Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren um die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Einladung sind neben dem Verwalter und dem antragstellenden Wohnungseigentümer auch alle übrigen Wohnungseigentümer notwendigerweise zu beteiligen.
2. Verweigert der Verwalter seine nach der Gemeinschaftsordnung notwendige Zustimmung zu einer Änderung an der äußeren Gestaltung des Gebäudes, kann sich aus der Gemeinschaftsordnung unmittelbar ein Anspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter ergeben, die Entscheidung über die Einwilligung zum Gegenstand der nächsten Eigentümerversammlung zu machen.
3. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, der generell die Anbringung von Parabolantennen an der Außenfassade verbietet, ist im Allgemeinen keine ausreichende Grundlage für die Weigerung des Verwalters, einen im Einzelfall unter Darlegung von Sonderinteressen gestellten Antrag eines Wohnungseigentümers, eine entspr. Anlage errichten zu dürfen, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung aufzunehmen.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; WEG § 21 Abs. 4, § 24 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 2; WEG § Abs. 4 Nr. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 01.07.2003; Aktenzeichen 1 T 11617/02) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 237/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss des LG München I vom 1.7.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin zu 1) hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller die in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2) sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die Antragsgegnerin zu 1) deren Verwalterin. Die Wohnungseigentümer beschlossen im Jahr 1997, das Anbringen von Parabolantennen im Fassadenbereich zu untersagen, und beauftragten die Verwalterin, gegen angebrachte Antennen vorzugehen. Die im Dachgeschoss gelegene Wohnung des Antragstellers ist seit 1998 an zwei Togolesen vermietet. Die Mieter begehren vom Antragsteller, ihr Heimatfernsehprogramm über eine Parabolantenne, die sie in der Dachgaube im Bereich der Dachrinne aufstellen wollen, empfangen zu können. Das Wohngebäude verfügt über eine Dachantenne, die nach einem Beschluss der Wohnungseigentümer vom 29.10.2002 durch Kabel ersetzt werden soll.
Nach § 7 Nr. 1 der Gemeinschaftsordnung (GO) dürfen bauliche Veränderungen, wenn sie geeignet sind, auf das gemeinschaftliche Eigentum und dessen Benutzung einzuwirken, ein auf Sondereigentum beruhendes Recht zu beeinträchtigen oder die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern, nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden. Änderungen an der äußeren Gestaltung des Gebäudes, wie z.B. die Anbringung von Markisen und Balkonverkleidungen, bedürfen der Zustimmung des Verwalters (§ 7 Nr. 2 GO). Erteilt der Verwalter die nach Nrn. 1 und 2 erforderliche Einwilligung nicht, kann ein Wohnungseigentümer einen Mehrheitsbeschluss nach § 25 WEG herbeiführen (§ 7 Nr. 3 WEG). Die Gemeinschaftsordnung verweist i.Ü. wegen baulicher Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, auf die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin zu 1) mehrfach schriftlich auf, ihm die Zustimmung zur Errichtung der gewünschten Parabolantenne zu erteilen oder einen entspr. Eigentümerbeschluss nach § 7 Nr. 3 GO herbeizuführen. Dies wurde ihm verweigert. Der Antragsteller hat daraufhin beim AG beantragt, die Antragsgegnerin zu 1) zu verpflichten, einen Antrag auf Zustimmung durch die Wohnungseigentümer auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen, hilfsweise der Einrichtung einer Parabolantenne in seiner Wohnung zuzustimmen. Das AG hat den Antrag mit Beschluss vom 5.6.2002 abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG mit Beschluss vom 1.7.2003 dem Hauptantrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1).
II. 1. Gegenstand des Verfahrens bildet die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1) als Verwalterin, einen mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängenden Gegenstand in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung aufzunehmen. Ein solcher Streit fällt unter § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Beteiligte dieses Streits ist nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG neben dem Verwalter nicht nur der Wohnungseigentümer, der den Antrag stellt, sondern sind auch alle übrigen Wohnungseigentümer (vgl. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 43 Rz. 26). Deren formelle Einbeziehung in das Verfahren ist in den Vorinstanzen unterblieben. Der Senat kann aber auf Grund der im Rechtsbeschwerdeverfahren abgegebenen Erklärung der zunächst nur für die Antragsgegnerin zu 1) tätigen Verfahrensbevollmächtigten davon ausgehen, dass die übrigen Wohnungseigentümer im Rahmen der dem Ver...