Entscheidungsstichwort (Thema)
Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung. Kostenentscheidung
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Beschluss vom 06.05.1997; Aktenzeichen 4 T 15/97) |
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen UR II 14/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 6. Mai 1997 wird zum Teil verworfen, im übrigen zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 000 DM, für das Beschwerdeverfahren auf 25 500 DM und für das Verfahren vor dem Amtsgericht auf 30 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die von der Firma I. erstellte Nebenkostenabrechnung 1995 für die Wohnanlage herauszugeben. Außerdem hat er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Verwalters” einzuberufen. Hinsichtlich des Antrags, die Antragsgegnerin zur Herausgabe der Nebenkostenabrechnung zu verpflichten, haben die Beteiligten die Hauptsache vor dem Amtsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt. Den Antrag, die Antragsgegnerin zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zu verpflichten, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 9.12.1996 abgewiesen. In der einheitlichen Kostenentscheidung hat das Amtsgericht die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat sich gegen die Zurückweisung seines Antrags hinsichtlich der Einberufung der Eigentümerversammlung sowie gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils gewandt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen. Gemäß Nr.2 dieses Vergleichs sollte das Gericht über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß entscheiden. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 6.5.1997 die Kostenentscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und ausgesprochen, daß bezüglich beider Verfahrensgegenstände die Gerichtskosten des Verfahrens der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte und seine außergerichtlichen Kosten jeder Beteiligte selbst zu tragen habe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie beantragt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit es um die Kostenentscheidung hinsichtlich des bereits in erster Instanz erledigten Teils des Verfahrens geht.
Wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, findet gegen die Entscheidung im Kostenpunkt die weitere Beschwerde nur dann statt, wenn das Beschwerdegericht erstmals über den Kostenpunkt entschieden hat (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 20a Abs. 2 FGG). Diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn sich wie hier die Hauptsache nur teilweise erledigt hat und es um die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils geht (OLG Düsseldorf ZMR 1993, 581/583). Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens hat nicht das Beschwerdegericht, sondern bereits das Amtsgericht erstmals über den Kostenpunkt entschieden.
2. Das Rechtsmittel ist im übrigen zulässig, aber nicht begründet.
a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Kostenentscheidung zum Antrag, die Antragsgegnerin zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zu verpflichten, ausgeführt:
Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs ungewiß gewesen. Nach § 17 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung müsse zwar der Verwalter die Eigentümerversammlung einberufen, wenn ein Wohnungseigentümer die Einberufung unter Angabe des Gegenstandes verlange. Es hätte jedoch noch der Aufklärung bedurft, ob der Antrag rechtsmißbräuchlich war. Bei dieser Sachlage erscheine es angemessen, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe und die Gerichtskosten hälftig zu teilen seien.
b) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs hatte das Landgericht gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Dabei war vor allem auch der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Vergleichsabschluß zu berücksichtigen. Eine Aufklärung des streitigen Sachverhalts durch eine Beweisaufnahme kam nicht mehr in Betracht. Die vom Landgericht getroffene Ermessensentscheidung kann das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen. Solche liegen nicht vor. Hinsichtlich des Verlangens des Antragstellers, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, war der Einwand des Rec...