Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Der Betreuer hat für eine gefertigte Kopie einen pauschalen Aufwendungsersatzanspruch von 0,30 DM.
Normenkette
BGB § 1835 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 13 T 7720/01) |
AG München (Aktenzeichen 709 XVII 6135/92) |
Tenor
Der Beschluß des Landgerichts München I vom 2. Mai 2001 wird in Ziffer I dahin abgeändert, daß der Betreuerin ein weitergehender Aufwendungsersatz nur in Höhe von 2 DM zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Staatskasse zu zahlen ist. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Für die mittellose Betroffene ist seit längerem eine Rechtsanwältin als Betreuerin bestellt. Diese machte mit Schreiben vom 19.2.2001 für das Jahr 2000 unter anderem Auslagen in Höhe von 20 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für 20 Fotokopien geltend. Das Amtsgericht ordnete nur die Erstattung von 4 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an, also von 0,20 DM für eine Kopie. Auf die zugelassene sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Zahlung eines weitergehenden Aufwendungsersatzes in Höhe von 16 DM aus der Staatskasse angeordnet.
Hiergegen wendet sich das zugelassene Rechtsmittel der Staatskasse, die allenfalls einen Betrag von 0,30 DM für eine Kopie als angemessen erachtet.
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, es sei für die Bemessung von Fotokopierkosten allgemein die Vorschrift des § 11 Abs. 2 ZSEG entsprechend heranzuziehen. Dies ergebe sich aus der sinngemäßen Anwendung von § 287 ZPO, wonach unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über die Höhe eines Aufwands entschieden werden könne, wenn die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden sei, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderungen in keinem Verhältnis stünden. Die Schwierigkeiten, jeweils für den Einzelfall festzustellen, was die Fotokopie den Betreuer koste, rechtfertige die Schätzung. Auch für Fotokopien durch die Gerichte sei durch Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine generalisierende Betrachtungsweise gewählt worden. Daher biete sich an, sich an den Vorgaben in anderen Vorschriften zu orientieren.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.
a) Es ist streitig, in welcher Höhe dem Betreuer gemäß § 1835 Abs. 1, § 670 BGB Kosten für Fotokopien zu erstatten sind, wenn der konkrete Aufwand nicht dargetan ist. Teilweise wird wie vom Beschwerdegericht § 11 Abs. 2 ZSEG entsprechend angewendet (vgl. LG Koblenz FamRZ 2001, 114; Jürgens Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1835 Rn. 9 m.w.N.). In der Rechtsprechung wird überwiegend nur ein Betrag von 0,20 DM (vgl. LG München I JurBüro 1993, 113) oder 0,30 DM (OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 115 m.w.N.) als erstattungsfähig angesehen.
b) Der Senat hält angesichts des unverhältnismäßigen Aufwands, der mit der konkreten Berechnung der Kosten einer Fotokopie verbunden wäre (Berücksichtigung von Anschaffungskosten und Lebensdauer des Geräts, Wartungskosten sowie Kosten für Toner, Papier, Strom u. dgl.), eine Pauschalierung für erforderlich, wobei es dem Betreuer allerdings unbenommen bleibt, im Einzelfall einen höheren Aufwand und dessen Erforderlichkeit (vgl. § 670 BGB) nachzuweisen. Dabei ist ein Betrag von 0,30 DM zuzüglich Mehrwertsteuer je Fotokopie angemessen. Der Senat schließt sich ferner der Auffassung des OLG Zweibrücken (FGPrax 2001, 115/116) an, daß eine höhere pauschale Erstattung, nämlich 1 DM je Kopie für die ersten 50 Kopien eines Betreuungsverfahrens oder für jedes Kalenderjahr, nicht gerechtfertigt ist. Zwar enthält § 11 Abs. 2 ZSEG i.V.m. Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine solche Regelung. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift muß aber nach dem Wortlaut des neu gefaßten § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB, der nur für die Fahrtkosten auf das ZSEG verweist, und nach den gesetzgeberischen Überlegungen zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz ausscheiden. Danach sollte gerade die „bisherige unscharfe Verweisung” (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 22) auf das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen durch punktuelle Regelungen ersetzt werden.
c) Nach diesen Grundsätzen kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Da weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.
Unterschriften
Sprau, Dr. Schreieder, Dr. Nitsche
Fundstellen
Haufe-Index 645537 |
FamRZ 2002, 495 |
ZAP 2001, 1251 |
OLGR-MBN 2002, 82 |