Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wohngeldzahlungpflicht für Tiefgaragen-Teileigentum ab Fertigstellung noch vor Aufteilung in mehrere Stellplatz-Teileigentumsrechte
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 07.02.1997; Aktenzeichen 1 T 5424/96) |
AG München (Entscheidung vom 27.02.1996; Aktenzeichen UR II 971/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17 390,41 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die im Jahr 1983 durch Aufteilung eines mit einem alten Gebäude bebauten Grundstücks gebildet worden ist. Die Antragsgegnerin wurde am 17.4.1985 als Eigentümerin des Sondereigentums Nr. 2 mit damals 142/1000 Miteigentumsanteilen im Grundbuch eingertagen. In § 21 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung vom 14.9.1982 wird hierzu bestimmt:
Tiefgaragenerstellung
Der jeweilige Eigentümer des Büros Nr. 2 ist berechtigt, entsprechend dem Teilungsplan eine Tiefgaragenanlage zu erstellen …
Unverzüglich nach Genehmigung der zu erstellenden Tiefgaragenanlage wird der jeweilige Eigentümer des Büros Nr. 2 eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Anlage beantragen und Sondereigentum an den zu erstellenden Duplex-Garagen bilden, jeweils mit der Maßgabe, daß der bestehende Miteigentumsanteil von 142/1.000stel geteilt wird in einen Miteigentumsanteil von 120/1.000stel, verbunden mit dem Teileigentum an dem Büro Nr. 2 und 22/1.000stel Miteigentumsanteile gleichmäßig verteilt werden auf die jeweils genehmigte Anzahl von Duplex-Garagen …
Solange die Tiefgaragenanlage nicht fertiggestellt ist, ist von dem oder den jeweiligen Eigentümern des Büros Nr. 2 kein Wohngeld für die 22/1.000stel Miteigentumsanteile zu entrichten, mit denen künftig Sondereigentum an den zu errichtenden Duplex-Garagen verbunden wird.
Nach Errichtung haben die jeweiligen Eigentümer der entsprechenden Miteigentumsanteile Wohngeld entsprechend der Höhe der allgemein in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarungen zu zahlen …
Nach Erstellung der Tiefgarage wurde durch Änderung der Teilungserklärung vom 12.7.1991 der Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin aufgeteilt in einen Miteigentumsanteil von 120/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Büro, vier Miteigentumsanteile von jeweils 2,45/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit den Nrn. 13 bis 16 bezeichneten Duplex-Garagen und fünf Miteigentumsanteile von jeweils 2,44/1000, verbunden mit dem Miteigentumsanteil an den im Aufteilungsplan mit den Nrn. 17 bis 21 bezeichneten Duplex-Garagen in der Tiefgarage. Die Änderung der Teilungserklärung wurde am 6.3.1992 im Grundbuch vollzogen; als Eigentümerin der Teileigentumseinheiten Nr. 13 bis 21 wurde jeweils die Antragsgegnerin eingetragen. Das Teileigentum Nr. 2 mit nunmehr 120/1000 Miteigentumsanteilen veräußerte die Antragsgegnerin später an ihren Geschäftsführer, der am 16.11.1992 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Die Garage Nr. 19 und einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Garage Nr. 20 veräußerte die Antragsgegnerin ebenfalls; die neue Eigentümerin wurde am 18.10.1995 im Grundbuch eingetragen.
Nach § 12 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung sind Betriebskosten und die Instandhaltungsrücklage von den Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile am Grundstück zu tragen. Nach § 24 Abs. 3 können Änderungen der Gemeinschaftsordnung von den Wohnungseigentümern mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 aller Stimmen in einer Eigentümerversammlung beschlossen werden. In der Versammlung vom 28.3.1990, bei der laut Versammlungsniederschrift 874/1000 Miteigentumsanteile vertreten waren, beschlossen die Wohnungseigentümer einstimmig zum Tagesordnungspunkt 4.3.a, ein Ingenieurbüro mit der Durchführung einer Wohnflächenberechnung mit bestimmten näher bezeichneten Vorgaben zu beauftragen; je Tiefgaragenstellplatz sollte eine Fläche von fiktiv 4 m²angesetzt werden. Zu Tagesordnungspunkt 4.3.b beschlossen sie, das Ergebnis der Wohnflächenberechnung mit fiktivem Anteil der Tiefgaragenstellplätze solle als Grundlage künftiger Jahresabrechnungen dienen; dies solle auch für die Jahresabrechnung 1990 gelten.
In der Eigentümerversammlung vom 22.10.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Umlage von 38 000 DM, verteilt nach Quadratmetern Wohn-/Nutzfläche. In der Versammlung vom 12.12.1991 beschlossen sie, die Umlageanforderungen gemäß der vorhergehenden Versammlung würden storniert. Bezüglich der Umlage von 38 000 DM solle eine Neuveröffentlichung erfolgen, sobald … die Wohn-/Nutzflächen überprüft bzw. überarbeitet seien.
In der Eigentümerversammlung vom 14.10.1...