Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Wohngeldhaftung eines ausgeschiedenen Eigentümers sowie anteilige Zahlungspflicht bei umgewandeltem Altbau sowie fehlende Gegenseitigkeit bei Aufrechnung

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 17.01.1997; Aktenzeichen 1 T 4883/96)

AG München (Entscheidung vom 19.02.1996; Aktenzeichen UR II 874/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 42 229,64 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die im Jahr 1983 durch Aufteilung eines mit einem alten Gebäude bebauten Grundstücks gebildet worden ist. Der Antragsgegner war vom 16.11.1992 bis 27.3.1995 als Eigentümer des Teileigentums Nr. 2 im Grundbuch eingetragen.

In der Eigentümerversammlung vom 14.10.1993 genehmigten die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1990, 1991 und 1992, aus denen sich für die Einheit Nr. 2 Nachzahlungen im Gesamtbetrag von 22 743,12 DM ergaben. In der Eigentümerversammlung vom 28.11.1994 wurde die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1993 genehmigt, die für die Teileigentumseinheit Nr. 2 eine Nachzahlung von 11 626,52 DM auswies. Den Betrag von insgesamt 34 369,64 DM sowie Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von 7 860 DM (monatlich 655 DM für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1994) aufgrund des am 14.10.1993 beschlossenen Wirtschaftsplans für das Jahr 1994 machen die Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend. Sie haben am 14.12.1994 beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 42 229,64 DM nebst 11 % Zinsen aus 22 743,12 DM seit 1.1.1994 und 10,75 % Zinsen aus weiteren 19 486,52 DM seit 5.9.1994 zu verpflichten.

Der Antragsgegner hat gegenüber dem Anspruch auf Wohngeldvorschuß für das Jahr 1994 eingewendet, aus der am 12.7.1995 genehmigten Jahresabrechnung für 1994 ergebe sich, daß die für dieses Wirtschaftsjahr zu entrichtenden Wohngeldbeiträge bezahlt seien. Ferner hat er gegenüber den Ansprüchen der Antragsteller mit einer Forderung aufgerechnet, die ihm von der S.'schen Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: GVG), deren Geschäftsführer er ist, gemäß Erklärung vom 13.12.1994 in Höhe eines Teilbetrags von 50 000 DM aus einer Forderung von 2,4 Mio. DM abgetreten worden ist. Die GVG macht gegen die Wohnungseigentümer eine Forderung von insgesamt 2,9 Mio. DM aus Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum geltend, die sie aufgrund § 22 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung vom 14.9.1982 durchgeführt hat. § 22 lautet:

Renovierungsverpflichtung

Die Gemeinschaft verpflichtet sich … hiermit unwiderruflich zur Durchführung der nachfolgend näher beschriebenen Sanierungsmaßnahmen, soweit sich die Schäden im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums befinden:

1. Sanieren und originalgetreues Restaurieren gemäß alten Vorlagen der gesamten Fassadenteile, insbesondere Beseitigung der Schadensursachen (aufsteigende Feuchtigkeit im Keller- und Erdgeschoßbereich, … sowie durchgerostete Verblechungen, Dachrinnen und deren Abläufe). … Neu Verputzen der Innen- und Außenseiten der Kellerumfassungsmauern … Wiederherstellen der originalen Wintergartenverglasungen und Terrassenbrüstungen. Kompletter Neuanstrich der Fassade und der Verblechungen.

2. Sanieren und originalgetreues Restaurieren des Haupt- und des Dienstbotentreppenhauses … sämtliche Malerarbeiten an Haus und Wohnungseingangstüren, Geländer, Decken, Wänden und Treppenuntersichten, sowie im gesamten Kellerbereich …

3. Soweit erforderlich Reparatur und/oder Modernisierung des Stromhauptanschlusses für den Vertragsbesitz, der Elektrosteigleitungen bis zu den Wohnungseingangstüren und der Verbrauchszähleranlage …

4. Neugestaltung der Außenanlagen …

Mit der Ausführung der Arbeiten wird hiermit unwiderruflich die GVG beauftragt … Der Auftragnehmer (wird) dem jeweiligen Verwalter der Wohnanlage … einen entsprechenden Bauvertrag vorlegen. Der Verwalter soll unwiderruflich verpflichtet sein, diesen Bauvertrag … im Namen und Auftrag, sowie für Rechnung der Eigentümergemeinschaft abzuschließen. …

Die gesamten Kosten der Renovierung werden von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich getragen. Die Verteilung erfolgt entsprechend ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen. … Sämtliche Miteigentümer sind verpflichtet, jeweils dem Verwalter der Wohnanlage Vollmacht zum Abschluß des genannten Bauvertrages … zu erteilen.

Für die Begleichung der Vergütung haben die einzelnen Wohnungseigentümer unter Ausschluß der gesamtschuldnerischen Haftung nur für die jeweils von ihnen erworbenen Einheiten anfallenden Beträge zu haften.

In der Eigentümerversammlung vom 22.10.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer der Versammlungsniederschrift zufolge

mehrheitlich … e...

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