsgericht im vorliegenden Verfahren und im Verfahren UR II 13/96 festgesetzten Geschäftswerte von Amts wegen herabzusetzen. Hinsichtlich des letztgenannten Verfahrens kommt jedoch eine Abänderung schon deswegen nicht in Betracht, weil das Bayerische Oberste Landesgericht damit nicht befaßt ist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO). Im vorliegenden Verfahren ist der Geschäftswert von den Tatsacheninstanzen zu niedrig festgesetzt worden. Er kann daher nicht zugunsten der Antragsteller abgeändert werden.
2. Das Landgericht hat ausgeführt, die Antragsteller hätten auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen, nachdem die Beschwerde mangels Erfolgaussicht zurückgenommen worden sei. Bei der ohne Begründung vorgenommenen Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren hat das Landgericht sich ersichtlich die Erwägungen des Amtsgerichts zu eigen gemacht. Dieses hatte das Interesse der Antragsteller an einer Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse betreffend die Hausgeldabrechnung 1992 und den Wirtschaftsplan 1993 mit jeweils 5 000 DM bewertet.
3. Die sofortige ...